Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 KR 6/15 R

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob eine unverheiratete Mutter während des Bezugs von Elterngeld Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu entrichten hat.

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Die 1983 geborene Klägerin war bis 31.12.2011 wegen Beschäftigung versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.) sowie der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.). Wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) war sie ab 1.1.2012 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. Nach der Geburt eines Kindes befand sich die damals unverheiratete Klägerin vom 16.7.2012 bis 15.7.2015 in Elternzeit. Nach Ende der Mutterschutzfrist am 10.9.2012 bezog sie bis 15.7.2013 Elterngeld.

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Mit Beitragsbescheiden vom 12.10.2012 und vom 28.12.2012 berechnete die Beklagte zu 1., zugleich im Namen der Beklagten zu 2., die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der GKV sowie zur Pflichtversicherung in der sPV während der Dauer des Elterngeldbezugs und setzte monatliche Mindestbeiträge zur GKV sowie Beiträge zur sPV für die Zeit vom 11.9.2012 (nach Ende der Mutterschutzfrist) bis 30.9.2012 anteilig auf insgesamt 98,29 Euro sowie ab 1.10.2012 auf insgesamt 147,44 Euro bzw ab 1.1.2013 auf insgesamt 152,27 Euro fest. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren erfolglos geltend, für sie müsse während ihrer Elternzeit aufgrund des alleinigen Bezugs von Elterngeld unterhalb der JAE-Grenze eine beitragsfreie Pflichtversicherung bestehen (Widerspruchsbescheid vom 19.6.2013).

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Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 2.12.2013, Urteil des LSG vom 12.9.2014). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin werde durch die angegriffenen Bescheide zu Recht als freiwillig versichertes Mitglied in der GKV und damit versicherungspflichtiges Mitglied in der sPV auf der Grundlage von § 240 SGB V iVm § 57 Abs 4 S 1 SGB XI zur Zahlung des (Mindest-)Beitrags zur GKV und sPV im streitigen Zeitraum herangezogen. Beitragsfreiheit werde weder durch § 224 SGB V, § 56 Abs 3 SGB XI noch durch § 8 Abs 6 S 1 der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (BeitrVerfGrsSz) begründet. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG liege nicht vor. Die gesetzliche Regelung, nach der der Mindestbeitrag bei freiwillig Versicherten auch dann nicht unterschritten werden dürfe, wenn diese nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen hätten, sei mit dem GG vereinbar.

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Mit ihrer Revision macht die Klägerin weiter einen Anspruch auf beitragsfreie Versicherung in der GKV und sPV geltend und rügt die Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG. Die Wertung des BVerfG in seinem Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur sPV, nach der sich die Vorteile, die die Versichertengemeinschaft dadurch habe, dass Kinder erzogen würden, in der Beitragspflicht widerspiegeln müssten, sei auch im Beitragsrecht der vorliegend betroffenen Sozialversicherungszweige zu berücksichtigen. Aus dem Urteil des BSG vom 26.5.2004 - B 12 P 6/03 R - folge nichts anderes. Es sei noch nicht darüber entschieden worden, ob es mit den als verletzt gerügten Grundrechten vereinbar sei, wenn ledige freiwillige Versicherte, die wegen der Erziehung eines Kindes über keine zu verbeitragenden Einnahmen verfügten, ebenso verbeitragt würden wie freiwillig Versicherte, die aus Gründen, die nicht in den Schutzbereich des Art 6 GG fielen, über keine zu verbeitragenden Einnahmen verfügten. Ebenso sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob es mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei, wenn aufgrund § 224 Abs 1 S 2 SGB V und § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz freiwillig versicherte verheiratete Mütter von der Beitragspflicht entbunden würden, sodass nur ledige freiwillig versicherte Mütter während des Bezugs von Elterngeld der Verbeitragung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage unterfielen.

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Die Klägerin beantragt,

        

1.    

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Oktober 2012 und vom 28. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 aufzuheben,

        

2.    

festzustellen, dass sie in der Zeit vom 11. September 2012 bis 15. Juli 2013 während des Bezugs von Elterngeld in der freiwilligen Versicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei versichert war.

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Die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat revisionsrechtlich beanstandungsfrei ihre Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten, während des Bezugs von Elterngeld von der Klägerin Mindestbeiträge zur GKV und zur sPV zu erheben, sind rechtmäßig.

