Beschluss vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 66/18 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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I. Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 27.9.2017 festgestellt, dass das Verfahren L 19 R 525/10 durch das Schreiben des Klägers vom 26.8.2013 beendet wurde. Dies sei als Rücknahme der Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 30.4.2010 auszulegen. In diesem Rechtsstreit begehrte der Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.4.2002 und für die Zeit ab 1.6.2004 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

2

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Antrag des Klägers auf "Neuberechnung" dieser Renten vom 16.9.2006, den er zunächst nicht begründete. In der Annahme, der Kläger wende sich unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R - (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr 3) gegen die Abschläge von seiner Erwerbsminderungsrente, teilte ihm die Beklagte formlos mit, zunächst weitere Rechtsprechung abwarten und den Antrag nicht bescheiden zu wollen. Daraufhin legte der Kläger gegen den "Bescheid vom 23.10.2006 Widerspruch" ein. Nachdem ihm die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2006 nochmals mitteilte, dass zunächst weitere Rechtsprechung abzuwarten sei, hat er am 8.1.2007 Klage erhoben. Er hat die Umsetzung des og BSG-Urteils beantragt und sich insbesondere gegen die Bewertung einer Umschulung zum Industriekaufmann auch als Ausbildungszeit und nicht nur als Zeit beruflicher Tätigkeit gewandt. Die Beklagte hat in der Klage einen Widerspruch gegen ihren "Bescheid" vom 19.12.2006 gesehen. Daraufhin lehnte sie den "Antrag auf Neufeststellung … vom 08.01.2007" mit Bescheid vom 14.3.2007 ab und wies den Widerspruch "gegen den Bescheid … vom 19.12.2006 in der Fassung des Bescheides vom 14.03.2007" zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007).

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Das SG hat die Klage als unzulässig verworfen, soweit der Kläger durch die für ihn günstigere Bewertung der Umschulung als beitragsgeminderte Zeit nicht beschwert sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil die Abschläge von der Erwerbsminderungsrente nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.11.2008 - B 5 R 112/08 R - Juris) rechtmäßig seien (Urteil vom 30.4.2010). Mit der Berufung hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, das SG sei nicht auf seine Zeit bei der Bereitschaftspolizei eingegangen. Das LSG befragte den Kläger, ob er die Berufung aufrechterhalte. In diesem Fall sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussichten abzulehnen und die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG als unbegründet "abzuweisen" (Hinweisschreiben vom 13.8.2013). Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 26.8.2013, er nehme seine Klage bzw den Antrag auf Überprüfung "bezüglich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente" zurück. Die rentenrechtliche Bewertung der Zeit vom 1.9.1980 bis 30.6.1982 werde er nicht beanstanden, falls ihm die Beklagte eine höhere Rente zugestehe. "Für die übrigen Zeiten, insbesondere diejenigen bis zum 1.1.1992, bleibt meine Klage (Überprüfungsantrag) aufrechterhalten." Daraufhin teilte ihm das LSG mit, er habe "im Schreiben vom 26.08.2013 die Berufung zurückgenommen. Das Verfahren ist hiermit beendet." Soweit er "die Überprüfung der Zeiten vor dem 01.01.1992" wünsche, liege "darin ein neuer Streitgegenstand, über den der Rentenversicherungsträger neu zu entscheiden" habe. Zu diesem Zweck sei sein Schreiben vom 26.8.2013 bereits an die Beklagte weitergeleitet worden (Hinweisschreiben vom 30.8.2013). Diesen "Überprüfungsantrag" des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2014 ab. Nachdem ein Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH für eine Beschwerde gegen die Hinweisschreiben des LSG vom BSG als unzulässig verworfen worden war, hat das LSG im angegriffenen Urteil die Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme festgestellt: Gegenstand des Verfahrens sei nur die Frage der Abschläge und der Bewertung der Umschulungszeit gewesen. Bezüglich beider Gegenstände habe der Kläger die Berufung im Schreiben vom 26.8.2013 zurückgenommen (Urteil vom 27.9.2017).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt, dass LSG hätte richtigerweise in der Sache und nicht durch Prozessurteil entscheiden müssen.

