Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1804/12

Gründe

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung, dass ihn die Bundesregierung bei der Durchsetzung einer Forderung im Ausland nur unzureichend unterstützt habe.

I.

2

Der Beschwerdeführer hatte 1980 mit einem auf dem Gebiet der Republik Mazedonien ansässigen Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen und auf dieser Grundlage Dienstleistungen erbracht. Das Unternehmen kündigte den Vertrag 1981 und weigerte sich, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen.

3

1983 erwirkte der Beschwerdeführer einen Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), der das Unternehmen verpflichtete, an den Beschwerdeführer für die erbrachten Leistungen 110.000,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Seitdem sind zahlreiche Vollstreckungsversuche in Mazedonien zurückgewiesen worden.

4

Das Bundesministerium der Justiz wies den Beschwerdeführer 1984 auf Art. 3 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung von Schiedssprüchen vom 10. Juni 1958 hin und erläuterte, dass die an diesem Abkommen beteiligten Staaten völkerrechtlich verpflichtet seien, internationale Schiedssprüche zu vollstrecken, wenn diese gerichtlich anerkannt seien. Es empfahl dem Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens zu beauftragen. Im März 1991 erkannte das Bundesgericht in Belgrad den Schiedsspruch an und gab den Anspruch zur Vollstreckung frei.

5

Im Dezember 1991 wandte sich der Beschwerdeführer an die Bundesregierung mit der Bitte, die Republik Mazedonien bis zur Erfüllung seiner Forderung nicht diplomatisch anzuerkennen. Das Auswärtige Amt antwortete, die Bundesregierung erwarte, dass sich die ehemals jugoslawischen Republiken konstruktiv an der Regelung der Rechtsnachfolge der von Jugoslawien eingegangenen Verpflichtungen beteiligen werden. Auch stehe die deutsche Botschaft in Belgrad in Kontakt mit dem vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt und werde erneut intervenieren, wenn die Vollstreckungsbemühungen weiterhin erfolglos blieben.

6

1993 erwirkte der Beschwerdeführer bei einem mazedonischen Gericht in Skopje einen Vollstreckungstitel gegen zehn Gesellschaften als Rechtsnachfolger des Unternehmens. 1995 beantragte er allerdings die Umschreibung des Vollstreckungstitels, da das Unternehmen weiterhin existiere und die zehn Gesellschaften daher nicht Rechtsnachfolger geworden seien. Am 1. März 2004 wurde der Vollstreckungsbescheid gegen die zehn Gesellschaften aufgehoben. Über die Titelumschreibung wurde nicht entschieden (vgl. EGMR, Urteil vom 19. Juli 2011 - 2040/04 -, Rn. 6 ff., 11).

7

2003 erkundigte sich die deutsche Botschaft in Skopje nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht lehnte eine Auskunft darüber jedoch ab.

8

Im Januar 2004 beantragte der Beschwerdeführer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Rechtsschutz gegen die mazedonische Regierung. Er machte eine überlange Verfahrensdauer geltend und forderte Schadensersatz wegen materieller Schäden in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro sowie den Ersatz immaterieller Schäden von rund 1,05 Mio. Euro.

9

Die mazedonische Regierung führte in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof aus, der Beschwerdeführer habe gegen die Entscheidung vom 1. März 2004 zunächst kein ordnungsgemäßes Rechtsmittel eingelegt, weil er seine gegen die Entscheidung gerichtete Erklärung nicht, wie erforderlich, in mazedonischer Sprache und über das Justizministerium vorgelegt habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Erklärung im Juli 2005 formgerecht eingebracht hatte, teilte das Gericht in Skopje mit, das Unternehmen sei an diesem Verfahren nicht beteiligt, so dass es dem Antrag daher nicht entsprechen könne.

10

2010 schlug der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags dem Beschwerdeführer vor, wegen seines Anspruchs an die mazedonische Botschaft heranzutreten. Dies lehnte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ab.