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1. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Beitragsbescheide der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.), die zugleich im Namen der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.) ergingen, vom 12.10.2012 und vom 28.12.2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2013. Mit diesen Bescheiden setzten die Beklagten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV und zur Pflichtversicherung in der sPV für die Zeit vom 11.9.2012 bis 15.7.2013 (nach Ende der Mutterschutzfrist) fest. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren auf die Zeit des Elterngeldbezuges bis zum 15.7.2013 begrenzt. Die Klägerin konnte im Revisionsverfahren zusätzlich neben der im Berufungsverfahren vor dem LSG ausschließlich verfolgten Anfechtungsklage einen Feststellungantrag nach § 55 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 SGG stellen. Darin liegt keine Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG). Nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG gilt die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder wegen Nebenforderungen nicht als Klageänderung; dazu gehört auch ein Übergang von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 4; Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl 2009, § 168 RdNr 5 f). § 99 Abs 3 Nr 2 SGG kann auch eingreifen, wenn ein Kläger auf ein sinngemäß schon im ursprünglichen Antrag enthaltenes Begehren umstellt (vgl Leitherer, ebenda RdNr 4a). So verhält es sich hier.

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2. Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage hat mit keinem der Anträge Erfolg. Die Vorinstanzen haben in der Sache zutreffend entschieden, dass die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden og Beitragsbescheide nicht zu beanstanden sind. Mit diesen setzten die Beklagten die von der Klägerin auch während des Elterngeldbezugs für die Zeit vom 11.9.2012 bis zum 15.7.2013 zu zahlenden (Mindest-)Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV sowie zur Pflichtversicherung in der sPV im Einklang mit Recht und Gesetz fest.

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Die Klägerin war im streitigen Zeitraum vom 11.9.2012 bis zum 15.7.2013 auch während des Bezugs von Elterngeld freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. (dazu a). Als freiwillig Versicherte war sie in der GKV zur Zahlung des Mindestbeitrages verpflichtet (dazu b). Eine Ausnahme von dieser Beitragszahlungspflicht in der GKV während des Elterngeldbezugs bestand nicht (dazu c). Gleiches galt auch in der sPV (dazu d). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass das gewonnene Ergebnis Verfassungsrecht verletzt (dazu e).

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a) Die Klägerin blieb im streitigen Zeitraum vom 11.9.2012 bis 15.7.2013 entgegen der von ihr noch im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung auch während des Bezugs von Elterngeld freiwillig versichertes Mitglied und wurde insbesondere nicht pflichtversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. Sie war nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des LSG wegen Überschreitens der JAE-Grenze (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V) seit 1.1.2012 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. Diese freiwillige Versicherung war auch während des Elterngeldbezugs durchzuführen, da ein Fall des § 191 SGB V nicht vorlag. Insbesondere wurde ab 11.9.2012 keine neue Pflichtmitgliedschaft iS des § 191 Nr 2 SGB V begründet. Keiner der in § 5 Abs 1 SGB V genannten Versicherungspflichttatbestände, insbesondere nicht § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, war vorliegend erfüllt, vielmehr befand sich die Klägerin ab 11.9.2012 in Elternzeit und bezog ab diesem Zeitpunkt kein Arbeitsentgelt mehr (vgl § 7 Abs 3 S 1 und 3 SGB IV). Das Vorliegen einer Kündigung der freiwilligen Versicherung iS des § 191 Nr 3 SGB V hat das LSG zudem nicht festgestellt und wird auch von der Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

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b) Als freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1. hatte die Klägerin in der GKV Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages zu zahlen. Die von der Beklagten zu 1. vorgenommene Festsetzung für den streitigen Zeitraum ist - ausgehend von den dafür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen - zutreffend erfolgt.

