Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 13/13 R

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Skiunfall der Klägerin als Arbeitsunfall festzustellen ist.

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Die 1986 geborene Klägerin war an der W. Universität M. als ordentliche Studierende der Fächer Mathematik und Germanistik sowie Katholische Religion eingeschrieben. Sie meldete sich im August 2007 zu einem Sporttouren-Skikurs an, der vom Hochschulsport M. im Rahmen des Hochschulsport-Programms im Zeitraum vom 29.12.2007 bis 5.1.2008 in C. in der Schweiz veranstaltet wurde. Nach einer Vorbesprechung in den Räumlichkeiten der Universität im November 2007 reiste die Klägerin am 29.12.2007 vom Büro des Hochschulsports aus mit insgesamt etwa 50 Teilnehmern in einem vom Hochschulsport M. gebuchten Bus nach C. Die Teilnehmer waren gemeinsam in einem Haus untergebracht und verpflegten sich teilweise selbst. Die Klägerin belegte mit anderen mitgereisten Studierenden einen Skikurs für Anfänger, der von einem vom Hochschulsport M. gestellten Skilehrer geleitet wurde, der auch für den organisatorischen Ablauf vor Ort verantwortlich war. Am 3.1.2008 wurde sie während der Teilnahme an diesem Skikurs auf der Skipiste von einem Snowboardfahrer umgefahren und erlitt einen Schlüsselbein- und einen Oberschenkelbruch.

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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.6.2008 die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab und wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2008 zurück. Zur Begründung führte sie ua aus, während der Teilnahme an der Sporttour in die Schweiz habe kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierende gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII bestanden, weil kein wesentlicher sachlicher Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports ersichtlich sei, sondern der Freizeit- bzw Urlaubscharakter im Vordergrund gestanden habe.

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Das SG Münster hat die Klage mit Urteil vom 18.8.2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, für den Unfallversicherungsschutz im Rahmen des Hochschulsports bedürfe es einer gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung, die hier nicht vorliege. Auch schütze die gesetzliche Unfallversicherung Studierende nicht vor Risiken, die mit einer einwöchigen Skitour während der Weihnachtsferien verbunden seien. Vielmehr sei die Skitour - auch weil nicht der Universität angehörende Personen teilnehmen konnten - wie eine private Urlaubsreise zu behandeln. Sachliche Gründe, für Studierende während einer solchen Skitour Versicherungsschutz zu gewähren, während in der Beschäftigtenversicherung hierfür nach den Grund-sätzen des Betriebssports kein Versicherungsschutz bestehe, seien nicht ersichtlich. Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27.9.2013 das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 3.1.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Versicherungsschutz als Studierende bestehe auch während der Teilnahme an einer von der Hochschule im Rahmen des Hochschulsports organisierten Skisporttour mit Skikurs. Diese Teilnahme diene wie auch andere Formen des Hochschulsports der Persönlichkeitsbildung und damit letztlich der beruflichen Ausbildung der Studierenden. Der von der Klägerin belegte Sporttouren-Kurs sei offizieller Bestandteil des Hochschulsportprogramms der Universität gewesen und vom Hochschulsport der Universität als deren selbständige Betriebseinheit organisiert, angeboten und veranstaltet worden. Der Zurechnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stehe nicht entgegen, dass die Veranstaltung im Ausland über Silvester stattgefunden und dass der Kurs auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offengestanden habe.

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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c und 8 Abs 1 SGB VII. Der Skiunfall der Klägerin sei kein infolge ihrer versicherten Tätigkeit als Studierende erlittener Arbeitsunfall. Die Skisporttour habe nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattgefunden. Auch sei der erforderliche konkrete Studienbezug nicht erkennbar, denn ein sachlicher Zusammenhang zur Aus- und Fortbildung der Klägerin bestehe nicht. Das LSG habe die öffentlich-rechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen Hochschule und Studierenden außer Acht gelassen, die einer Regelung durch privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zugänglich sei. Auch hätten sich Nicht-Studierende zu der Tour anmelden können. Schließlich seien die für den Betriebssport geltenden Maßstäbe, die den Unfallversicherungsschutz während einer Skireise ausschlössen, auf den Hochschulsport zu übertragen.