11

Mit Urteil vom 19. Juli 2011 sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dem Beschwerdeführer 2.400 Euro Schadensersatz sowie 1.464 Euro für Kosten und Auslagen zu. Die Republik Mazedonien habe durch ein überlanges Vollstreckungsverfahren das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt. Die Schadensersatzforderung wies der Gerichtshof zurück, weil kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und dem geltend gemachten Schaden bestehe (vgl. Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011 - Antrag Nr. 2040/04 - Rn. 40). Außerdem stellte der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts in Skopje vom 1. März 2004 eingelegt habe (vgl. Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011 - Antrag Nr. 2040/04 -, Rn. 19, 26).

12

Die Bundesrepublik Deutschland war dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht beigetreten. Auf Nachfrage erklärte das Bundesministerium der Justiz, dass ein Verfahrensbeitritt nur in Ausnahmefällen und regelmäßig nicht in solchen Verfahren erfolge, die allein zivilrechtliche Ansprüche ohne Bezug zum deutschen Recht betreffen.

13

Nach Angaben des Beschwerdeführers ist der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochene Anspruch bislang nicht erfüllt worden. Das Bundesministerium der Justiz hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich deswegen an eine Abteilung des Europarats wenden könne (Departement for the Execution of Judgements of the European Court of Human Rights), die mit der Überwachung der Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betraut sei.

II.

14

Mit seiner am 2. April 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäß die Feststellung, dass die Bundesregierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hätte beitreten und ihn bei der Realisierung seiner im Schiedsspruch von 1983 festgestellten Forderung besser hätte unterstützen müssen.

III.

15

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

16

1. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine mangelhafte Unterstützung durch die Bundesregierung bei der Forderungsdurchsetzung rügt, genügt ihre Begründung nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

17

a) Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr). Er muss hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aufzeigen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 28, 17 <19>; 78, 32 <329>; 80, 137 <150>). Rügt der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung in einer Fallgestaltung, zu der einschlägige oder vergleichbare Rechtsprechung bereits vorliegt, muss er sich damit auseinandersetzen, um in seinem Fall die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes darzutun (vgl. BVerfGE 101, 331 <346>; 130, 76 <110>).

18

b) In der Sache macht der Beschwerdeführer ein verfassungswidriges Unterlassen der Bundesregierung geltend, indem er ihr vorwirft, sie hätte ihn bei der Durchsetzung seiner Forderung besser unterstützen müssen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt.

19

aa) Es ist anerkannt, dass auch hoheitliches Unterlassen Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann. Namentlich können sich aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben (vgl. BVerfGE 39, 1 <41 f.>; 46, 160 <164>; 53, 30 <57>; 92, 26 <46>), die den Staat verpflichten, sich dort schützend und fördernd vor die betroffenen Rechtsgüter des Einzelnen zu stellen, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (vgl. BVerfGE 125, 39 <78>). Adressaten der Schutzpflichten sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG alle Träger öffentlicher Gewalt, vor allem der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>), aber auch die Bundesregierung. Es kommt in Betracht, dass diese Grundsätze auch im Hinblick auf das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum gelten (vgl. BVerfGK 14, 192 <199 ff.>).

20

Staatliche Schutzpflichten in diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht auch erwogen, wenn Rechtspositionen deutscher Staatsbürger im Ausland beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 6, 290 <299>; 40, 141 <177 ff.>) und der Grundrechtsinhaber insofern schutzbedürftig ist (vgl. BVerfGK 14, 192 <200>). Die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit auch zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten verpflichtet (vgl. BVerfGE 6, 290 <299>; 40, 141 <177 f.>; 41, 126 <182>; 55, 349 <364>; 113, 273 <313 f.>; BVerfGK 14, 192 <199 f.>).

21

bb) Voraussetzung eines individuellen grundrechtlichen Schutzanspruchs ist allerdings, dass sich aus dem Grundgesetz eine Handlungspflicht ableiten lässt, deren Missachtung behauptet wird (vgl. BVerfGE 46, 160 <164 f.>). Den Grundrechten lassen sich jedoch regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen (vgl. BVerfGE 92, 26 <46>; 96, 56 <64>; 117, 202 <227>; 125, 39 <79>). Auch eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger gegenüber dem Ausland gibt dem Einzelnen allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfGE 55, 349 <364 f.>; 77, 170 <214 f.>; BVerfGK 14, 192 <200 f.>). Im Rahmen der Ausgestaltung und Pflege der Beziehungen zu anderen Staaten ist dem Staat ein erheblicher Ermessenspielraum eingeräumt. Mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen durch fremde Staaten setzt den Antrag auf Feststellung einer Schutzpflichtverletzung daher die schlüssige Behauptung des Beschwerdeführers voraus, dass die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; BVerfGK 14, 192 <201>).

