Beschluss vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 63/16 BH

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2016 - L 7 SO 159/16 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

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I. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Wiederaufnahme eines beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahrens (L 7 SO 4541/15).

2

Die Beklagte hat die Übernahme ua von Kosten für einen Geldbetrag für die Anschaffung privater Kleidung, insbesondere gestützt auf §§ 67 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), abgelehnt (Bescheid vom 12.8.2014); die dagegen erhobene Klage blieb in den Instanzen in der Sache ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 5.10.2015; Urteil des LSG vom 17.12.2015). Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch den Senat (Beschluss vom 25.11.2016 - B 8 SO 55/15 BH) hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil des LSG eingelegt (B 8 SO 4/17 B). Mit seiner Klage beim LSG (vom 7.1.2016) hatte der Kläger zuvor gegen das Urteil des LSG vom 17.12.2015 Nichtigkeitsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hatte, dass das LSG den Termin der mündlichen Verhandlung nicht hätte durchführen dürfen, weil ihm die Justizvollzugsanstalt eine Vorführung zum Termin verweigert habe. Das LSG hat die Klage als unzulässig verworfen (Beschluss vom 4.10.2016 - L 7 SO 159/16 WA).

3

Am 1.11.2016 hat der Kläger PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 4.10.2016 - L 7 SO 159/16 WA - beantragt.

4

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung ); daran fehlt es hier.

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Ob die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler im Wiederaufnahmeverfahren (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, kann dahinstehen; denn in jedem Fall hat die Wiederaufnahmeklage keine Erfolgsaussicht (vgl zu dieser Voraussetzung allgemein nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 7c mwN). Die Wiederaufnahmeklage ist nach Wiederaufleben der Rechtshängigkeit durch die Einlegung der Beschwerde gegen das mit der Nichtigkeitsklage angegriffene Urteil derzeit ohnehin unzulässig (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 578 ZPO). Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt eine endgültige Rechtskraft (zu Lasten des Klägers) eintreten würde, bleibt die Klage aus anderen Gründen unzulässig. Der Nichtigkeitstatbestand der nicht ordnungsgemäßen Vertretung iS des § 179 Abs 1 SGG iVm § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO, den der Kläger für sich in Anspruch nimmt, ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger ist prozessfähig (vgl Beschlüsse des Senats vom 23.2.2016 - B 8 SO 48/15 BH und B 8 SO 47/15 BH; BSG, Beschluss vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 8/14 B mwN), bedurfte mithin vor dem LSG keiner Vertretung. Der Vorwurf des Klägers, er selbst habe an der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren nicht teilnehmen können, begründet nicht den Mangel einer ordnungsgemäßen Vertretung, sondern nur einen Fall der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG). Insoweit ist § 579 Abs 1 Nr 4 ZPO auch nicht (mehr) analog anwendbar (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.10.2015 - 3 AZN 915/15 - juris RdNr 21).

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Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

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