Beschluss vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 55/12 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Zahlungen einer Pensionskasse an den Kläger als Versorgungsbezüge bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.5.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.
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1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 13.9.2012 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
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Der Kläger formuliert folgende Fragen:
"1.
Ist eine Versicherungsnehmereigenschaft im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen, wenn im Versicherungsschein der Name des Mitglieds der Pensionskasse eingetragen ist?
2.
Ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Pensionskasse einer Direktversicherung gleichzusetzen?"
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Im Rahmen der Begründung der Beschwerde stellt der Kläger ergänzend ua weitere Fragen: "Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Versicherung auf den ehemaligen Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer übergegangen ist?" "Welche Voraussetzungen müssen entgegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (…) zusätzlich erfüllt sein, damit dies (gemeint: Nennung des Namens des Klägers, Nennung des Datums des Übergangs der Versicherung in Abrechnungen) nicht ausreicht?" "Reicht der Name des Versicherungsnehmers?" "Wann ist noch ein Bezug zur Berufstätigkeit gegeben, bzw sind bei Verlust der Versicherungspolice die Abrechnung oder andere Dokumente ausreichend?"
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Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger mit den von ihm aufgeworfenen Fragen (und der hierzu gegebenen Begründung) überhaupt hinreichend konkrete Rechtsfragen zum Anwendungsbereich einer revisiblen Rechtsnorm formuliert oder - was näher liegt - lediglich Fragen zur rechtlichen Würdigung seines individuellen Sachverhalts in den Raum gestellt hat. Auch kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Kläger im Kern seiner Beschwerdebegründung lediglich die Rechtsanwendung des LSG in seinem konkreten Einzelfall hinterfragt, was zur Darlegung der Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nach den oben dargestellten Maßstäben nicht ausreichend ist.
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Der Kläger begründet die Klärungsbedürftigkeit seiner formulierten Fragen nämlich nicht in der gebotenen Weise. Er zeigt nicht auf, inwieweit es sich bei seinen Fragen um Rechtsfragen handelt, die nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten sind bzw eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung angezeigt ist. Der Kläger setzt sich insoweit nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auseinander. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 10) entschieden, dass die Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß ist. In seinem Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) hat es lediglich für den Fall einer Direktversicherung entschieden, dass die institutionelle Unterscheidung des BSG, ob eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Leistungen auszahlt, beim Durchführungsweg der Direktversicherung versagt, weil hier Lebensversicherungsunternehmen, die sowohl das private Lebensversicherungsgeschäft wie auch betriebliche Altersversorgung betreiben, als Träger auftreten (BVerfG aaO RdNr 14). Der Rechtsprechung des BVerfG hat der Senat ua in seinem Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - Rechnung getragen und ausgeführt, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12).
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Wie sich aus der Frage zu 2. und den Ausführungen zu Frage zu 1. auf Seite 6 der Beschwerdebegründung ergibt, liegt der Begründung des Klägers die Auffassung zugrunde, Leistungen einer Pensionskasse müssten mit Leistungen aus einer Direktversicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen gleichbehandelt werden. Vorliegend sei eine Gleichbehandlung gerechtfertigt, weil er ab 1.3.1993 die Beiträge zur Pensionskasse privat finanziert und am 19.3.1993 eine Einzelmitgliedschaft beantragt habe sowie die Abrechnungen ab dem 1.3.1993 unter seinem Namen geführt worden seien.
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Damit argumentiert der Kläger ausschließlich mit der von ihm ab 1.3.1993 vorgenommenen (weiteren) Finanzierung der ihm ab 1.1.2005 gewährten Leistungen, setzt sich aber mit dem nach der oben genannten Rechtsprechung des BVerfG und BSG nach wie vor für die Beitragspflicht zentralen Kriterium der institutionellen Abgrenzung nicht auseinander. Der Hinweis des Klägers, er habe "im Ergebnis" eine Altersversorgung aufgebaut, wie er sie jederzeit auch über ein privates Finanzinstitut hätte aufbauen können, ist insoweit nicht ausreichend. Der erkennende Senat hat bereits zur (typisierenden) Anknüpfung der Beitragspflicht an eine bestimmte, für die Abwicklung der Leistungen zuständige Institution entschieden, dass derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer dafür vorgesehenen Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Absicherung gerade nicht einer Form der privaten Vorsorge bedient, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließt, indem er sich deren Vorteile nutzbar macht (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25; vgl auch BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 19). Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, dass nach den nicht mit Revisionszulassungsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) der Kläger ab 1993 in eine solche nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG gerade zur Durchführung und Abwicklung betrieblicher Altersversorgung speziell für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens vorgesehene "Pensionskasse" einbezogen, nicht aber im Rahmen einer Direkt-/Kapitalversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen mit der ohne Weiteres gegebenen Möglichkeit eines Versicherungsnehmerwechsels versichert war. Daher hätte die Beschwerdebegründung nähere Ausführungen zu der behaupteten Vergleichbarkeit der Absicherungsformen und Institutionen enthalten müssen, sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch - auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen - zu den konkreten Umständen, insbesondere zu den für die Pensionskasse maßgeblichen Rechtsgrundlagen und zu den Einzelheiten der (behaupteten) Möglichkeit eines Versicherungsnehmerwechsels. Wenn die Beschwerdebegründung dagegen die - auf die Umstände des Falles und die Rechtsprechung des BVerfG gestützte - Annahme des LSG beanstandet, der berufliche Bezug sei durch die hier konkret vorgenommene Ausgestaltung bei der Pensionskasse nach dem Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis erhalten geblieben, liegt darin im Kern nur die Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit des LSG-Urteils, auf die - wie ausgeführt - die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Soweit der Kläger abschließend pauschal behauptet, das BSG habe im hier streitigen Zusammenhang eine Gleichbehandlung von Pensionskassen und Direktversicherungen angemahnt, ist dies nicht nachvollziehbar.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Referenzen
- 12 KR 16/10 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 163 1x
- § 160a Nr 60 und 65; BSG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- BetrAVG § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung 1x
- SGG § 160 2x