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HRG § 2 Aufgaben

Hochschulrahmengesetz

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(3) Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport.

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.

(7) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzelnen Hochschulen werden durch das Land bestimmt. Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1. Kammer) - 1 K 405/25.F
5. Juni 2025
1 K 405/25.F 5. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 3022/20
16. September 2021
1 K 3022/20 16. September 2021
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZB 41/16
22. November 2016
9 AZB 41/16 22. November 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 Nc 42/14
27. April 2015
4 Nc 42/14 27. April 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 13/13 R
4. Dezember 2014
B 2 U 13/13 R 4. Dezember 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 10/13 R
4. Dezember 2014
B 2 U 10/13 R 4. Dezember 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 2579/14
13. Oktober 2014
7 K 2579/14 13. Oktober 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 9 L 899/14
19. September 2014
9 L 899/14 19. September 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 Nc 79/13
4. Juni 2014
4 Nc 79/13 4. Juni 2014
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (7. Senat) - 7 AZR 456/12
28. Mai 2014
7 AZR 456/12 28. Mai 2014