Beschluss vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 ÜG 2/17 R

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt weitere Entschädigung für die Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem SG Frankfurt am Main (S 9 P 74/05). In der Sache stritten die Beteiligten um die Pflegestufe der am 16.4.2008 verstorbenen früheren Klägerin I. F. (F.).

2

Im Juni 2004 erhob F., vertreten durch den Kläger des Entschädigungsverfahrens, Klage vor dem SG und beantragte unter dem dortigen Az S 19 P 2020/04, ihr unter Aufhebung des "ablehnenden Bescheides" Pflegegeld in Höhe von 2091 Euro monatlich für den Zeitraum vom 21.3.2003 bis 25.1.2004 zu zahlen. Im Oktober 2005 erweiterte sie ihre Klage auf den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 und beantragte, ihr Pflegegeld für die Zeit vom 21.3.2003 bis 25.1.2004 in Höhe von 4182 Euro, für die anschließende Zeit bis 31.3.2005 in Höhe von 205 Euro monatlich und für die Zeit ab 1.4.2005 in Höhe von 410 Euro monatlich zu zahlen.

3

Mit Beschluss vom 5.11.2005 trennte das SG den Rechtsstreit "betreffend die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 4.8.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2005, mit denen der Bewilligungsbescheid vom 3.3.2004 über die Gewährung von Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I ab 26.1.2004 mit Wirkung vom 1.8.2005 aufgehoben worden ist", ab und führte das Verfahren insoweit unter dem Az S 9 P 74/05 weiter.

4

Nach dem Tod der F. im April 2008 wurde dieses Klageverfahren ua vom Kläger als Miterbe fortgeführt. Das SG verurteilte die beklagte Pflegekasse ua an den Kläger als Rechtsnachfolger der F. Pflegegeld vom 26.1.2004 bis 31.8.2007 nach Stufe I und für die anschließende Zeit bis 16.4.2008 nach Stufe III zu zahlen (Urteil vom 11.8.2011). Im anschließenden Berufungsverfahren erhob der Kläger am 12.8.2014 Verzögerungsrüge. Mit Urteil vom 21.8.2014 wies das LSG die Berufung des Klägers zurück. Die hiergegen beim BSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 25.2.2015).

5

Am 7.5.2015 hat der Kläger beim LSG als Entschädigungsgericht Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Das Entschädigungsgericht hat mit Urteil vom 20.9.2017 den Beklagten verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem SG Frankfurt am Main unter Az S 9 P 74/05 geführten Gerichtsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1800 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Entschädigungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das in diesem Entschädigungsverfahren maßgebliche Ausgangsverfahren vor dem SG sei überlang gewesen. Die Verfahrenslaufzeit in der Berufungsinstanz sei nicht zu berücksichtigen. Nach Erhebung der Verzögerungsrüge sei es dort zu keiner (weiteren) Verzögerung mehr gekommen. In Bezug auf die sechsmonatige Verzögerung zu Lebzeiten der F. genüge zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Nachteile eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG. Bis zum Tod der F. sei der Kläger des Entschädigungsverfahrens lediglich als Prozessbevollmächtigter aufgetreten und habe kein eigenes Interesse am Ausgangsverfahren gehabt. Ein solches habe er erst nach deren Tod als Verfahrensbeteiligter besessen. Daher führe erst die nach dem Tod der F. eingetretene Verzögerung zu einem geldwerten Entschädigungsanspruch des Klägers. Hiervon ausgehend seien 18 Monate in Höhe des in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgegebenen Richtwerts von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für die sechs Monate der Verzögerung zu den Lebzeiten der ursprünglichen Klägerin sei daneben eine eigenständige Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht erforderlich, weil diese bereits als notwendiges Minus in der Zuerkennung einer Entschädigung enthalten sei.

