Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2550/09
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt (BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit eines die Haftbedingungen betreffenden Grundrechtsverstoßes durch den angegriffenen Beschluss nicht aufgezeigt ist. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10 . September 2009 ordnet lediglich gemäß §§ 122, 121 StPO die Haftfortdauer über neun Monate hinaus an und enthält keine Regelung zu den einzelnen Haftbedingungen.
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Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Sache begehrten Überprüfung der beschränkenden Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft hat sie nach ihrem Vortrag den Rechtsweg nicht erschöpft. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss der Betroffene alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden (vgl. BVerfGE 68, 384 <388>). Für die Anordnung von Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO) ist gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1, § 126 StPO der Haftrichter zuständig. Da solche Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft zugänglich sind (vgl. BVerfGE 34, 384 <397 f.>; Schultheis, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 119 Rn. 93; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 159), kann der zuständige Richter jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen über die Beschränkung neu entscheiden. Obwohl die ursprüngliche Anordnung schon länger zurückliegt und die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde besondere Belastungen durch die lange Dauer der Beschränkungen geltend macht, hat sie, soweit ersichtlich, eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 Abs. 6 StPO über die beanstandeten Haftbedingungen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beantragt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- StPO § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 1x
- § 119 Abs. 6 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93a 1x
- StPO § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 1x
- StPO § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft 1x
- StPO § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht 1x
- BVerfGG § 93d 1x