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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18. August 2010 zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Studierenden sei mit dem Versicherungsschutz von Schülern an allgemeinen und berufsbildenden Schulen vergleichbar, nicht dagegen mit dem Versicherungsschutz der am Betriebssport teilnehmenden Beschäftigten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, ob ein Arbeitsunfall iS des § 8 SGB VII vorliegt. Die Klägerin stand bei der konkreten Verrichtung des Skifahrens nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, wenn es sich bei dem Skifahren um eine "studienbezogene" Verrichtung handelte. Dies kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

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Die Klägerin hat ihre Klagen zulässig auf die Anfechtung der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalles beschränkt (§ 54 Abs 1 SGG iVm § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - Juris RdNr 10).

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Nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherte ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - BSGE 111, 52 = SozR 4-2700 § 2 Nr 21, RdNr 10 mwN; vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 44 RdNr 26 f; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 20; vom 18.6.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 47 RdNr 12; vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 11; zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 11 und - B 2 U 7/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 11).

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Das zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln (Verrichtung) ist hier im Skifahren in der Schweiz zu erblicken. Ob diese sportliche Betätigung der Klägerin noch zu deren Hochschulausbildung iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII gehörte, kann nicht abschließend entschieden werden. Nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Der Schutzbereich dieses Versicherungstatbestands ist eröffnet (vgl hierzu die Urteile des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und - B 2 U 14/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), wenn die Klägerin Studierende war (sogleich unter 1.), die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung vorlag (vgl unter 2.) und die Sportausübung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (hierzu unter 3.) erfolgte.

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1. Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer sportlichen Betätigung von Studierenden iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist die Zulassung (in der Regel: Immatrikulation) der Studierenden durch die Hochschule. Der Senat hat dies zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO, der Vorläufernorm des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen (BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 zu § 539 RVO) im Einzelnen begründet. Dies gilt auch für den im Wortlaut nahezu identischen § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Nach den Feststellungen des LSG war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eingeschriebene Studentin der W. Universität M., einer Hochschule iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII.

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2. Es kann jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die unmittelbar vor dem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung des Skifahrens studienbezogen war iS des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Der erforderliche Studienbezug einer Verrichtung ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben, was hier aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG bejaht werden kann (hierzu unter a). Allerdings setzt der Studienbezug - und damit die Eröffnung des Schutzbereichs des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII - zwingend voraus, dass es sich um eine (Hochschul-) Sportveranstaltung handelt, die im Wesentlichen nur Studierenden offensteht. Zum Teilnehmerkreis der Sporttour fehlen Feststellungen des LSG (hierzu unter b).

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a) Versicherter iS des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (s zur Handlungstendenz BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 21 f und zuletzt BSG vom 26.6.2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 52 RdNr 14). Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen einer Verrichtung und der Aus- und Fortbildung ist jedenfalls bei studienfachbezogenen Tätigkeiten, die als solche im Vorlesungsverzeichnis enthalten oder die zur Erlangung eines Studienabschlusses erforderlich sind, gegeben. Durch das Studienangebot kommen die Hochschulen ihrem gesetzlichen Bildungsauftrag nach (vgl § 2 Hochschulrahmengesetz - in der Fassung, die er durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27.4.2002, BGBl I 1467, mit Wirkung zum 1.5.2002 erfahren hat).

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Der Versicherungsschutz Studierender ist aber unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Aus- und Fortbildung an der Hochschule nicht auf rein studienfachbezogene Verrichtungen beschränkt. Im Unterschied zu Schülern sind Studierende in ihrer Wahl, an welchen Lehrveranstaltungen sie über ihr Fach hinaus teilnehmen, regelmäßig frei, sofern die Hochschule den Teilnehmerkreis nicht ihrerseits konkreter eingrenzt. Studierende sind deshalb in der Regel auch versichert, wenn sie andere Hochschuleinrichtungen wie Universitätsbibliotheken, Seminare und Institute zu Studienzwecken aufsuchen oder sich an Exkursionen der Universität beteiligen (BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 4; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91 f; BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 45/94 - Juris). Diese von der Rechtsprechung zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO entwickelten Grundsätze gelten auch für § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII. Diese Norm übernahm den Regelungsinhalt des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst d RVO unverändert. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Kenntnis der zu § 539 RVO ergangenen Rechtsprechung trotz nahezu gleichen Wortlauts mit der Neuregelung eine inhaltliche Änderung des Umfanges des Versicherungsschutzes erfolgt sein könnte (vgl Entwurf des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes BT-Drucks 13/2204 S 74; vgl auch BSG vom 13.2.2013 - B 2 U 24/11 R - SozR 4-2200 § 539 Nr 2 RdNr 18).

