Beschluss vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 10/16 R
Tenor
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Die Gesuche der Beigeladenen, den ehrenamtlichen Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B abzulehnen, werden zurückgewiesen.
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Die Gesuche der Beigeladenen, den ehrenamtliche Richter L und die ehrenamtliche Richterin Dr. V abzulehnen, werden zurückgewiesen.
Gründe
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I. Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
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Die Klägerin lebte im Wohnheim der Beigeladenen zu 1 und besuchte die Förder- und Betreuungsgruppe der Beigeladenen zu 2. Das gegen den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald gerichtete Klageverfahren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richten sich die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen.
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Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2017 wurde den Beigeladenen auf Anfrage mitgeteilt, dass an der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende Richter C, die Richterinnen K und S sowie der ehrenamtliche Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B teilnehmen werden.
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Am 21.11.2017 lehnten die Beigeladenen den ehrenamtlichen Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B sowie alle als Ersatz vorgesehenen ehrenamtlichen Richter, die Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes auf Bundes- oder Landesebene sind, ab. Dies seien nach derzeitigem Kenntnisstand der ehrenamtliche Richter L und die ehrenamtliche Richterin Dr. V Die abgelehnten Personen seien analog § 47 Satz 2, § 17 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Richteramt in dem für Sozialhilfe zuständigen Senat ausgeschlossen. Neben den in § 17 Abs 3 SGG genannten Bediensteten der Kreise und kreisfreien Städte müssten auch Bedienstete kommunaler Spitzenverbände vom ehrenamtlichen Richteramt im Bereich der Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wie dies bereits der Große Senat des BSG für nicht in § 17 Abs 3 SGG aufgeführte Bedienstete der Versorgungsverwaltung entschieden habe. Da die abgelehnten ehrenamtlichen Richter Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf Bundesebene seien, bestehe zudem die Besorgnis der Befangenheit. Die hauptberufliche Vertretung von Interessen der Sozialhilfeträger sei mit der im vorliegenden Fall erforderlichen Auslegung von Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII und des Rahmenvertrags nach § 79 SGB XII nicht zu vereinbaren, da die örtlichen bzw der überörtliche Sozialhilfeträger Vertragspartei seien.
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Die abgelehnten ehrenamtlichen Richter Lü, Beigeordneter beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, und Dr. B, Referentin beim Deutschen Städtetag, haben in ihren dienstlichen Stellungnahmen ausgeführt, sie hielten sich nicht für befangen. Den Beteiligten sind diese Stellungnahmen am 30.11.2017 per Telefax übersandt und eine Entscheidung am 6.12.2017 angekündigt worden.
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II. Die Ablehnungsgesuche waren zurückzuweisen. Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 46 Abs 1 Zivilprozessordnung
) ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).
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Das Ablehnungsgesuch wegen eines Ausschlusses von der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes gegenüber dem ehrenamtlichen Richter Lü und der ehrenamtlichen Richterin Dr. B ist unbegründet.
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Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 1 Alt 1 ZPO kann ein Richter in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, abgelehnt werden. Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet (§ 17 Abs 3 SGG). Diese Vorschrift gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter am BSG entsprechend (§ 47 Satz 2 SGG).
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In Anwendung dieser Maßstäbe sind nach dem Wortlaut der Norm weder der ehrenamtliche Richter Lü noch die ehrenamtliche Richterin Dr. B von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Die beiden Abgelehnten sind keine Bediensteten eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt.
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Eine analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes auf Bundes- oder Landesebene sind, kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (zu den Analogievoraussetzungen allgemein BSGE 116, 80 = SozR 4-5910 § 89 Nr 1, RdNr 21 mwN). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die vorliegende Fallgestaltung bei seiner Entscheidung über den Kreis der von Amts wegen als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossenen Personen nach § 17 Abs 3 SGG nicht bedacht hat. Mit der Überführung der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in die Zuständigkeit der Sozialgerichte (§ 51 Nr 6a SGG) mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004 (mit Wirkung vom 15.12.2004, BGBl I 3302) wurde § 46 SGG, der die Zuständigkeit für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter regelt, um einen Absatz 4 ergänzt, wonach die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des AsylbLG auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Zugleich wurde § 17 Abs 3 SGG, der die Ausschlussgründe für das Amt des ehrenamtlichen Richters benennt, um die Worte "und der Kreise und kreisfreien Städte" ergänzt. Zur Begründung dieser, erst im Rahmen der Ausschussberatungen vorgeschlagenen Ergänzung des § 17 Abs 3 SGG (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung <13. Ausschuss> vom 29.9.2004, BT-Drucks 15/3867 S 2) wurde ausgeführt, es handle sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in Angelegenheiten der Sozialhilfe auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Bedienstete der Kreise und kreisfreien Städte dürften nicht als ehrenamtliche Richter in der Kammer tätig werden, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheide. Die Problematik der Inkompatibilität von Ämtern im Bereich ua der Sozialhilfe war dem Gesetzgeber also durchaus bewusst, sodass schon deshalb nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist.