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Bei der freiwillig versicherten Klägerin richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm den ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008, zuletzt geändert am 30.5.2011 (zu deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht vgl BSGE 113, 1 = BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff; Nr 29; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 24, 25). Gemäß § 240 Abs 1 S 1 SGB V (in der seit 1.1.2009 geltenden Fassung des Art 2 Nr 29 Buchst a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl I 378) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (vgl § 217 f SGB V; im Folgenden: SpVBdKK) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs 1 S 2 SGB V in der bis 31.7.2014 geltenden und vorliegend noch anzuwendenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 iVm § 2 Abs 1 S 2 BeitrVerfGrsSz). Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind nach § 240 Abs 2 S 1 SGB V iVm § 2 Abs 2 BeitrVerfGrsSz mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs 4 S 1 SGB V iVm § 3 Abs 3 BeitrVerfGrsSz und § 18 Abs 1 SGB IV; zu Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs 4 S 1 SGB V vgl BSGE 70, 13, 16 ff = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 12 ff). Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrags (2012: 29,17 Euro kalendertäglich, 875 Euro monatlich; 2013: 29,94 Euro kalendertäglich, 898,33 Euro monatlich) ist damit unabhängig von Regelungen des SpVBdKK bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 13 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 5). In § 240 Abs 4 S 1 SGB V wird als Ausnahmeregelung zu § 240 Abs 1 S 2 SGB V, der zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds verpflichtet, eine absolute Untergrenze beitragspflichtiger Einnahmen festgelegt, die nicht unterschritten werden darf (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6, 29, 30). Auf dieser Grundlage verlangt die Beklagte zu 1. zu Recht Beiträge zur GKV.

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c) Eine Ausnahme von dieser Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Beiträgen besteht nicht. Dies gilt sowohl in Bezug auf § 224 Abs 1 SGB V (dazu aa) als auch auf § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz (dazu bb).

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Nach § 240 Abs 2 S 5 SGB V iVm § 223 Abs 1 SGB V sind Beiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt. Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 4; Parallelentscheidung BSG Urteil vom 26.5.2004 - B 12 KR 27/02 R - USK 2004-7). Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben.

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aa) An der Rechtspflicht der Klägerin, während des Bezugs von Elterngeld Beiträge zumindest in Höhe der Mindestbeiträge zu zahlen, ändert § 224 Abs 1 SGB V nichts. Der Senat ist schon in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass diese Vorschrift, die alle Mitglieder der GKV erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs 2 S 5 SGB V nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6). § 224 Abs 1 SGB V begründet indes Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst (stRspr, vgl zuletzt zum Erziehungsgeld BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 aaO in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 RVO (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 383 Nr 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Elterngeld auf diese Leistung beschränkt. Dagegen begründet auch § 224 Abs 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Elterngeld ist schließlich unerheblich, ob das Elterngeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6).

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Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die von § 224 Abs 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Elterngeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird (vgl bereits zum Erziehungsgeld BSGE 71, 244, 247 = BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 5; zuletzt BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 6). Durch den Bezug des Elterngeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 S 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs 4 S 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern vereinbar. Zum einen bestimmt das Elterngeld nicht zwangsläufig die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs 1 S 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs 4 S 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 26 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 7).

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Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der JAE-Grenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Elterngeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Auch dies hat der Senat bereits entschieden (vgl zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 28 f, zuletzt BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 8). Auch bei freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Elterngeld beitragsfrei (§ 224 Abs 1 S 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Elterngeldes an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil bereits dargelegt hat.

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bb) An der Pflicht der Klägerin zur Beitragszahlung ist auch unter Berücksichtigung des § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz festzuhalten.

22

Nach § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz sind Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dem Personenkreis der nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld in der GKV beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Bei der unverheirateten Klägerin ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, da sie keinen Anspruch auf eine Familienversicherung nach § 10 SGB V begründen konnte. Es fehlte insoweit an einem "Stammversicherten" (zB einem Ehegatten), von dem sie eine Familienversicherung ableiten hätte können.

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d) Als freiwilliges Mitglied in der GKV ist die Klägerin im streitigen Zeitraum auch nach § 20 Abs 3 SGB XI versicherungspflichtiges Mitglied in der sPV bei der Beklagten zu 2. gewesen. Die von der Beklagten zu 1. auch im Namen der Beklagten zu 2. vorgenommene Festsetzung von (Mindest-)Beiträgen für den streitigen Zeitraum ist rechtmäßig. Für die sPV gelten die Vorschriften der Beitragsbemessung für freiwillig in der GKV Versicherte gemäß § 57 Abs 4 S 1 SGB XI iVm § 1 Abs 2 S 1 BeitrVerfGrsSz entsprechend. Die Klägerin war für die Dauer des Bezugs von Elterngeld auch nicht beitragsfrei nach § 56 Abs 3 SGB XI (zur Beitragspflicht, Beitragsberechnung und zur Beitragsfreiheit des Elterngeldbezugs vgl bereits die entsprechenden Ausführungen zur GKV unter a> bis c>).

