Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2552/08
Gründe
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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
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1. Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinaus zu gehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris
).
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2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Zitiert von
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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Unknown court (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1030/21
24. Februar 2022
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2 BvR 1030/21 | 24. Februar 2022 |
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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1912/20
21. Januar 2021
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2 BvR 1912/20 | 21. Januar 2021 |
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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 617/16
13. Dezember 2016
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2 BvR 617/16 | 13. Dezember 2016 |
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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 443/16
28. Juli 2016
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1 BvR 443/16 | 28. Juli 2016 |
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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1179/08
28. September 2010
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1 BvR 1179/08 | 28. September 2010 |
Referenzen
- RVG § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten 2x
- RVG § 14 Rahmengebühren 1x
- BVerfGE 79, 365 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1790/94 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 206/08 1x (nicht zugeordnet)