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II. Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

7

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

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1. Der Kläger macht ausschließlich geltend, das LSG-Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), weil das LSG fehlerhafterweise nicht in der Sache entschieden habe. Er habe mit dem Schreiben vom 26.3.2013 seine Berufung nicht zurückgenommen.

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Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - Juris RdNr 4; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG - Juris RdNr 30). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - Juris RdNr 23). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - Juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.

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a) Allerdings ist der Beschwerdebegründung des Klägers hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sein Schreiben vom 26.8.2013 keine vollumfängliche Berufungs- oder Klagerücknahme enthielt.

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Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das Revisionsgericht bei Prozesserklärungen - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen (vgl zu Letzteren zB BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 - Juris RdNr 29 ff mwN) - die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen hat. Hierfür ist nach dem in § 133 BGB zum Ausdruck gekommenen, auch im öffentlichen Recht und im Prozessrecht geltenden, allgemeinen Rechtsgedanken das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln (hierzu und zum Folgenden BSG Beschluss vom 23.6.2015 - B 1 KR 18/15 B - Juris RdNr 4 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 6; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 488 f mwN). Bei der Auslegung sind zudem das Willkürverbot gemäß Art 3 Abs 1 GG, das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Objektiv willkürlich ist es daher zB, im Widerspruch zu diesen verfassungsrechtlichen Grundgedanken dem Sachvortrag eines Beteiligten in einem Rechtsbehelfsverfahren entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Feststellung führt, dass der Rechtsstreit durch Klage- bzw Berufungsrücknahme erledigt ist, während bei sachdienlicher Auslegung ohne Weiteres eine Sachentscheidung möglich wäre (vgl BVerfG Beschluss vom 6.8.1992 - 2 BvR 89/92 - NJW 1993, 1380, 1381 - Juris RdNr 20).

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Danach hätte das LSG das Schreiben des Klägers vom 26.8.2013 nicht als Berufungsrücknahme werten dürfen. Berufungsrücknahme ist die Erklärung des Klägers, er verfolge den geltend gemachten prozessualen Anspruch nicht mehr weiter (BSG Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - BSGE 21, 13 = SozR Nr 5 zu § 156 SGG - Juris RdNr 13 f; Eschner in Jansen, SGG, 4. Aufl 2012, § 102 RdNr 7). Eine Berufung ist nicht nur als Ganzes, sondern auch teilweise rücknahmefähig, soweit die Rücknahme entweder einen von mehreren Klageansprüchen oder einen abtrennbaren Teil eines Klageanspruchs betrifft. Unter dem Klageanspruch ist der prozessuale, nicht der materiell-rechtliche Anspruch zu verstehen; er deckt sich mit dem Streitgegenstand und richtet sich nach dem Ziel der Klage, nicht nach ihrem prozessualen Gewand und auch nicht nach dem tatsächlichen und rechtlichen Klagegrund; Klageanspruch ist daher das Begehren auf rechtskräftigen Ausspruch bestimmter Rechtsfolgen, die sich nach Meinung des Klägers aus einem Sachverhalt ergeben (BSG Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - BSGE 21, 13 = SozR Nr 5 zu § 156 SGG - Juris RdNr 14). Ob ein Berufungsführer - hier der Kläger - den mit der Berufung geltend gemachten prozessualen Anspruch ganz oder teilweise nicht mehr weiterverfolgt, ist durch Auslegung seiner prozessualen Erklärungen zu ermitteln und dazu sein wirklicher Wille unter Einbeziehung seines bisherigen Vorbringens zu erforschen (BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 - Juris RdNr 15).