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Der erforderliche Studienbezug ist grundsätzlich auch während der sportlichen Betätigung der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports gegeben (vgl im Einzelnen auch BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an studienfachbezogenen Veranstaltungen, sondern umfasst auch die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen der Hochschule. Die gesetzlichen Aufgaben der Hochschulen erstrecken sich über die Berufsvorbereitung hinaus auf die soziale Förderung der Studierenden und damit auch auf die Förderung ihrer sportlichen Betätigung. Neben der gesundheitlichen Ausgleichsfunktion des Sports zur oft einseitigen Körperhaltung bei hoher geistiger Belastung dient der Hochschulsport zugleich ua der sozialen Integration der häufig an wohnortfremden Hochschulorten wohnenden Studierenden, der Identifikation mit der eigenen Hochschule und nicht zuletzt der Persönlichkeitsentwicklung (vgl auch Erklärung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder zum Allgemeinen Hochschulsport - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9.11.1990 S 3). So bestimmte § 2 Abs 4 Satz 3 HRG in der ab 1.5.2002 geltenden Fassung des BGuaÄndG bzw Satz 2 in der vor dem 1.5.2002 geltenden Fassung, dass die Hochschulen in ihrem Bereich den Sport zu fördern haben. Dadurch, dass sie den Hochschulmitgliedern Gelegenheit zu sportlicher Betätigung bieten, sollen sie sowohl eine soziale als auch eine Funktion der gesundheitlichen Vorsorge erfüllen (vgl Entwurf zum HRG BT-Drucks 7/1328 S 31). Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 3 des Hochschulgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 31.10.2006 (GV NRW S 474 in der vom 1.1.2007 bis zum 30.9.2014 gültigen Fassung) umfasste der Bildungsauftrag der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen die Förderung der sportlichen Betätigung der Studierenden. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich im Rahmen ihres Hochschulsports sportlich zu betätigen, erfüllt die Hochschule diesen Bildungsauftrag. Dies muss jedenfalls für eine Sportart gelten, die - wie das Skifahren - in der Breite der Bevölkerung betrieben wird. Die Eingliederung des Hochschulsports in die Aus- und Fortbildung an einer Hochschule wird auch durch das Vorhandensein von für den Hochschulsport zuständigen gesonderten Einheiten der Hochschulen - wie hier dem Hochschulsport M. als Betriebseinheit der Universität M. belegt, deren Aufgabe die Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Hochschulsports ist. Die Teilnahme am Hochschulsport gehört damit zur Aus- und Fortbildung an einer Hochschule und ist eine studienbezogene Tätigkeit (vgl Behrendt/Bigge, Unfallversicherung für Schüler, Studierende sowie für Kinder in Tageseinrichtungen, 6. Aufl 2002, Kap 3.4.4 S 35: "der allgemeine Sportbetrieb ist, ähnlich wie das Studium generale, ein Teil des gesamten Lehrprogrammes der Hochschulen"; Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 5 RdNr 61 f).

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Der Skikurs, an dem die Klägerin am 3.1.2008 teilnahm, war Teil des Hochschulsports in diesem Sinne. Er war Bestandteil eines vom Hochschulsport der Universität in dem Hochschulsport-Programm angebotenen Sporttourenkurses. Dass es sich um eine einmalige Skireise und nicht um eine regelmäßige (wöchentliche oä) sportliche Betätigung handelte, vermag an der Studienbezogenheit des Skifahrens nichts zu ändern.