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e) Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit der og gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen nicht überzeugt, sodass eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG nicht in Betracht kommt. Das gewonnene Ergebnis verletzt keine Grundrechte der Klägerin, insbesondere verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1 GG bzw Art 6 Abs 1 GG.

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aa) Die fortbestehende Beitragspflicht in der GKV freiwillig versicherter (und insoweit in der sPV pflichtversicherter) lediger Mütter während des Bezugs von Elterngeld verstößt zur Überzeugung des Senats nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nach den dafür geltenden Maßstäben (dazu <1>). Dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig GKV-Versicherten und GKV-Pflichtversicherten grundsätzlich Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Elterngeldbezugs aufrechterhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen, hat der Senat schon entschieden. Auch die Gleichbehandlung der Klägerin mit allen anderen Gruppen von freiwillig Versicherten, die ebenfalls Mindestbeiträge zu leisten haben, verletzt kein Verfassungsrecht (dazu <2>). Eine ungerechtfertigte Benachteiligung freiwillig versicherter lediger Mütter gegenüber freiwillig versicherten verheirateten Müttern kann ebenfalls nicht angenommen werden (dazu <3>).

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(1) Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr). Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der nicht abstrakt, sondern nur nach dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen nicht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl zB BVerfGE 129, 49, 68 f mwN; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 82, 126, 146; 88, 87, 97). Jedoch muss auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 30).

27

(2) Dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Elterngeld-bezugs aufrechterhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen, hat der Senat schon entschieden (vgl zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 29 mwN; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9). Beide Gruppen werden als Bezieher von Elterngeld zunächst insofern gleich behandelt, als sie - unbeeinflusst von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen (§ 223 Abs 1 SGB V). Die Gruppen werden zwar insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich Beiträge zu zahlen haben, wenn sie neben dem Elterngeld nach § 226 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 4 SGB V beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch tatsächlich Beiträge zu zahlen haben.

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Der Bezug von Elterngeld bietet indes keinen Anlass, den Personenkreis, dem die Klägerin angehört, ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde keine Beitragszahlungspflicht ergibt. Vielmehr ist mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen (= Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin durch Anwendung der für ihren versicherungsrechtlichen Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9).

29

Dass die grundsätzliche beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist, hat der Senat ebenfalls schon entschieden (vgl BSGE 70, 13, 17 ff = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f). Er hat insbesondere bereits darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen durfte (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9; vgl auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.12.2002 - 1 BvR 527/98 - Juris; BSGE 70, 13, 19 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f).

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Auch die Gleichbehandlung der Klägerin mit allen anderen Gruppen von freiwillig Versicherten, die Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V zu leisten haben, verletzt zur Überzeugung des Senats kein Verfassungsrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um verfassungsrechtlich relevante Vergleichsgruppen handelt. Jedenfalls ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, Versicherte wie die Klägerin während des Bezugs von Elterngeld beitragsrechtlich anders zu behandeln als alle anderen freiwillig Versicherten (vgl bereits zum Erziehungsgeld BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7). Die (frühere) beitragsrechtliche Sonderstellung der Klägerin als wegen Überschreitens der JAE-Grenze freiwillig in der GKV Versicherte ist mit dem Ende ihrer entgeltlichen Beschäftigung entfallen (vgl zum Erziehungsgeld zuletzt BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 15).

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(3) Eine ungerechtfertigte Benachteiligung freiwillig versicherter lediger Mütter gegenüber freiwillig versicherten verheirateten Müttern kann ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar stellt § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis, der von der Familienversicherung nach § 10 SGB V ausgeschlossen ist, schlechter im Vergleich zu freiwillig versicherten verheirateten Müttern, die bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V beitragsfrei versichert sind. Diese Benachteiligung der Klägerin ist jedoch am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

