Beschluss vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 5/17 C

Tenor

Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2017 - B 6 KA 81/16 B - werden zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Der Kläger ist Verwalter über den Nachlass des 2009 verstorbenen Dr. M, der in den streitbefangenen Quartalen IV/1993 bis III/1997 als Laborarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Die Beklagte forderte mit Bescheiden vom 25.5.1998 und 16.7.1998 das gesamte in den streitbefangenen Quartalen erzielte Honorar von Dr. M in Höhe von 16 310 396,80 DM zurück, weil er seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt habe. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1998 zurück. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.7.2008 abgewiesen, das LSG hat mit Urteil vom 27.7.2016 die Berufung zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28.6.2017 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richten sich die Anhörungsrüge sowie die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers.

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II. Die Anhörungsrüge des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dement-sprechend ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; s dazu BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f), hat keinen Erfolg, denn sie ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbe-gründet.

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Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) und dass eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch den Beschluss des Senats vom 28.6.2017 schlüssig dargetan hat. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

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Art 103 Abs 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Pro-zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines der Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238, 241 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4; ebenso BVerfG vom 20.7.2011 - 1 BvR 3269/10 - Juris RdNr 3 am Ende). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = Juris, dort RdNr 9 ff mwN; BVerfGK 7, 485, 488). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

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Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der Senat nicht berücksichtigt habe, dass der erste Band der Akten zum Verfahren S 39 KA 662/05 nicht mehr vorhanden sei. Zu diesem Vortrag des Klägers hat der Senat sich in seinem Beschluss indes ausdrücklich geäußert und ihn als unzureichend für die Darlegung eines Verfahrensfehlers iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG angesehen. Soweit der Kläger meint, sein Vortrag sei schlüssig und die Zulassung der Revision geboten gewesen, beanstandet er die inhaltliche Bewertung seines Vorbringens durch den Senat, die mit einer Anhörungsrüge nicht angegriffen werden kann. Das gleiche gilt für die von ihm vertretene Auffassung, der Senat habe die Darlegungsanforderungen im sozialgerichtlichen Verfahren verkannt. Mit neuem sachlichen Vortrag, mit dem er eine Überraschungsentscheidung des LSG rügt, kann der Kläger im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden. Schließlich ist eine Überspannung der Darlegungsanforderungen nach den Maßstäben des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 ff mit zahlreichen Nachweisen) weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.

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Der Gegenvorstellung, die der Kläger hilfsweise gegen den Beschluss des BSG vom 28.6.2017 erhebt, ist ebenfalls nicht stattzugeben. Eine Gegenvorstellung kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl BVerwG Beschluss vom 3.5.2011 - 6 KSt 1/11- Buchholz 310 § 158 VwGO Nr 13; BFH Beschluss vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 RdNr 1; BSG Beschluss vom 3.8.2017 - B 4 AS 194/17 B - Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 178a RdNr 12 mwN). Die Gegenvorstellung ist nämlich kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf, und es ist ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungswirkungen einer Entscheidung ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl BVerfGE 122, 190, 203). Im Übrigen käme, die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs unterstellt, eine Änderung nur in Betracht, wenn die Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten würde (vgl BFH Beschluss vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 RdNr 1; BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 12/09 C - Juris RdNr 6 mwN). Das ist nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 81/16 B).

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