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In Anwendung dieser Grundsätze kann der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 26.8.2013 nicht als vollständige Rücknahme der Berufung gewertet werden. Zwar hat er erklärt, er nehme seine Klage bzw den Antrag auf Überprüfung "bezüglich der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente" zurück und werde die rentenrechtliche Bewertung der Zeit vom 1.9.1980 bis 30.6.1982 nicht beanstanden, falls ihm die Beklagte eine höhere Rente zugestehe. Dies durfte das LSG durchaus als Rücknahme der Berufung bezüglich dieser beiden prozessualen Ansprüche verstehen, sofern man im Vorbehalt bezüglich einer höheren Rente keine unzulässige Bedingung sieht (vgl zur Bedingungsfeindlichkeit prozessualer Erklärungen allg Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, Vor § 60 RdNr 11 mwN). Jedoch hat der Kläger eindeutig erklärt, seine Berufung im Hinblick auf "die übrigen Zeiten, insbesondere diejenigen bis zum 1.1.1992" aufrechtzuerhalten und seine Zweifel an der richtigen Rentenberechnung im Hinblick auf weitere Ausbildungszeiten und eine Rentenreform deutlich gemacht. Bereits aufgrund des Wortlauts der Erklärung des Klägers konnten somit keine Zweifel bestehen, dass er seine Berufung nicht vollständig zurücknehmen, sondern bezüglich bestimmter prozessualer Ansprüche weiterverfolgen wollte. Ob diese verbleibenden Ansprüche mit der Berufung zulässigerweise verfolgt werden, ist für die Frage der Rücknahme des Rechtsmittels als Ganzes ohne Belang.

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b) Jedoch genügen die Ausführungen des Klägers zur Entscheidungserheblichkeit der fehlerhaften Auslegung seines Schreibens vom 26.8.2013 durch das LSG nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Hierzu hätte er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rentenversicherungsrechts näher ausführen müssen, dass das LSG über die verbleibende Berufung tatsächlich hätte in der Sache entscheiden können. Denn der geltend gemachte Verfahrensmangel wäre nicht entscheidungserheblich, wenn das LSG auch über die mit der Berufung weiterhin verfolgten Ansprüche nur durch Prozessurteil hätte entscheiden können, weil die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.

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Zwar führt der Kläger in der Beschwerdebegründung aus, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei auf die Änderung der (ursprünglichen) Rentenbescheide nach § 44 SGB X mit dem Ziel einer höheren Rente gerichtet. Dabei beziehe sich die Prüfpflicht auch der Gerichte nach der Rechtsprechung des BSG vollumfänglich auf die Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung. Hierfür nimmt er jedoch nur Rechtsprechung des BSG zum SGB II in Bezug und versäumt es, die einschlägige Rechtsprechung der Rentensenate des BSG zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes im Rentenrecht in den Blick zu nehmen. Danach ist beispielsweise der auf ein Grundurteil (§ 130 S 1 SGG) über die Höhe des zustehenden Altersruhegeldes zielende prozessuale Anspruch bezüglich der Bewertung der unterschiedlichen Beitragszeiten und des Umfangs ihrer Anrechnung als aufteilbar und damit auch begrenzbar angesehen worden (BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/11a RA 70/87 - BSGE 65, 8 = SozR 1300 § 48 Nr 55 - Juris RdNr 18; vgl auch BSG Urteil vom 25.3.1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149 = SozR 3-8585 § 2 Nr 2 - Juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 18.8.1999 - B 4 RA 25/99 B - SozR 3-1500 § 96 Nr 9 - Juris RdNr 14, auch allg zur Bestimmung des Streitgegenstands - Juris RdNr 12 f; BSG Beschluss vom 13.6.2013 - B 13 R 454/12 B - Juris RdNr 13 ff). Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob er dieser Rechtsprechung in jeder Hinsicht folgt. Denn jedenfalls hätte der Kläger anhand der von ihm im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren gestellten Anträge und des hierauf bezogenen Sachvortrags aufzeigen müssen, dass die Berufung hinsichtlich der nach dem Schreiben vom 26.8.2013 noch weiterverfolgten prozessualen Ansprüche zulässig war, auch soweit sie nach der zitierten Rechtsprechung eigenständige Streitgegenstände bilden können. Solche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung.

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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3. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

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