Beschluss vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 ÜG 14/17 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 600 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro für die unangemessene Dauer eines PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahrens beim SG Neubrandenburg. Diesen Anspruch hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 22.2.2017 verneint und für das PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren eine überlange Verfahrensdauer von zwei Monaten festgestellt. Hieraus habe die Klägerin einen geringen Nachteil erlitten, der auf andere Weise, dh durch Feststellung dieser Überlänge in ausreichender Weise wiedergutzumachen sei (vgl § 198 Abs 4 GVG). Die Klägerin als Rechtsanwältin profitiere grundsätzlich von Prozessen und erleide als unabhängiges Organ der Rechtspflege keine derart psychische Belastung wie bei juristischen Laien. Eine möglicherweise wirtschaftlich schwierige Situation der Kanzlei der Klägerin sei weder ersichtlich noch ansatzweise behauptet worden. Darüber hinaus sei der Klägerin auf ihren Antrag hin ein Vorschuss auf ihren Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse bewilligt worden und damit die PKH-Festsetzung auf einen niedrigeren Betrag als zuvor gerichtet gewesen. Auch liege eine nur äußerst geringfügige Verzögerung von zwei Monaten vor. Insofern erscheine eine entsprechende "Kompensation" durch eine reine Feststellung gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG als ausreichend.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie rügt, das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG, des Sächsischen LSG sowie des 11. Senats des LSG Mecklenburg-Vorpommern abgewichen und habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt. Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, weil das LSG seiner Pflicht zur Zulassung der Revision nicht nachgekommen sei, sodass die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden 12. Senats des LSG gegeben sei und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Soweit die Klägerin sinngemäß das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügt, weil eine Abweichung ua von der Entscheidung des BSG mit Urteil vom 12.2.2015 (B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10) sowie gegenüber Entscheidungen des 11. Senats des LSG Mecklenburg-Vorpommern sowie des Sächsischen LSG vorliege, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Zur formgerechten Rüge eines Zulassungsgrundes der Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist in der Beschwerdebegründung eine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG, von der das Urteil des LSG abweichen soll, zumindest so zu bezeichnen, dass sie ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Ferner ist deutlich zu machen, worin eine Abweichung zu sehen sein soll. Der Beschwerdeführer muss also darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in deren rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Die Beschwerdebegründung muss einen abstrakten Rechtssatz des vorinstanzlichen Urteils in einem abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht dagegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Behauptung hinzuweisen, dass angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29).

5

Die Klägerin hat bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des LSG herausgearbeitet, mit dem sich dieses in Gegensatz zur hier allein in Betracht kommenden Rechtsprechung des BSG gesetzt hätte. Tatsächlich hat sich das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG bezogen und insbesondere zu § 198 Abs 2 S 2 und Abs 4 GVG hierauf verwiesen. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt demgegenüber vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt und einen eigenen Rechtssatz hat aufstellen wollen. Entsprechendes hat die Klägerin weder dargelegt noch behauptet. Soweit die Klägerin geltend macht, das LSG habe das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Entschädigungszahlung und der Feststellung der Überlänge des Verfahrens verkannt und sich in Widerspruch zur dahingehenden Rechtsprechung des BSG gesetzt, fehlt es gleichfalls an der Darlegung eines abweichenden Rechtssatzes durch das LSG. Dieses hat nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lediglich im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung festgestellt, ob nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend ist. In diesem Falle scheidet eine Divergenz auch dann aus, wenn das LSG eine höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

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2. Soweit die Klägerin als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

        

"1)
Ist der Verfahrensbeteiligte bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer, die auf einer strukturellen Überbelastung der Justiz im beklagten Bundesland beruht, ausschließlich mit Geld zu entschädigen oder kommt ausnahmsweise auch eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise in Betracht?

        

2)
Sofern die Kompensation des erlittenen Nachteils durch eine Entschädigungszahlung zu erfolgen hat:
Gilt diese Entschädigungsform für alle Verfahren und für alle Verfahrensbeteiligten oder sind bestimmte Verfahren ausgeschlossen oder müssen sich bestimmte Verfahrensbeteiligte, insbesondere Rechtsanwälte, auf eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise verweisen lassen?