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b) Insbesondere der auch in den Hochschulgesetzen betonte Bildungsauftrag des Sports führt - wie oben unter a) dargelegt - dazu, dass sportliche Aktivitäten der Studierenden im Rahmen des Hochschulsports in den Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII fallen. Die Teilnahme am Skikurs war folglich nur dann eine nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII versicherte Tätigkeit, wenn es sich um eine sportliche Betätigung handelte, die im Wesentlichen nur den Studierenden offenstand. Nur dann lag eine für den Versicherungsschutz erforderliche Sportveranstaltung des Hochschulsports vor. Schutzzweck des § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII ist es, wie soeben aufgezeigt, die Teilnahme der Studierenden an von der Hochschule durchgeführten Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung unter Versicherungsschutz zu stellen. Hierzu gehört die sportliche Betätigung der Studierenden aber nur insoweit, als sie soziale und persönlichkeitsbildende Funktionen im Rahmen des Studiums erfüllt. Es muss sich daher jeweils um eine Sportveranstaltung handeln, die für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung durchgeführt wird. Deshalb ist grundsätzlich nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII erfasst, deren Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Studierenden beschränkt ist. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass ggf auch andere Hochschulangehörige an dem Sportangebot der Universität teilnehmen. Es wird damit sichergestellt, dass die soziale Funktion des Sports, Kontakte innerhalb der Hochschule, insbesondere zu anderen Studierenden, aber auch ggf zu sonstigen Hochschulangehörigen, wie zB an der Universität Lehrenden, zu knüpfen, zur Identifikation mit der Hochschule beizutragen und damit letztlich der Persönlichkeitsbildung der Studierenden zu dienen, erreicht werden kann. Bietet dagegen die Universität eine Sporttour an, an der unbeschränkt jeder teilnehmen kann, liegt keine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Sportveranstaltung vor, selbst wenn der Sportkurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführt wird (hierzu sogleich unter 3.). Eine solche Veranstaltung dient nicht der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Hochschule, den Sport der Studierenden zu fördern, sondern schafft allenfalls eine Gelegenheit zur sportlichen Betätigung, an der dann unter anderem auch Studierende teilnehmen können. Es liegt dann eine mit einer Reisebürotätigkeit vergleichbare Angebotsleistung einer Hochschule für Dritte vor, die in keinem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Förderauftrag steht. Die von der Revision mehrfach ins Feld geführte Verwendung von AGB durch den Hochschulsport der Universität M. könnte in diesem Zusammenhang ggf Bedeutung erlangen. Die bloße Verwendung einer zivilrechtlichen Rechtsform - wie AGB - ändert freilich grundsätzlich nichts daran, dass es sich um versicherten Hochschulsport gehandelt hat, wenn der Kreis der Teilnehmenden von vornherein im Wesentlichen auf Universitätsangehörige beschränkt war. Steht die sportliche Betätigung im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen, entfällt deren Versicherungsschutz nicht deshalb, weil im Einzelfall ausnahmsweise auch Dritte teilnehmen können oder sich der Hochschulsport auch zivilrechtlicher Handlungsformen bedient. Versicherter Hochschulsport liegt jedenfalls dann vor, wenn die zur Verfügung stehenden Plätze vorrangig an Studierende vergeben werden, denn dann kann die Sportveranstaltung die oben genannten Funktionen des Hochschulsports erfüllen.

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Von diesen Grundsätzen ausgehend kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin unmittelbar vor ihrem Unfall als Teilnehmerin an dem Skikurs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Feststellungen des LSG stand die Teilnahme an der Skisporttour und damit auch am Skiunterricht auch Hochschulexternen zu denselben Bedingungen offen. Nicht festgestellt hat das LSG allerdings, um welche Hochschulexternen und um welche Bedingungen es sich handelte, ob grundsätzlich auch Dritte ohne Vorrang für Studierende und sonstige Angehörige der Hochschule teilnehmen konnten oder ob und welche besonderen Voraussetzungen für die Teilnahme Dritter erfüllt sein mussten.

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3. Stand die Teilnahme am Skiunterricht des Sporttourenkurses im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offen (soeben 2.), dann bestand für die Klägerin Versicherungsschutz während des Skifahrens, denn auch die dritte Voraussetzung für einen Versicherungsschutz Studierender während der Teilnahme am Hochschulsport gemäß § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII lag vor. Die Veranstaltung fand (noch) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität statt.

