Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2642/11, 1 BvR 2812/11, 1 BvR 2815/11
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
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Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine nach dem Einspiel-ergebnis von Geldspielgeräten bemessene Vergnügungsteuer.
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1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben weder grundsätzliche Bedeutung noch sind ihre Annahmen zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt, weil sie bereits mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig sind.
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Nach den hierin enthaltenen Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 81, 347 <355>; 99, 84 <87>; stRspr). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe formuliert hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht gerecht, da sie weder eine Auseinandersetzung mit den Maßstäben der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte noch einen Vortrag der hiernach relevanten Tatsachen enthalten.
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn trotz mehrerer Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).
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Nach diesen Maßstäben liegt eine den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zuzurechnende missbräuchliche Erhebung der Verfassungsbeschwerden vor. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass Verfassungsbeschwerden wie die vorliegenden den Begründungsanforderungen bei Weitem nicht genügen und damit offensichtlich unzulässig sind. Hinzu kommt, dass die Bevollmächtigten namens verschiedener Beschwerdeführer bereits zahlreiche Verfassungsbeschwerden mit ähnlichen, teilweise gleichen Begründungen erhoben haben, die - soweit sie bereits entschieden wurden - nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 2011 - 1 BvR 2990/10 -, vom 13. April 2011 - 1 BvR 2895/09 - und vom 8. September 2011 - 1 BvR 2558/10 -).
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Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 92 1x
- BVerfGG § 93d 1x
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 34 1x
- 1 BvR 2990/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2895/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2558/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 915/04 1x (nicht zugeordnet)