        

3)
Sofern eine Wiedergutmachung auf sonstige Weise in Betracht kommt:
Ist schon dann von einer geringen Bedeutung des Verfahrens auszugehen, die die Wiedergutmachung auf sonstige Weise durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens rechtfertigt, wenn es sich um ein Vergütungsfestsetzungsverfahren handelt und der Entschädigungskläger ein Rechtsanwalt ist?
Welche Kriterien können für die Bestimmung der Bedeutung insoweit herangezogen werden? Lassen sich aus der Stellung eines Rechtsanwaltes in der Rechtspflege (unabhängiges Organ der Rechtspflege) und der Tätigkeit selbst (Prozessführung) Rückschlüsse auf die Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahrens für einen Rechtsanwalt ziehen?
Muss ein auf eine Entschädigung klagender Rechtsanwalt zu seiner Kanzleisituation vortragen?

        

 4)
Ist eine festgestellte Überlänge von zwei Monaten äußerst geringfügig in dem Sinne, als dass eine Geldentschädigung ausgeschlossen ist?
Unterliegt die Verfahrens- und Verfahrensgestaltung in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren der rechtlichen Vollprüfung durch das Entschädigungsgericht?"

8

Es ist schon fraglich, ob mit diesen Fragen über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen mit Breitenwirkung bezeichnet sind. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung bereits den Klärungsbedarf nicht auf. Sie beschäftigt sich schon nicht damit, inwieweit sich die Antwort auf die gestellten Fragen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung auf andere Weise nicht bereits aus dem Gesetz (vgl § 198 Abs 2 S 2 und Abs 4 GVG) bzw den Entscheidungen des Senats, wie sie von der Beschwerde selbst und im angefochtenen Urteil auf S 5 benannt werden, entnehmen lassen. Die bloße Darlegung, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 12.2.2015 (B 10 ÜG 7/14 R - aaO) die Auffassung vertreten habe, dass eine überlange Verfahrensdauer, die auf einer strukturellen Überlastung der Justiz beruhe, besonders schwer wiege, genügt insoweit nicht. Zudem fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von der Klägerin mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, weil das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung iS von § 198 Abs 2 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 der Vorschrift für ausreichend bewertet hat. Insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das LSG vorliegend eine strukturelle Überbelastung der Justiz im beklagten Bundesland festgestellt hat und weshalb ein immaterieller Vermögensnachteil nach der Rechtsauffassung des LSG unwiderleglich sein sollte. Letzteres hat das LSG nach dem Vortrag der Klägerin im Rahmen seiner Prüfung für das vorliegende PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren aufgrund der äußerst geringfügigen Verzögerung von nur zwei Monaten bei einer nicht ersichtlichen wirtschaftlich schwierigen Situation der Kanzlei der Klägerin und einer nicht erkennbaren psychischen Belastung nach dem bereits erhaltenen Vorschuss auf den Vergütungsanspruch als gegeben bewertet und eine entsprechende "Kompensation" durch eine reine Feststellung nach § 198 Abs 4 S 1 GVG als ausreichend angesehen. Damit hat das LSG Anhaltspunkte gesehen, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 2 S 1 GVG zu widerlegen (s hierzu: BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1 = SozR 4-1500 § 202 Nr 1; BSG Urteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 5/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 12 RdNr 31 mwN). Folglich kommt es vorliegend auf die von der Klägerin zu 1), 2) und 4) gestellten vermeintlichen Rechtsfragen nicht an. Letzteres gilt im Ergebnis auch für die Frage zu 3), bei der es sich bereits nicht um eine Rechtsfrage handelt. Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann. Kann dagegen über eine Frage Beweis erhoben werden, so handelt es sich typischerweise um eine Tatfrage, die das Revisionsgericht nicht beantworten kann (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 25 mwN). Bei der Frage, ob eine Entschädigung beansprucht werden kann, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG ausreichend ist, die auch auf Vergütungsfestsetzungsverfahren Anwendung findet, ist keine mit den Mitteln juristischer Methodik zu klärende rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage, die sich als relevanter Umstand des Einzelfalles auf die Entschädigung auswirken kann. Das LSG hat nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung lediglich im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung festgestellt, dass nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedergutmachung im Falle des PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahrens durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend ist, sodass eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann. Insoweit hätte sich die Klägerin auch mit der Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen, nach der ein maßgebendes Kriterium im Rahmen der Umstände des Einzelfalles die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die jeweiligen Kläger ist (vgl zB Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7). Der erkennende Senat hat bereits ausgeführt, dass das Gesetz eine Geldzahlung nur vorsehe, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei, insbesondere durch die an keinen Antrag gebundene (§ 198 Abs 4 S 2 GVG) Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer (vgl BSG, aaO, RdNr 40). Letzteres hat der Gesetzgeber zB als ausreichend betrachtet, wenn das verzögerte Verfahren für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatte (vgl BT-Drucks 17/3802 S 20, Senatsurteil vom 21.2.2013 - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 44 ff). Hiermit hat sich die Klägerin ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall rügt, so kann sie hierauf ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