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Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass freiwillig versicherte verheiratete Mütter gemäß § 191 Nr 3 SGB V iVm § 175 Abs 4 SGB V stets die Möglichkeit haben, ihre freiwillige Versicherung zu kündigen. Für Ehegatten sieht § 10 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreie Familienversicherung vor. Verheiratete Mütter, die die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllen, insbesondere kein Einkommen iS von § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V haben, können damit nach Beendigung ihrer freiwilligen Versicherung - das Vorhandensein eines Stammversicherten vorausgesetzt - in eine beitragsfreie Familienversicherung wechseln. Die Vorschrift des § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz regelt letztlich nichts anderes für den Fall der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG: Danach sind in dieser Zeit freiwillig versicherte Arbeitnehmer beitragsfrei versichert, wenn sie über keine Einnahmen verfügen und ohne die freiwillige Versicherung dem Grunde nach Anspruch auf Familienversicherung besteht. Der Umfang des Versicherungsschutzes der verheirateten Mütter bleibt insofern gleich. Durch Vermeidung einer Kündigung der freiwilligen Versicherung wird insoweit zusätzlicher Verwaltungsaufwand verhindert; § 8 Abs 6 S 1 Nr 1 BeitrVerfGrsSz dient somit lediglich einer Verwaltungsvereinfachung.

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Sachlich rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung freiwillig versicherter lediger Mütter und freiwillig versicherter verheirateter Mütter ist der Umstand, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung gemäß § 10 SGB V immerhin ein "Stammversicherter" vorhanden ist, der für das Zurverfügungstellen von Krankenversicherungsschutz weiterhin Beitragsleistungen zur GKV erbringt. Eine völlig beitragsfreie GKV, wie sie die Klägerin vorliegend begehrt, ist dem Gesetz dagegen fremd. Die ledige Klägerin hatte stattdessen die Möglichkeit, sofern sie keinen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der PKV abschließen wollte, sich zum Mindestbeitrag weiterhin in der GKV freiwillig zu versichern (vgl § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V). Ihr Kind wird dann im Rahmen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert, eine begünstigende Ausgestaltung, die für Familienangehörige in der PKV nicht besteht.

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bb) Die fortbestehende Pflicht freiwillig versicherter lediger Mütter zur Zahlung von (Mindest-) Beiträgen während des Bezugs von Elterngeld verstößt auch nicht gegen Art 6 Abs 1 GG; der Senat ist auch darauf bezogen nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen überzeugt.

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Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus Art 6 Abs 1 GG kein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe ergibt, der die Klägerin zugehört (vgl BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30 f; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 11). Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl BVerfGE 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 25). Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip folgt zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich, nicht aber ergeben sich daraus Folgerungen, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich im Einzelnen vorzunehmen ist. Letzteres unterliegt vielmehr grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 11).

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Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können mithin aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl zum Einkommensteuerrecht BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; ferner zur GKV BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung (vgl BSGE 119, 107 = SozR 4-2500 § 240 Nr 25). Hieran gemessen bewegt sich der Gesetzgeber innerhalb seines Spielraums, wenn er auch Familien mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet (BVerfGE 103, 242, 258, 260 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Er ist auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Denn aus Art 6 Abs 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge in einer gewissen Mindesthöhe zu erheben (vgl BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 11). Das gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie bei der Klägerin - um freiwillig Versicherte handelt, die wegen ihres Überschreitens der JAEV nicht (mehr) pflichtversichert sind, dh die Möglichkeit haben, sich gegen Krankheit in der PKV abzusichern und daher vom Gesetz als weniger schutzbedürftig angesehen werden (vgl erneut BSG SozR 4-2500 § 224 Nr 1 RdNr 9; BSGE 70, 13, 19 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 S 15 f). Dass dies für ledige, alleinerziehende Elternteile nicht gleichermaßen gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat zudem zuletzt in seinem Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 erneut - unter Einbeziehung der Rechtsprechung des BVerfG zu den beitragsrechtlichen Auswirkungen der Betreuung und Erziehung von Kindern in der sPV (Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) und unter Erörterung der Frage ihrer Übertragbarkeit auf andere Sozialversicherungszweige - ausgeführt, dass der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in der GKV gewahrt hat; im Recht der GKV bestehen nämlich in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente, durch die die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile - entgegen der Auffassung der Klägerin - bereits anderweit im Beitrags- bzw Leistungsrecht der GKV in den Blick genommen und beanstandungsfrei ausgeglichen wurden (BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 RdNr 33, 65 ff, 70). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revisionsbegründung der Klägerin berücksichtigt demgegenüber weiterhin nicht, dass sie gerade nicht wegen des Bezugs von Elterngeld zu Beiträgen in der GKV und sPV herangezogen wird, denn insoweit besteht gemäß § 224 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 56 Abs 3 S 1 SGB XI Beitragsfreiheit.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

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