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Zudem beinhaltete § 17 Abs 3 SGG bereits vor dieser Ergänzung Regelungen, die gerade auch Bedienstete von Verbänden, wie zB der Verbände der Sozialversicherung oder der Kassenärztlichen Vereinigung, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausschlossen, sodass - nicht nur angesichts der zeitgleichen Ergänzung des § 46 SGG um einen Absatz 4 - davon auszugehen ist, dass dem Gesetzgeber die Existenz und Funktion von kommunalen Spitzenverbänden bekannt war. Dennoch wurden deren Mitarbeiter nicht in § 17 Abs 3 SGG aufgenommen. Zusammenfassend ist damit von einer bewussten Entscheidung auszugehen, einerseits das Vorschlagsrecht auf der Ebene der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände anzusiedeln, andererseits vom Richteramt Bedienstete der Kommunalen Spitzenverbände gerade nicht auszuschließen, sondern letztlich nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Ausführung der Leistungen der Sozialhilfe zuständigen Kreise und kreisfreien Städte.
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Entgegen der Ansicht der Beigeladenen veranlasst der Beschluss des Großen Senats des BSG vom 30.6.1960 (Az.: GS 4/60) wonach aktive Bedienstete der Versorgungsverwaltung analog § 17 Abs 3 SGG aF nicht ehrenamtliche Beisitzer in den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sein können, keine abweichende Beurteilung. Vielmehr zeichnet die Einbeziehung der Mitarbeiter der Kreise und kreisfreien Städte in § 17 Abs 3 SGG gerade den vom Großen Senat vorgezeichneten Gedanken für den Bereich der Sozialhilfe und der Asylbewerberleistungen nach. Denn durch die Einbeziehung der Kreise und kreisfreien Städte in § 17 Abs 3 SGG erfasst die Inkompatibilitätsregelung - wie die aktiven Bediensteten der Versorgungsverwaltung - diejenigen Bediensteten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe zuständig sind, sei es als Bedienstete örtlicher oder überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe der §§ 3 Abs 2, 97, 98 SGB XII iVm Landesrecht.
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Anders als die Kreise und kreisfreien Städte nehmen der als nicht eingetragener Verein organisierte Deutsche Städtetag und der als eingetragener Verein verfasste Deutsche Städte- und Gemeindebund im Bereich der Sozialhilfe hingegen keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (und damit auch keine Aufgaben nach § 79 SGB XII) wahr. Die Vereinbarung von Empfehlungen nach § 79 Abs 2 SGB XII erfolgt nicht in Wahrnehmung einer Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Zwar haben sich der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund zur Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zusammengeschlossen und unterzeichnen die entsprechenden Empfehlungen (ua die von den Beigeladenen benannte Bundesempfehlung nach § 93d Abs 3 Bundessozialhilfegesetz
vom 15.2.1999) . Doch dienen diese lediglich der Einbeziehung und Nutzbarmachung verwaltungsexternen Sachverstands im Bereich der Sozialhilfe und sind zudem nur Anhalts- und Orientierungspunkte für die Partner der Rahmenverträge (vgl H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 79 RdNr 8; Jaritz/Eicher in juris-PK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 79 RdNr 43).
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Die für die analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG aF auf Bedienstete der Versorgungsverwaltung maßgebliche Erwägung, wonach Personen, die in einem bestimmten Sachgebiet über einen längeren Zeitraum hinweg zugleich rechtsprechende und verwaltende Tätigkeiten ausüben, nicht über die von Verfassungs wegen erforderliche richterliche Unabhängigkeit verfügen, greift im vorliegenden Fall nicht, in dem Bedienstete von Vereinen, die im Bereich der Sozialhilfe keine vollziehende Staatsgewalt ausüben, als ehrenamtliche Richterin und Richter vorgesehen sind.