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Zwar ist der Versicherungsschutz - ebenso wie während des Besuchs allgemeinbildender Schulen - während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt (BSG vom 23.6.1977 - 8 RU 86/76 - BSGE 44, 100, 102 = SozR 2200 § 539 Nr 36 S 110; vom 26.5.1987 - 2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 351; vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 3; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91). Außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule besteht hingegen in der Regel kein Versicherungsschutz, und zwar auch bei Verrichtungen, die wesentlich durch den (Hoch-) Schulbesuch bedingt sind (BSG vom 27.1.1976 - 8 RU 114/75 - BSGE 41, 149, 151 = SozR 2200 § 539 Nr 16 S 40; vom 31.3.1981 - 2 RU 29/79 - BSGE 51, 257, 259 = SozR 2200 § 548 Nr 55 S 147 f; vom 25.2.1993 - 2 RU 11/92 - SozR 3-2200 § 539 Nr 22 S 77; vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 6 = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 91).

23

Die Skifahrt der Klägerin am 3.1.2008 war noch vom organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule umfasst. Dies erfordert grundsätzlich, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Verrichtung zur Schule oder Hochschule besteht, der verlassen wird, wenn eine Einwirkung auf die Verrichtung durch Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet ist (BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 5/99 R - SozR 3-2200 § 539 Nr 49). Der organisatorische Verantwortungsbereich ist aber auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG vom 30.6.1993 - 2 RU 43/92 - BSGE 73, 5, 7 f = SozR 3-2200 § 539 Nr 26 S 92 f). Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) erfolgte der Skiunterricht im Rahmen der vom Hochschulsport der Universität im Hochschulsportprogramm angebotenen Sporttour. Die Studierenden meldeten sich beim Hochschulsport der Hochschule an. In der Universität fand auch eine durch den Hochschulsport organisierte Vorbesprechung statt. Ausgangspunkt der Fahrt in die Alpen war das Büro des Hochschulsports. Die Fahrt in die Schweiz erfolgte gemeinsam in einem vom Hochschulsport gebuchten Bus. Auch die Unterkunft wurde durch den Hochschulsport organisiert. Die Skilehrer wurden vom Hochschulsport gestellt und waren für den Ablauf der Sporttour vor Ort verantwortlich. Die Studierenden waren grundsätzlich gehalten, am Unterricht teilzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das LSG auch festgestellt, dass der Unterricht unmittelbar vor dem Unfall von einem vom Hochschulsport gestellten Skilehrer erteilt wurde. Damit waren zahlreiche objektive Einflussmöglichkeiten eröffnet, weshalb der Skikurs im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität durchgeführt wurde.

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Liegen die Voraussetzungen einer von der Hochschule in ihrem organisatorischen Verantwortungsbereich angebotenen und durchgeführten sportlichen Betätigung damit dem Grunde nach vor, so entfällt der Versicherungsschutz der teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht deshalb wieder, weil diese sportliche Betätigung im Ausland und außerhalb der Vorlesungszeit stattfand. Besteht gemäß § 2 Abs 3 Satz 4 SGB VII iVm § 4 SGB IV für die Studierenden Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII, so steht der Anerkennung eines Arbeitsunfalls grundsätzlich nicht entgegen, dass der Unfall sich im Ausland ereignete. Der Versicherungsschutz bei der Teilnahme an von der Hochschule angebotenen und durchgeführten Sportveranstaltungen setzt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend voraus, dass diese einen zeitlichen und örtlichen Bezug zum Studium an der Hochschule haben. Der dem Hochschulsport zugrunde liegende Zweck, durch sportliche Betätigung den körperlichen Ausgleich zu den Belastungen des Studiums, aber auch die soziale Integration und Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden zu fördern, kann auch durch die Teilnahme an einem Skikurs außerhalb der Vorlesungszeit im Ausland erreicht werden.

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Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass bei Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII die Teilnahme an einer mehrtägigen Skiausfahrt nach Italien nicht als versicherter Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, weil es an einem zeitlichen und örtlichen Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit fehlt (vgl BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 16). Die zum Versicherungsschutz Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII während der Teilnahme am sog Betriebssport entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sind auf den Versicherungsschutz der am allgemeinen Hochschulsport teilnehmenden Studierenden nach § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB VII nicht übertragbar. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG unabhängig davon, ob sich die Beklagte vorliegend hierauf berufen könnte (vgl Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

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Steht nach den nachzuholenden Feststellungen des LSG die Studienbezogenheit (s im Einzelnen oben 2. b) des Skikurses fest, so dürfte auch ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen. Die Klägerin hat durch einen von außen auf den Körper einwirkenden Zusammenprall beim Skifahren einen Unfall in Form eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten.

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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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