6

Mit seiner Revision wendet der Kläger sich ausschließlich gegen die vom Entschädigungsgericht abgelehnte Entschädigung für Verzögerungszeiträume vor dem Tod der F. Es sei im Hinblick auf Sinn und Zweck der Entschädigung nach § 198 GVG das falsche Zeichen und ein völliges Missverständnis des gesetzgeberischen Willens und des Willens des EGMR, auf dessen Veranlassung der deutsche Gesetzgeber § 198 GVG geschaffen habe, den deutschen Staat und die deutsche Justiz mit einem Entfall der Entschädigungspflicht zu belohnen, wenn die überlange Verfahrensdauer so lange gedauert habe, dass der Kläger während des Prozesses versterbe und aus diesem Grund die Früchte seines Prozesses nicht mehr selbst ernten könne. Dies würde den deutschen Gerichten einen Anreiz geben, Prozesse so lange nicht zu bearbeiten, bis der jeweilige Kläger versterbe. Entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts reiche eine Wiedergutmachung "auf andere Weise" im Sinne des § 198 Abs 4 GVG nicht aus. Es sei schon nicht ersichtlich, worin diese bestehen solle. Eine Feststellung, dass auch die Verfahrensdauer zwischen Klageerhebung und Tod der F. unangemessen gewesen sei, enthalte das angefochtene Urteil nicht. Zudem gehe das Entschädigungsgericht im Zeitraum bis zum Tod der F. unzutreffend von einer Verzögerung von lediglich sechs Monaten aus. Das SG-Urteil hätte noch im Jahr 2004 vorliegen können. Mehr als drei Monate nach Klageerhebung wäre für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grad der Pflegebedürftigkeit und die Vernehmung der benannten Zeugen nicht notwendig gewesen.

7

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über den vom Hessischen Landessozialgericht zu seinen Gunsten bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2000 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit,
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft der verstorbenen I. F., bestehend aus
1. E. B., , N.
2. H. F., , N.
3. J. F., , A.
4. H. F., , D.
5. D. F., , R.
zu Händen des Klägers als Miterben über den vom Hessischen Landessozialgericht zu seinen Gunsten bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2000 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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II. Die Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Der Kläger hat sein Rechtsmittel nicht ausreichend begründet (§ 164 SGG).

11

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - SozR 4-2600 § 163 Nr 1 RdNr 11 ff - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 10; BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 ff; BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22).

12

Wendet sich die Revision - wie vorliegend - gegen die Verletzung materiellen Rechts, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet worden sei. Hierzu darf der Revisionsführer nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R - Juris RdNr 38; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - Juris RdNr 8; BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 22; BSG Beschluss vom 23.4.2013 - B 9 V 4/12 R - Juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG Urteil vom 16.12.1981 - 11 RA 86/80 - SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f; BSG Beschluss vom 2.1.1979 - 11 RA 54/78 - SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). "Auseinandersetzung" bedeutet Beschäftigung mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 23). Dabei darf sich der Revisionsführer aber nicht nur darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10). Vielmehr ist ein Eingehen auf den rechtlichen Gedankengang des Vordergerichts unumgänglich (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2016 - B 4 AS 52/15 R - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10). Notwendig hierfür sind Rechtsausführungen, die geeignet sind, zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage zu stellen (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.4.2013 - B 2 U 21/11 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 24.7.2002 - B 9 VS 5/01 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 14/01 R - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22).

13

Diese Formerfordernisse sollen im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte des Revisionsführers das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat (stRspr, zB BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 4/15 R - Juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 17.1.2011 - B 13 R 32/10 R - BeckRS 2011, 68777 RdNr 11; BSG Beschluss vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6; BSG Urteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10), bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (vgl stRspr, zB BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 KR 5/16 R - Juris RdNr 12; BSG Urteil vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16).