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Aus der fehlenden Einbeziehung der Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände in den Kreis der ausgeschlossenen Personen nach § 17 Abs 3 SGG folgt deshalb, dass auch solche Personen vorgeschlagen werden können, die Bedienstete der vorschlagenden Vereinigung oder eines ihr angeschlossenen Vereins sind (vgl Bundesarbeitsgericht
, Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris RdNr 13) . Der Umstand, dass - wie die Beigeladenen zutreffend bemerken - in Angelegenheiten der Sozialhilfe bzw des Asylbewerberleistungsrechts eine "paritätische Besetzung" der ehrenamtlichen Richterbank von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, sondern nach § 40 Satz 3 SGG (lediglich) ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der kommunalen Spitzenverbände mitwirken, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern aus der Vorschlagsliste der kommunalen Spitzenverbände soll nämlich die besondere Sachkunde dieser Gruppen für die Rechtsprechung nutzbar machen (vgl Köhler, Das Vorschlags- und Auswahlverfahren bei der Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, SGb 2015, 366 <367>). Dabei geht der Gesetzgeber - wie für jeden ehrenamtlichen Richter - davon aus, dass die auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufenen ehrenamtlichen Richter (§ 46 Abs 4 SGG) ungeachtet ihrer jeweiligen Stellung die ihnen übertragenen Aufgaben als ehrenamtliche Richter gewissenhaft und ohne Rücksicht auf Belange der vorschlagenden Vereinigung und ihrer Mitgliedsverbände erfüllen (vgl BAG, Beschluss vom 31.1.1968 - 1 ABR 2/67 - juris RdNr 13; BAG, Beschluss vom 6.8.1997 - 4 AZR 789/95 - juris RdNr 17). Zu einer gewissenhaften Erfüllung der ihnen kraft Amtes obliegenden Pflichten ohne Ansehung der Person und ohne sonstiges Sachinteresse sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ferner durch den von ihnen gemäß § 45 Deutsches Richtergesetz (DRiG) zu leistenden Eid verpflichtet (vgl BAG, aaO).
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Der Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit ist ebenfalls unbegründet.
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Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann anzunehmen, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung tatsächlich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfällt, sondern ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei Anlegung eines objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (BVerfGE 73, 330, 335; BVerfGE 82, 30, 38; BVerfG SozR 1500 § 60 Nr 4).
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In Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Grund vor, der geeignet wäre, die Besorgnis der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters Lü oder der ehrenamtlichen Richterin Dr. B zu begründen. Allein ihre Stellung als aktive Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf Bundesebene ist kein objektiv vernünftiger Grund, fehlende Unparteilichkeit zu befürchten, und hätte entgegen der gesetzlichen Intention den faktischen Ausschluss dieses Personenkreises vom Amt des ehrenamtlichen Richters zur Folge. Zusätzliche Umstände, die im vorliegenden Fall die Besorgnis der Befangenheit der ehrenamtlichen Richter begründen könnten, sind weder vorgetragen noch liegen sie in der Person der ehrenamtlichen Richter nach dem Inhalt ihrer dienstlichen Stellungnahmen vor. Der ehrenamtliche Richter Lü hat mitgeteilt, dass er als Mitarbeiter des Deutschen Städte- und Gemeindebunds weder in die Verhandlung noch in den Abschluss der Landesrahmenverträge für Baden-Württemberg einbezogen war. In Bezug auf das vorliegende Verfahren hat ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme vom 23.11.2017 kein Kontakt zwischen ihm und dem Gemeindetag Baden-Württemberg bestanden. Die ehrenamtliche Richterin Dr. B hat ausweislich ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 27.11.2017 keine rechtsverbindlichen Vorgaben für sozialhilferechtliche Einzelfallentscheidungen der örtlichen Sozialhilfeträger getroffen oder bewertet. Sie hat auch keine Möglichkeit gehabt, hierauf Einfluss zu nehmen. Nur ergänzend sei deshalb darauf hingewiesen, dass der vorliegend beklagte Landkreis schon kein Mitglied des Deutschen Städtetags ist.
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Auch das Ablehnungsgesuch gegen den ehrenamtlichen Richter L und die ehrenamtliche Richterin Dr. V war zurückzuweisen. Über dieses Ablehnungsgesuch konnte der Senat ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Stellungnahme entscheiden. Denn die genannten ehrenamtlichen Richter sind wegen der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen den ehrenamtlichen Richter Lü und die ehrenamtliche Richterin Dr. B schon nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt. Offen bleiben kann deshalb, ob der "vorsorglich" geltend gemachte Ablehnungsgrund der institutionellen Befangenheit gegenüber weiteren ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie tatsächlich zulässig ist (so BAGE 20, 271 ff, allerdings in der Situation eines alle Richterinnen und Richter betreffenden Ablehnungsgesuchs wegen einer möglichen Zugehörigkeit zu einer gewerkschaftlichen Vereinigung).
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Referenzen
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 2x
- § 79 Abs 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 60 3x
- SGG § 47 1x
- §§ 3 Abs 2, 97, 98 SGB XII 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 17 14x
- 4 AZR 789/95 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 40 1x
- § 75 Abs 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 51 1x
- SGG § 12 1x
- 1 ABR 2/67 2x (nicht zugeordnet)
- § 79 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 46 3x