Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2118/10
Gründe
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I.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich in der Sache dagegen, dass nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (SGB III a.F.) bei der Bestimmung des Leistungsentgelts, das nach § 129 SGB III die Basis für die Höhe des Arbeitslosengeldes bildet und sich aus dem Bemessungsentgelt, das heißt aus dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat, ergibt, ein pauschaler Abzug für die Kirchensteuer vorzunehmen war, auch wenn der Arbeitslose keiner steuererhebenden Kirche angehörte. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach befasst (vgl. BVerfGE 90, 226 <236 ff.>; BVerfGK 5, 175 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer der Ersten Senats vom 22. Juli 2002 - 1 BvR 131/95 -, juris). Unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung in BVerfGE 90, 226 <236 ff.> hat die 3. Kammer des Ersten Senats im Beschluss vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - zuletzt ausgeführt, die fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschaler Abzugsposten bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. verletze Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BVerfGK 5, 175 <177 f.>).
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2. Der im August 2009 verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, der als Muslim keiner kirchensteuerbegünstigten Konfession angehörte, machte vor dem Sozialgericht erfolglos die Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit ab September 2003 ohne fiktive Berücksichtigung der Kirchensteuer als pauschalem Abzugsposten geltend. Das Sozialgericht wies die Klage ohne Zulassung der Berufung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab und legte dem Ehemann der Beschwerdeführerin Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 150 Euro auf. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wies das Landessozialgericht nach dem Tode des Ehemannes als unbegründet zurück.
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3. Ursprünglich hat der Ehemann der Beschwerdeführerin vertreten durch den nach wie vor als Bevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG sowie von Art. 9 EMRK geltend gemacht. Nach dem Tode des Ehemannes und dem Erlass der Entscheidung des Landessozialgerichts hat der Rechtsanwalt im Namen der Beschwerdeführerin als Erbin ihres Ehemannes erneut Verfassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung auf weniger als einer halben Seite ausgeführt, sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesverfassungsgericht hätten Art. 9 und 14 EMRK nicht beachtet.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht ansatzweise genügt. Die lediglich kursorischen Ausführungen des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unsubstantiiert. Die Begründung der ursprünglich noch im Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingelegten Verfassungsbeschwerde erschöpft sich in der Wiedergabe der Begründung der beim Landessozialgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Auseinandersetzung mit der unmittelbar einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2005 - 1 BvR 952/04 - (BVerfGK 5, 175 ff.) der sämtliche erhobenen Grundrechtsrügen behandelt, erfolgt nicht. Die äußerst knappe Begründung der nunmehr im Namen der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerde geht auf Rechte im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG gar nicht ein und rügt Vorschriften der EMRK, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 1 BvR 952/04 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 90 1x
- BVerfGG § 92 1x
- § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93a 1x
- 1 BvR 131/95 1x (nicht zugeordnet)
- § 129 SGB III 1x (nicht zugeordnet)