Beschluss vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 6/17 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. März 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Der bei der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirt gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt Kostenerstattung für einen selbst beschafften landwirtschaftlichen Betriebshelfer in Höhe von 9440,00 Euro für mehrere Zeiträume im Jahr 2006. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, der Kläger habe keine entsprechenden Nachweise vorgelegt (Bescheide vom 24.5.2011 und Widerspruchsbescheide vom 20.10.2011). In den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung - unter teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids - ausgeführt, die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs seien nicht erfüllt. Die Würdigung der beigezogenen Akten, der vorangegangenen Verfahren sowie des prozessualen Verhaltens des Klägers begründeten die Überzeugung des Gerichts iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG, dass der Kläger den angegebenen Helfer in keinem der strittigen Zeiträume in seinem Betrieb eingesetzt und ihm dafür Zahlungen in der geltend gemachten Höhe geleistet habe (Urteil vom 7.3.2017).
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Der Kläger begehrt, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
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II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
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Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
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1. Die Sache selbst bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenerstattung für einen selbst beschafften landwirtschaftlichen Betriebshelfer sind durch die Rspr des BSG geklärt (vgl BSG SozR 4-5420 § 9 Nr 3 RdNr 13 ff; BSGE 82, 283, 285 f = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 4 mwN).
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Auch das Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis, eine grundsätzliche Bedeutung liege darin, dass "die hier streitgegenständlichen Begehren auf frühere Vorgänge und Entscheidungen gestützt werden, die für die Beweiskraft der hier streitgegenständlichen Ansprüche unter rechtsstaatlicher Beachtung der Sachaufklärungsverpflichtung und der Zurechnung behördlichen Verschuldens rechtsstaatlichen Anforderungen nicht entspricht." Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - Juris RdNr 4 mwN). Der Kläger deutet mit seinem Vorbringen auch bei sinngemäßer Auslegung keine Rechtsfrage an, die klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnte. Das gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Beweislastverteilung.
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2. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend bewusst von Rspr des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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3. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler sind nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Würdigung des Vortrags des Klägers. Sein oben zitiertes Vorbringen, die Heranziehung früherer Vorgänge entspreche nicht rechtsstaatlichen Anforderungen, lässt keinen berücksichtigungsfähigen Verfahrensfehler erkennen. Eine Zulassung der Revision kann - wie dargelegt - auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der Kläger legt zwar näher dar, was das LSG nach seiner Auffassung jeweils aus den "früheren Vorgängen und Entscheidungen" hätte ableiten dürfen. Er verdeutlicht aber nicht, wieso dem LSG mit seinen Hinweisen auf diese Geschehnisse der Vergangenheit ein anderer vermeintlicher Fehler als eine fehlerhafte Beweiswürdigung unterlaufen sein könnte. Dafür ist nichts erkennbar.
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Ebenso spricht nichts dafür, dass der Kläger eine Revisionszulassung mit der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts erfolgreich begründen könnte. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - Juris RdNr 5). Hierzu gehört die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter im Verfahren formelle Beweisanträge gestellt hat, die er vor der abschließenden Entscheidung des LSG bei den Schlussanträgen zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - Juris RdNr 7). Der anwaltlich vertretene Kläger hat demgegenüber ausweislich des Inhalts der Niederschrift über die mündliche Verhandlung bei dem LSG und des LSG-Urteils lediglich einen Sachantrag gestellt.
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Im Kern greift der Kläger im Übrigen die vermeintliche Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung an. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf seine sachliche Richtigkeit ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG SozR 1500 § 160 Nr 44 S 42; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15).
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Referenzen
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- 1 KR 59/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KR 112/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 160a Nr 7; BSG 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 KR 29/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KR 18/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- SGG § 160 6x