Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 2/15 R

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. November 2014 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Zwischen der zu 1. klagenden Zahntechniker-Innung, dem zu 2. klagenden zahntechnischen Labor und dem zu 3. klagenden Inhaber eines zahntechnischen Labors und der beklagten Krankenkasse ist umstritten, ob die Beklagte und das in der Form einer GmbH geführte beigeladene zahntechnische Labor einen Rabattvertrag schließen dürfen. Ein entsprechender Vertrag wurde am 21.8.2008 vereinbart, und die Kläger haben dazu mit ihrer Klage zum SG geltend gemacht, die beklagte Krankenkasse sei nicht zum Abschluss derartiger Individual-Rabattverträge berechtigt. Einzelverträge der gesetzlichen Krankenkassen mit Leistungserbringern stellten nach dem System des SGB V die Ausnahmen dar. Das SG hat festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt war, mit der Beigeladenen die umstrittene Vereinbarung abzuschließen. Die Regelungen zu den Kollektiv-Verträgen in den § 57 Abs 2 und § 88 Abs 2 SGB V seien abschließend; Einzelverträge der Krankenkassen mit einzelnen Leistungserbringern seien ausgeschlossen.

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Dieses Urteil hat die Beigeladene mit der Berufung zum LSG angefochten. Das LSG hat über die Berufung in der Besetzung von einem Vorsitzenden Richter am LSG, zwei Richtern am LSG sowie - wie das SG - je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 10 Abs 1 iVm § 12 Abs 2 SGG) entschieden und die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend, die vorinstanzlichen Gerichte hätten die Angelegenheit als eine solche des Vertragszahnarztrechts im Sinne des § 10 Abs 2 SGG behandeln und in der nach § 12 Abs 3 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 SGG vorgeschriebenen Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und aus den Kreisen der Vertragszahnärzte entscheiden müssen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil auch materiell rechtswidrig.

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Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. November 2014 sowie das Urteil Sozialgerichts Hannover vom 23. April 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die drei Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie halten sowohl die Besetzung des LSG wie dessen Ausführungen in der Sache für zutreffend.

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Die Beklagte sieht von einer Stellungnahme im Revisionsverfahren ab.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beigeladenen hat im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Erfolg. Die Beigeladene hat zu Recht gerügt, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsgemäß besetzt war. Dieser Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits.

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Der erkennende Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weder nach § 170 Abs 1 Satz 2 noch nach § 170 Abs 2 Satz 1 SGG, denn es fehlt an tragfähigen gerichtlichen Tatsachenfeststellungen für ein Revisionsurteil. Die Rechtsprechung des BSG hat dies in der Vergangenheit insbesondere angenommen, wenn die Richterbank weder im LSG- noch im SG-Verfahren vorschriftsmäßig besetzt war (vgl BSGE 115, 165 = SozR 4-2500 § 115b Nr 4, RdNr 16).

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Der Rechtsstreit betrifft eine Angelegenheit des Vertragszahnarztrechts im Sinne des § 10 Abs 2 SGG und keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs 1 SGG. Zu den Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände im Sinne des § 10 Abs 2 Satz 1 SGG gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch Streitigkeiten zwischen den Zahntechniker-Innungen bzw den zahntechnischen Leistungserbringern und den Krankenkassen, und zwar unabhängig davon, ob die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) an dem jeweiligen Rechtsstreit beteiligt ist. Das hat der zwischenzeitlich für das Vertragszahnarztrecht zuständige 14a-Senat des BSG mit Urteil vom 13.1.1993 klargestellt (BSGE 72, 15 = SozR 3-2500 § 88 Nr 2; so auch schon für die Rechtslage unter der RVO BSG SozR 1500 § 12 Nr 6). Der seit 1994 wieder für das Vertragszahnarztrecht zuständige 6. Senat des BSG hat daran festgehalten. Das ergibt sich beispielhaft aus dem Urteil vom 11.12.2002 (SozR 3-2500 § 88 Nr 3). Auch im Beschluss vom 13.8.2014 - B 6 KA 20/14 B - ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG als Vorinstanz davon ausgegangen, dass ein Rechtsstreit zwischen einem zahntechnischen Labor und einer Zahntechniker-Innung, zu dem die KZÄV und die Verbände der Krankenkasse beigeladen waren, zu den Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts im Sinne des § 12 Abs 3 SGG zählt. Entsprechend enthält seit Jahren die Beschreibung der Zuständigkeit des 6. Senats des BSG im Geschäftsverteilungsplan neben der Wiederholung des Wortlauts des § 10 Abs 2 SGG hinter dem Wort "Vertragszahnärzten" den Zusatz "unter Einschluss der Zahntechniker".

10

Die Zahntechniker sind, wie sich aus dem erwähnten Urteil vom 13.1.1993 ergibt, spätestens seit 1977 in das Regelungssystem des Vertragszahnarztrechts einbezogen (BSGE 72, 15, 16 = SozR 3-2500 § 88 Nr 2). Die Unterschiede zwischen der Stellung der Zahntechniker und sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern im Rahmen der Krankenversicherung bestehen fort (vgl § 57 Abs 2, §§ 88, 89 Abs 7 und 8 SGB V). Das beruht ua darauf, dass zahntechnische Leistungen sowohl von zahntechnischen Laboren wie auch von den eigenen Laboren der Vertragszahnärzte erbracht werden können und insofern partiell auch vertragszahnärztliche Leistungen darstellen.

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Die fehlerhafte Zuordnung eines Rechtsstreits zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne des § 10 Abs 1 Satz 1 SGG anstelle der Zuordnung zum Vertragszahnarztrechts im Sinne des § 10 Abs 2 Satz 1 SGG stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr 1 ZPO iVm § 202 SGG dar. Wenn das Berufungsgericht falsch besetzt war, ist grundsätzlich auf eine entsprechende Rüge der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit die Rechtsprechung des BSG in begrenzten Fällen Ausnahmen zulässt (vgl BSGE 115, 165 = SozR 4-2500 § 115b Nr 4, RdNr 16), sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufung der Beigeladenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg hat; dem steht schon der Umstand entgegen, dass das LSG selbst wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen hat.

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Nach Zurückverweisung der Sache wird das LSG durch den für das Vertragsarzt- bzw Vertragszahnarztrecht zuständigen Senat über die Berufung der Beigeladenen gegen das sozialgerichtliche Urteil neu zu entscheiden haben und bei dieser Gelegenheit auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.

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Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 GKG).

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