Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 66/17 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 12.8.2010, gegen den er (erst) nach einer Zahlungsaufforderung unter Geltendmachung von Mahngebühren vom 12.8.2013 "vorsorglich" Widerspruch eingelegt hat, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.4.2014 zurückgewiesen hat. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des SG vom 12.8.2015; Urteil des LSG vom 29.6.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Seinen Vortrag, ein derartiger Bescheid sei ihm nicht zugegangen, werte der Senat als reine Schutzbehauptung, weil er nach seinen Angaben weder das dem Bescheid vorangegangene Anhörungsschreiben der Beklagten vom 13.7.2010, noch den streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 12.8.2010, noch die Zahlungsaufforderung vom 12.8.2010, als auch nicht die Mahnung vom 12.9.2010 erhalten habe. Unter Würdigung der Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers sei auch nicht davon auszugehen, dass diese dem Kläger die für ihn bestimmte Post vorenthalten habe.

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Mit seiner hiergegen gerichteten Zulassungsbeschwerde macht der Kläger eine Divergenz geltend.

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II. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

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Bezogen auf die Divergenzrüge hat der Kläger zwar in der Beschwerdebegründung ein Urteil des BSG, von dem die Entscheidung des LSG abweichen soll, benannt und ausgeführt, worin die Abweichung zu sehen sein soll. Er trägt vor, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des BSG vom 26.7.2007 (B 13 R 4/06 R) und den darin zitierten Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts ab. In der Entscheidung des BSG sei ausgeführt worden, "dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (…), noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. (…) Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht (…) zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen." Zweifel bestünden nach diesem Urteil demnach "unter Hinweis auf BFH vom 14.3.1989" schon dann, wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreite.

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Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt aber voraus, dass einerseits ein abstrakter tragender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf einer Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage. Das LSG muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben; dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zB eine fehlerhafte Subsumtion, eine unzutreffende Beurteilung oder ein Übersehen einer Rechtsfrage (BSG Beschluss vom 2.2.2011 - B 13 R 381/10 B - RdNr 9; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Eine solche Abweichung im Grundsätzlichen hat der Kläger nicht dargelegt, weil er dem zitierten Rechtssatz im BSG-Urteil vom 26.7.2007 keine entsprechende Aussage des LSG gegenüber gestellt hat. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vortrag, dass das Berufungsgericht die Annahme eines Zugangs des Bescheides vom 12.8.2010 auf eine einzelfallbezogene Würdigung unter Berücksichtigung des bestrittenen Zugangs von insgesamt vier Schreiben des Beklagten in derselben Angelegenheit im nahen zeitlichen Zusammenhang gestützt hat. Dies bringt nicht zum Ausdruck, dass das LSG bei seiner Prüfung von der zitierten Entscheidung des BSG abweichen wollte. Im Ergebnis rügt der Kläger daher lediglich, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht den Kriterien der BSG-Rechtsprechung entspreche, jedoch nicht eine Abweichung im Grundsätzlichen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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