14

Die Revisionsbegründung des Klägers genügt den vorgenannten Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung den von ihm mit der Revision noch geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die Zeit bis zum Tod der ursprünglich klagenden F. im April 2008 begrenzt. Hinsichtlich des von ihm behaupteten Verstoßes des Entschädigungsgerichts gegen § 198 GVG teilt der Kläger jedoch lediglich seine eigene Rechtsansicht mit, dass die Vorinstanz zu Unrecht bis zum Tod der F. nur von einer Verzögerung von sechs Monaten ausgegangen sei, eine Wiedergutmachung "auf andere Weise" gemäß § 198 Abs 4 GVG für die Verzögerungsmonate vor dem Tod der F. nicht ausreiche und die Rechtsauffassung des Entschädigungsgerichts dem Sinn und Zweck der Entschädigung nach § 198 GVG widerspreche, weil sie den deutschen Gerichten einen "Anreiz" gebe, einen Prozess so lange unbearbeitet liegen zu lassen, bis der jeweilige Kläger versterbe. Diese äußerst allgemein und sehr pauschal gehaltenen Bedenken gegen das vom Entschädigungsgericht gefundene materiell-rechtliche Ergebnis reichen nicht aus. Auf seine zu diesem Ergebnis geführten konkreten Gedankengänge, tragenden Argumente und tatsächlichen Feststellungen sowie die in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG geht der Kläger - worauf auch der Beklagte in seiner Revisionserwiderung vom 6.2.2018 hinweist - nicht ansatzweise ein, obwohl das Entschädigungsgericht sich die von ihm herangezogene Rechtsprechung bei seiner Urteilsfindung zu eigen gemacht hat. So setzt sich der Kläger schon nicht damit auseinander, dass das Ausgangsverfahren (S 9 P 74/05) nach der vom Entschädigungsgericht unter Bezugnahme auf § 198 Abs 6 Nr 1 SGG vertretenen Auffassung nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst mit der Klageerweiterung im Oktober 2005 beim SG anhängig geworden war. Ungeachtet dessen geht der Kläger in seiner Revisionsbegründung auch nicht darauf ein, dass nach den Feststellungen des Entschädigungsgerichts das SG das Ausgangsverfahren nur zu ganz bestimmten Zeiten nicht betrieben hat. Weder werden die insoweit im Einzelnen aufgeführten Zeiträume gerichtlicher Inaktivität benannt oder konkret angegriffen, noch berücksichtigt der Kläger bei seiner Argumentation die vom Entschädigungsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG dem SG eingeräumte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelmäßig 12 Monaten (zB Senatsurteil vom 5.5.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 4 RdNr 36). Schon deshalb reicht die Behauptung des Klägers, das SG-Urteil hätte nach Vernehmung der benannten Zeugen und Einholung des Sachverständigengutachtens "noch im Jahr 2004" vorliegen können, ersichtlich nicht aus, um eine entschädigungsrelevante (weitere) Verzögerung des Ausgangsverfahrens zu begründen. Der Kläger verkennt überdies, dass nicht jede Überschreitung der durchschnittlichen oder gar der optimalen Verfahrensdauer bereits einen Entschädigungsanspruch auslöst. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot ist - wie bereits in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt - "nicht von dem Maßstab eines 'idealen Richters' auszugehen, sondern es ist anhand des konkreten Einzelfalles ein objektiver Maßstab anzulegen" (so BT-Drucks 18/9092 S 19 und jüngst Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 16 RdNr 45 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Auch geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Entschädigungsgericht die dem SG als Ausgangsgericht nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG grundsätzlich zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten auf den Anfangszeitraum der von ihm festgestellten Inaktivitätszeiten des SG gelegt hat und setzt sich demzufolge nicht damit auseinander, ob und inwieweit diese Vorgehensweise mit der Rechtsprechung des BSG zur Positionierung der Inaktivitätszeiten innerhalb des Ausgangsverfahrens vereinbar ist (vgl hierzu Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 22).

