Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2712/09
Gründe
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen § 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG), den sie für verfassungswidrig hält.
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1. § 2 BEEG regelt die Berechnung des Elterngeldes. Das Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 € monatlich für zwölf, beziehungsweise vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Monate jene Kalendermonate unberücksichtigt, während derer Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld nach der RVO oder dem Gesetz über die Krankenversicherung für Landwirte bezogen wurden. Unberücksichtigt bleiben auch Monate, in denen wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Krankheit Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat. Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 € gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG) und um 10 %, mindestens 75 €, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt (§ 2 Abs. 4 BEEG).
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Am 29. Dezember 1999, 4. März 2002 und 17. November 2004 hat die Beschwerführerin jeweils ein Kind geboren und für diese jeweils Elternzeit in Anspruch genommen. Am 14. August 2007 gebar sie den Sohn F. Auf den im September 2007 gestellten Antrag bewilligte die zuständige Elterngeldstelle Elterngeld für die Zeit vom 14. August bis 13. März 2008 in Höhe von 375 € monatlich und für die Zeit vom 14. März 2008 bis 13. August 2008 in Höhe von 300 € monatlich. Der Widerspruch und die Klage der Beschwerdeführerin, in denen sie Elterngeld auf der Grundlage ihres vor Januar 2000 erwirtschafteten Einkommens begehrte, blieben bis vor dem Bundessozialgericht erfolglos. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 GG, die letztlich daraus resultieren soll, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt ihres Kindes F. zugrunde zu legenden Monate auch jene Kalendermonate berücksichtigt wurden, in denen sie Elternzeit für das zuvor geborene Kind wahrgenommen hatte ohne Elterngeld zu beziehen. Dadurch fällt das für F. bezogene Elterngeld niedriger aus als wenn die ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommene Elternzeit für die älteren Kinder unberücksichtigt geblieben wäre.
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2. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist.
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a) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich. Zwar mögen mehr Frauen als Männer von dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit bei Bestimmung des nach § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zugrunde zulegenden Zeitraums betroffen sein. Dies ist jedoch auf die verbreitete familiäre Rollenverteilung zurückzuführen, der das BEEG gerade entgegenwirken will. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ist ein Ziel des Elterngeldes, zu einer partnerschaftlicheren Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 15 f., 18, 23). Aufgrund der angegriffenen Regelung kann es für Eltern, die in den ersten Lebensjahren eine Betreuung ihrer Kinder innerhalb der Familie wünschen, attraktiv sein, dass auch der Vater mit der Wahrnehmung von Elternzeit die Kinderbetreuung zeitweilig übernimmt, damit die Mutter in den Beruf zurückkehren und Einkommen erwirtschaften kann, das bei der Berechnung eines neuen Elterngeldanspruches herangezogen werden kann. Eine Regelung, wie sie die Beschwerdeführerin begehrt, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der gleichwohl auch längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Monate, in denen der den Antrag auf Elterngeld stellende Elternteil aufgrund der Betreuung eines älteren Geschwisterkindes kein Einkommen erwirtschaftet hat, über § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG bei der Berechnung von Elterngeld unberücksichtigt zu lassen.
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Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272 <300 f.>). Die Bemessungsregelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG führt dazu, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind ein Einkommen erzielt haben.
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Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 <176>; 111, 176 <184>). Die Gewährung von Elterngeld mag Einfluss darauf haben, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Erziehungsverantwortung wahrnehmen und das Leben in der Familie gestalten. Die Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes sind mit der in § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG gewählten Regelung jedoch nicht überschritten. Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>; 103, 242 <260>). Die Grenzen dieses Ausgestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber gewahrt. Die Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums gestalten den der gesamten Elterngeldregelung zugrunde liegenden Gedanken konsequent aus. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil kein ersatzfähiges Einkommen. Ein Einkommen dieses Ehegattens konnte die Erwerbssituation der Familie dementsprechend nicht prägen, sodass sich nach der Geburt eines weiteren Kindes das Familieneinkommen nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern konnte. Zwar wurde während der Elternzeit die verfassungsrechtlich gemäß Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Erziehung wahrgenommen. Eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit gegenüber einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, findet jedoch über den Geschwisterbonus statt, sodass eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber war darüber hinaus nicht verpflichtet, an früheres Einkommen anzuknüpfen.
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c) Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert in seiner hier nicht betroffenen abwehrrechtlichen Funktion die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>). Neben dieser Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfGE 99, 216 <234>). Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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