Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 29/15 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit ist, ob der Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) nach dem erhöhten anstelle des allgemeinen Leistungssatzes zusteht. Der Beklagte bewilligte der Klägerin, die mit einem Partner und dessen beiden Kindern zusammenlebte, ohne mit diesem im streitbefangenen Zeitraum verheiratet zu sein, Alg unter Berücksichtigung der eingetragenen Lohnsteuerklasse I, ohne Kindermerkmale, nach dem allgemeinen Leistungssatz (Bescheid vom 8.5.2007). Ihr Widerspruch, mit dem sie die Bemessung nach dem erhöhten Leistungssatz wegen den in ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebenden Kindern begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.6.2007). Das Sozialgericht (SG) München hat die Beklagte zu höheren Leistungen verurteilt (Urteil vom 20.7.2011). Das Bayerische Landessozialgericht hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.2.2015).
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Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie rügt eine gleichheitswidrige Schlechterstellung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft gegenüber der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft durch § 129 Nr 1 aF Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sinngemäß formuliert sie zwar die Rechtsfrage, ob § 129 Nr 1 SGB III aF der § 149 Nr 1 SGB III in der geltenden Fassung entspricht, mit Art 3 Grundgesetz vereinbar sei; doch fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieses Grundrechts und seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
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Referenzen
- SGG § 160a 2x
- § 149 Nr 1 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- 11 AL 137/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 129 Nr 1 SGB III 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 169 1x