15

Soweit der Kläger meint, dass auch für Verzögerungsmonate zu Lebzeiten der ursprünglichen Klägerin und den ihr bzw ihm dadurch zugefügten Nachteil nicht vermögenswerter Art nur die Zahlung einer Geldentschädigung nach § 198 Abs 2 GVG in Betracht komme und entgegen der Auffassung des Entschädigungsgerichts hier nicht lediglich eine "Wiedergutmachung auf andere Weise" gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG als Kompensation des Nichtvermögensschadens genüge, unterzieht er sich wiederum nicht der notwendigen Mühe der Auseinandersetzung mit den einschlägigen tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hat das Entschädigungsgericht im Rahmen der schon nach dem Gesetzestext gebotenen Einzelfallabwägung maßgeblich auf die unterschiedliche Interessenlage des Klägers an dem Ausgangsverfahren vor und nach dem Tod von F. abgestellt. Erst nach deren Tod habe für den Kläger als Rechtsnachfolger (Miterbe) und das Ausgangsverfahren selbst fortführender Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 69 Nr 1 SGG) am Fortgang des Ausgangsverfahrens ein unmittelbar eigenes Interesse bestanden. Mit dieser entscheidungserheblichen Begründung des Entschädigungsgerichts anknüpfend an den verschiedenartigen (objektiven) Bedeutungsgehalt des Ausgangsverfahrens für den Kläger als Entschädigungskläger vor und nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin setzt er sich in keiner Weise auseinander. Anlass hierzu hätte aber bereits deshalb bestanden, weil das BSG anknüpfend an die Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den jeweiligen Kläger bereits darauf hingewiesen hat, dass bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens die Kompensation eines Nichtvermögensschadens durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts nach § 198 Abs 4 S 1 GVG, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen, dann (ausnahmsweise) in Betracht kommen kann, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger in der gebotenen Einzelfallbetrachtung keine besondere Bedeutung hatte (vgl Senatsurteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 41; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 50; Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45). Hierauf hat auch das Entschädigungsgericht tragend abgestellt. Aus welchem Grund das Ausgangsverfahren für den Kläger in seiner Eigenschaft als (späterer) Entschädigungskläger dennoch bei objektivierter Betrachtung vor dem Tod der F. als ursprünglicher Klägerin insoweit von besonderer Bedeutung gewesen sei, dass auch für die bis dahin bereits verzögerten Zeiten des Ausgangsverfahrens nur eine Kompensation in geldwerter Entschädigung nach § 198 Abs 2 GVG in Betracht komme, legt der Kläger in der Revisionsbegründung in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise dar. Allein sein schlichter Hinweis auf die Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs 1 S 1 GVG (vgl hierzu BFH Urteil vom 20.8.2014 - X K 9/13 - BFHE 247, 1 RdNr 41 f) genügt insoweit ersichtlich nicht.

16

Auch der Vortrag des Klägers, das Urteil des Entschädigungsgerichts enthalte keine Feststellung, dass die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens zwischen Klageerhebung und Tod der F. unangemessen gewesen sei, lässt eine hinreichende Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Insoweit führt das Entschädigungsgericht in den Entscheidungsgründen nämlich aus, dass hier eine über die zu Gunsten des Klägers ausgesprochene Entschädigung hinausgehende Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht notwendig sei, weil diese Feststellung "bereits als notwendiges Minus" in der Zuerkennung der Entschädigung für verzögerte Zeiten nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin und der Fortführung des Ausgangsverfahrens durch den Kläger als Verfahrensbeteiligten enthalten sei (vgl zum Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Überlänge eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs 4 GVG, der als eine Art "kleiner Entschädigungsanspruch" ein Minus im Verhältnis zum Anspruch auf Geldentschädigung ist: Senatsurteil vom 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 13 RdNr 17; Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 57). Auch auf diese tragende Argumentation des Entschädigungsgerichts geht der Kläger nicht ein.

17

Insgesamt erschöpft sich die Revisionsbegründung des Klägers im Wesentlichen in einer Wiederholung seines Vortrags vor dem Entschädigungsgericht und in dem Aufstellen pauschaler Thesen ohne substanzielle Auseinandersetzung mit dessen tragenden Entscheidungsgründen. Dies reicht - wie ausgeführt - zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG jedoch nicht aus.

18

Die nach alledem nicht hinreichend begründete Revision ist als unzulässig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).

19

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 S 6 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

20

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 S 1, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

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