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SGG § 47

Sozialgerichtsgesetz

Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 10/16 R
6. Dezember 2017
B 8 SO 10/16 R 6. Dezember 2017
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 R 148/06
14. November 2008
L 14 R 148/06 14. November 2008