Beschluss vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 BL 1/17 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Blindengeld nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz (SächsLBlindG) und dessen Herabsetzung für die Zukunft.

2

Im Jahr 1991 hat die Beklagte bei der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt sowie ua die gesetzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl (Bescheid vom 19.5.1992). Darüber hinaus bewilligte sie der Klägerin monatliches Blindengeld nach dem SächsLBlindG in Höhe von zunächst 600 DM (Bescheid vom 11.5.1992), das sie später auf 650 DM erhöhte (Bescheid vom 27.12.1995).

3

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die DAK im Juli 2012 mit, die Klägerin beziehe seit 1.5.2011 Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von 235 Euro monatlich. Daraufhin senkte die Beklagte das Blindengeld rückwirkend ab, nachdem sie die Klägerin zuvor dazu angehört hatte. Die von der Pflegekasse gewährten Pflegeleistungen seien zur Hälfte auf das Blindengeld anzurechnen, das um diesen Betrag zu kürzen sei. Daraus ergebe sich eine Überzahlung von 2183 Euro, die von der Klägerin zu erstatten sei (Bescheid vom 6.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 21.1.2013).

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Mit ihrer dagegen zum SG erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Mehraufwendungen durch ihre dauerhafte Sehbehinderung und das Pflegegeld stünden in keinem Zusammenhang. Das SG hat die Klage abgewiesen. Nach den Regelungen des SächsLBlindG komme es für die Anrechnung von Leistungen der Pflegekasse inzwischen nicht mehr darauf an, ob diese Leistungen wegen der Blindheit oder aufgrund anderer Beschwerden geleistet würden (Gerichtsbescheid vom 25.5.2016).

5

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Vorschriften des SächsLBlindG ordneten die Anrechnung der Leistungen bei häuslicher Pflege auf das Landesblindengeld ausdrücklich an (Urteil vom 28.3.2017).

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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, weil das LSG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt habe.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

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Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie legt insbesondere keine Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage aus dem Landesrecht dar.

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Zwar formuliert die Beschwerde als Ausgangspunkt eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer Rechtsnorm des bundeseinheitlichen Verfahrensrechts im SGB X. Sie hält es für klärungsbedürftig, ob ein atypischer Fall nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X vorliegt, wenn der Betroffene die auf das Blindengeld anzurechnenden Leistungen bei häuslicher Pflege nicht wegen seiner Blindheit, sondern wegen anderer Einschränkungen, zum Beispiel nach einem Unfall, erhält. Diese Anrechnung richtet sich indes nach einer Vorschrift des sächsischen Landesrechts, dem SächsLBlindG. Wie die Klägerin dazu weiter ausführt, soll sich die über ihren Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage aus der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs 2 SächsLBlindG ergeben. Nach ihrer Ansicht differenziert die Vorschrift nicht ausreichend danach, warum die danach anzurechnenden Pflegeleistungen gezahlt werden, ob wegen der Folgen der Blindheit oder unabhängig davon. Damit rückt die Beschwerde Sächsisches Landesrecht in den Mittelpunkt ihrer Argumentation. Dabei hätte sie aber darlegen müssen, warum das BSG die von ihr gestellte Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren überhaupt beantworten könnte, obwohl diese Frage maßgeblich im SächsLBlindG verankert ist. Denn nach § 162 SGG kann eine Revision nur darauf gestützt werden, das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über diesen Bezirk hinaus erstreckt. Die Beschwerde hätte daher vortragen müssen, dass Vorschriften mit demselben Inhalt wie der von ihr maßgeblich thematisierte § 5 Abs 2 SächsLBlindG nicht nur in Sachsen gelten. Zudem wäre darzulegen gewesen, dass diese Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung von den Landesgesetzgebern herbeigeführt worden ist (vgl BSG Urteil vom 31.1.1995 - 1 RS 1/93 - SozR 3-5920 § 1 Nr 1). Hierzu hätte es ggf sogar einer Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gesetzesmotiven der einzelnen Landesgesetzgeber bedurft (vgl BSG Beschluss vom 10.9.2003 - B 7 SF 1/03 B - Juris mwN).

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An solchen Darlegungen fehlt es vollständig. Vorschriften anderer Landesblindengeldgesetze oder eine inhaltsgleiche bundesrechtliche Norm bezeichnet die Beschwerde nicht. Damit zeigt sie insgesamt nicht auf, warum eine maßgeblich im SächsLBlindG verankerte Rechtsfrage gleichwohl einer bundeseinheitlichen Klärung bedürfen sollte.

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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

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