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3. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verfahrensmangel hinreichend dargetan. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung besteht.

10

a) Die Klägerin führt an, dass Entschädigungsgericht sei seiner Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nachgekommen und habe so gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art 101 Abs 1 S 2 GG verstoßen, weshalb die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden 12. Senats des LSG gegeben sei. Zum einen hat die Klägerin insoweit bereits nicht konkret aufgezeigt, um was für einen Verfahrensmangel es sich bei der Nichtzulassung des Rechtsmittels der Revision durch das LSG handeln könnte und dass das Urteil des LSG auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruht. Hierzu hätte die Klägerin aufzeigen müssen, zu welcher für die Klägerin günstigeren Entscheidung das LSG ohne diesen vermeintlichen Verfahrensmangel hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 31). Dies hat die Klägerin ebenso versäumt wie eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision durch das LSG iS von § 160 SGG.

11

b) Auch wenn in dem Hinweis auf die vermeintliche Besorgnis der Befangenheit des erkennenden 12. Senats des LSG sinngemäß eine Besetzungsrüge in der Beschwerde enthalten sein sollte, so hat es die Klägerin auch insoweit versäumt, konkrete Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich eine unvorschriftsmäßige Besetzung ergeben könnte, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden könnte. Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Ausgangsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 S 2 SGG grundlegend verkannt (BSG Beschluss vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3). Fehlt es an einer Zwischenentscheidung, kann sich zwar auch die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B). Vorliegend hat die Klägerin nach ihrem Vortrag allerdings im Ausgangsverfahren gar keinen Ablehnungsantrag gestellt, sodass kein abgelehnter Richter an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt hat (BSG Beschluss vom 24.6.2013 - B 10 LW 7/13 B).

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c) Auch die weitere Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) gelingt der Klägerin nicht. Denn dieser Anspruch soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Mit der im Berufungsverfahren gerügten nicht durchgeführten Nachfrage des Urkundsbeamten bei dem am Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht beteiligten Beklagten des Hauptsacheverfahrens sowie einer fehlenden Nachfrage des LSG zur wirtschaftlichen Situation der Klägerin in ihrer Kanzlei legt diese keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Auch insoweit fehlen Ausführungen dazu, an welchem entscheidungserheblichen Vortrag die Klägerin durch die behauptete Gehörsverletzung gehindert gewesen sein soll. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dazu verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Die bloße Darlegung einer anderen Rechtsauffassung genügt nicht. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 86, 133, 144 f). Der Umstand, dass das Gericht die eigene Rechtsauffassung nicht teilt, gehört nicht dazu.

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

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6. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 3 S 1, § 47 Abs 1 S 2, Abs 3 GKG, weil die Klägerin in der genannten Höhe durch das LSG-Urteil beschwert ist.

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