22

c) Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht hier nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (aa). Ebensowenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er wegen besonderer Schutzbedürftigkeit einen Anspruch gegen die Bundesregierung auf weitergehende Unterstützung bei der Durchsetzung seines Anspruchs habe (bb).

23

aa) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die öffentliche Gewalt in einer die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise untätig geblieben sei. Vielmehr hat das Bundesministerium der Justiz den Beschwerdeführer zunächst über das Verfahren bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen informiert. Später hat es ihn wegen der Nichterfüllung des durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellten Anspruchs beraten. Dem Beschwerdeführer wurde auch konsularischer Schutz im Sinne von § 1 Konsulargesetz gewährt, indem die deutsche Botschaft in Kontakt mit dem beauftragten Rechtsanwalt getreten ist und sich so um Unterstützung des Beschwerdeführers bemüht hat. Auch der Petitionsausschuss des Bundestags hat sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers befasst und einen Rat erteilt. Der Beschwerdeführer hat insofern nicht aufgezeigt, dass diese Maßnahmen der öffentlichen Gewalt insgesamt offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich waren.

24

bb) Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, dass die Bundesregierung wegen seiner besonderen Schutzbedürftigkeit verpflichtet gewesen wäre, ihn durch zusätzliche Maßnahmen bei der Durchsetzung seiner Forderung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer war nicht schutzlos. Ihm stand hinsichtlich der Verfahrensverzögerung Rechtsschutz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Verfügung, den er auch in Anspruch genommen hat. Bei der Durchsetzung seiner Forderung hat er in dem Verfahren vor den mazedonischen Gerichten zunächst nicht die richtigen Schuldner benannt und, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, auch den Rechtsweg nicht erschöpft. Dass die fehlerhafte Benennung der vermeintlichen Schuldner dem Umstand unübersichtlicher ausländischer Unternehmensstrukturen geschuldet sein dürfte, begründet für sich genommen keine besondere Schutzbedürftigkeit. Derartige Schwierigkeiten bei der Forderungsdurchsetzung sind Teil des unternehmerischen Risikos, das mit einem grenzüberschreitenden Geschäftsbetrieb verbunden ist.

25

2. a) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Nichtbeitritt der Bunderegierung zu dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wendet, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Bundesregierung dem Verfahren hätte beitreten müssen, und sich auch insoweit nicht mit Gegenstand und Voraussetzungen grundrechtlicher Schutzansprüche befasst.

26

b) Zudem hat er die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Zwar sieht § 93 BVerfGG nicht ausdrücklich eine Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein hoheitliches Unterlassen vor, da sich die dort genannten Fristen nur auf positives Handeln der öffentlichen Gewalt beziehen. Verfassungsbeschwerden gegen ein Unterlassen sind deshalb grundsätzlich zulässig, solange die Unterlassung andauert (vgl. BVerfGE 16, 119 <121>; 58, 208 <218>). Bei einer gegen ein behördliches oder gerichtliches Unterlassen gerichteten Verfassungsbeschwerde beginnt jedoch die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG, wenn der Beschwerdeführer Kenntnis von der Beendigung des Unterlassens erhält (vgl. BVerfGE 58, 208 <218>). Entsprechendes muss für den Fall gelten, dass eine von der Exekutive geforderte Handlung unmöglich geworden ist. Daher beginnt die Frist einer Verfassungsbeschwerde, mit der die Nichtbeteiligung der Bundesregierung in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wird, spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt unmöglich geworden ist und der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt hat. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist gemäß Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 2 EMRK mit seinem Erlass endgültig und damit unanfechtbar geworden. Damit war das Verfahren beendet und ein Beitritt der Bundesregierung ausgeschlossen. Spätestens mit der Bekanntgabe des Urteils vom 19. Juli 2011 an den Beschwerdeführer hat daher die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde begonnen; sie war im Zeitpunkt ihres Eingangs beim Bundesverfassungsbericht im April 2012 abgelaufen.

27

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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