Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 539/13
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten haben. Für den Fristbeginn ist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auf die Zustellung oder formlose Mitteilung der Entscheidung und damit im vorliegenden Fall auf die Bekanntgabe des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2012 an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer abzustellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2008 - 2 BvR 454/08 -, juris Rn. 2). Die Frist endete infolgedessen, da der 6. Januar 2013 ein Sonntag war, mit Ablauf des 7. Januar 2013. Die Verfassungsbeschwerde ging beim Bundesverfassungsgericht erstmals per Fax am 13. Januar 2013 ein.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist den Beschwerdeführern nicht zu gewähren. Denn sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhalten.
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Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages tragen die Beschwerdeführer vor, sie hätten nicht gewusst, dass der Zugang der Entscheidung bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend für die Monatsfrist sei; sie verweisen insoweit auch auf § 93 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG.
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Ein Rechtsirrtum, wie ihn die Beschwerdeführer damit geltend machen, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die Annahme fehlenden Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2002 - 2 BvR 855/02 -, juris Rn. 6). Ein solcher liegt hier nicht vor. Von einem sorgfältigen Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er den Zeitpunkt der Bekanntgabe an seinen (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten jedenfalls auch als maßgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn in Betracht gezogen und dann Rechtsrat, insbesondere eines Rechtsanwaltes eingeholt hätte. Es ist weder vorgetragen worden noch wäre es glaubhaft, dass die Beschwerdeführer nicht kurzfristig eine Klärung hinsichtlich des zutreffenden Fristbeginns hätten erreichen können.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 2 BvR 454/08 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 93 5x
- 2 BvR 855/02 1x (nicht zugeordnet)