Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 81/17 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltenden gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Beschwerdebegründung des Klägers, der in der Sache einen Gründungszuschuss begehrt, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Für grundsätzlich bedeutsam hält er die Rechtsfrage, "ob die Entscheidung der Behörde über die Gewährung von Alg in dem sicheren Wissen, dass der das Alg Begehrende dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen wird, da er sich selbstständig zu machen beabsichtigt, zu einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Gewährung des Gründungszuschusses nach § 93 SGB III führt".
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Der Senat lässt offen, ob eine solche Rechtsfrage ernsthaft klärungsbedürftig sein kann. Denn beantwortete man sie im Sinne des Klägers, würde dies zu dem zweifelhaften Ergebnis führen, dass falsche Tatsachenfeststellungen - konkret das Vorliegen von Verfügbarkeit und damit Arbeitslosigkeit -, die zu einer rechtswidrigen Entscheidung (hier über das Alg) geführt haben, stets auch der Entscheidung über den Gründungszuschuss zugrunde zu legen wären; zudem enthält das Urteil des LSG schon keine Feststellungen zur Bewilligung von Alg an den Kläger.
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Jedenfalls macht der Kläger nicht deutlich, warum diese Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sein soll. Einer Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses bedarf es erst dann, wenn alle der in § 93 Abs 2 SGB III genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb hätte der Kläger auch darlegen müssen, dass ein Nachweis über die Tragfähigkeit der Existenzgründung (§ 93 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB III) erfolgt ist und Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (§ 93 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III) bestehen. Weil Ausführungen hierzu vollständig fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob es auf die formulierte Rechtsfrage vorliegend überhaupt ankommt.
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Referenzen
- SGG § 160a 2x
- § 93 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 169 1x
- § 93 Abs 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x