Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1159/11

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für eine nicht überwiegend genutzte Wohnung, die sie gemietet hat, um ihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer ehelichen Wohnung nachzugehen.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist als Beamtin mit 50 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ihr Dienstort ist Hannover, wo sie eine Zweitwohnung bewohnt. Sie ist verheiratet und hat ihren Hauptwohnsitz in München, wo auch ihr Ehemann und die gemeinsamen noch schulpflichtigen Kinder leben.

3

2. Mit angegriffenem Bescheid zog die Stadt Hannover (Beklagte des Ausgangsverfahrens; im Folgenden: Beklagte) die Beschwerdeführerin zu einer jährlichen Zweitwohnungsteuer in Höhe von 243,84 € heran.

4

Grundlage hierfür war die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover vom 17. Januar 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover vom 17. Dezember 2009 (im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung ).

5

§ 3 ZwStS lautet:

6

§ 3

Steuerbefreiungen

Steuerbefreit sind Personen,

(1) (…)

c) die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Landeshauptstadt Hannover eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt Hannover befindet und das Erreichen des Arbeitsplatzes ohne die Zweitwohnung nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich wäre,

(…)

(2) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 Buchstabe c) (…) ist nur mög- lich, wenn die Zweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der steuerpflichtigen Person ist.

7

3. Das Verwaltungsgericht wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid erhobene Klage ab. Die Beschwerdeführerin erfülle zwar die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c ZwStS. Diese könne ihr aber nach § 3 Abs. 2 ZwStS nicht gewährt werden, weil sie die Erwerbszweitwohnung nur an drei Tagen der Woche bewohne, so dass die Zweitwohnung nicht die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung sei. An der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 ZwStS bestünden keine Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) einen Verstoß der Erhebung von Zweitwohnungsteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG nur bei überwiegender Nutzung der Erwerbszweitwohnung angenommen; nur in diesem Fall würden Verheiratete gegenüber Ledigen aufgrund der melderechtlichen Sonderregelungen für Verheiratete benachteiligt. Die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße auch nicht wegen einer mittelbaren Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Frauen gegen die Verfassung. Gegenstand der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG sei der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf. Dem kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungsgeber sei es grundsätzlich verwehrt, bei der Regelung der Steuerpflichtigkeit auf die Gründe für das Vorhalten einer Zweitwohnung abzustellen.

8

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Zweitwohnungsteuerpflicht verletze nicht das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Denn sie sei nicht darauf ausgerichtet, das familiäre Zusammenleben zu belasten, und führe auch nicht typischerweise zu einer solchen Belastung (Hinweis auf BVerfGK 17, 44). Die Zweitwohnungsteuer begründe mit einer Höhe von zunächst 8 Prozent (bis 31. Dezember 2009) und später 10 Prozent der Kaltmiete (ab 1. Januar 2010) keine einschneidende Belastung für die Beschwerdeführerin. Der von ihr ebenfalls als verletzt gerügte Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG biete keinen weitergehenden Schutz gegen finanziell nicht einschneidende Maßnahmen wie die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der hier vorgesehenen Höhe.

9

Die Zweitwohnungsteuerpflicht verletze nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGK 17, 44) auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ziele als Aufwand- steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG gerade auf die Besteuerung des besonderen Aufwands, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entstehe, obwohl diese Wohnung nicht vorwiegend genutzt werde. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG sei ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob § 3 Abs. 2 ZwStS überwiegend Frauen benachteilige. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge darin keine relevante Ungleichbehandlung, da diese nur eine nicht intendierte Nebenfolge einer an sich verfassungsmäßigen Regelung sei. Die Steuerpflicht stelle zudem eine nur geringfügige, aus Typisierungsgründen gerechtfertigte Belastung dar.

II.

10

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid. Sie macht geltend, § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 GG. Die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Teilzeiterwerbstätige, die weniger als vier Wochentage am Beschäftigungsort arbeiteten, gegenüber Teilzeiterwerbstätigen, die ihre Arbeitszeit dort auf mehr als vier Wochentage verteilten, benachteilige. Die Zweitwohnungsteuersatzung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, da sie teilzeiterwerbstätige gegenüber vollzeiterwerbstätigen Verheirateten benachteilige; denn es könne nur bei Teilzeitbeschäftigten vorkommen, dass diese die Zweitwohnung nicht überwiegend nutzten mit der Folge, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllten. Da teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in überwiegendem Maße Frauen seien, liege eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße zudem gegen Art. 6 GG, da diese Vorschrift Eltern zwinge, ihre Kinder an fünf Tagen der Woche durch Dritte betreuen zu lassen, um eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

III.

11

Das Statistische Bundesamt ist gemäß § 27a BVerfGG, § 22 Abs. 5 GOBVerfG um Auskunft gebeten worden. Zu der Verfassungsbeschwerde hat außerdem die Beklagte Stellung genommen.

12

1. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamts betrug der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2012 nach dem vorliegenden Mikrozensus 78,7 Prozent. Der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten, die üblicherweise nicht von ihrer Hauptwohnung zur Arbeitsstelle fahren, habe sich im Jahr 2012 auf 52,5 Prozent belaufen.

13

2. Nach Auffassung der Beklagten verstoßen die maßgeblichen Bestimmungen der Zweitwohnungsteuersatzung weder gegen Art. 6 noch gegen Art. 3 GG. Die getroffene Befreiungsregelung setze die Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) um.

14

Darüber hinaus sei eine Besteuerung von verheirateten Personen, die sich nicht überwiegend in der Wohnung am Nebenwohnsitz aufhielten, aber ihr Sorgerecht gegenüber den Kindern am Hauptwohnsitz ausübten, gemäß Art. 3 GG sogar erforderlich. Ansonsten müssten nahezu alle Steuerpflichtigen, die über familiäre Bindungen verfügten, von der Zweitwohnungsteuerpflicht befreit werden. Dem sei das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 2010 (BVerfGK 17, 44) ausdrücklich entgegengetreten.

15

In Hannover seien insgesamt knapp über eintausend Personen zweitwohnungsteuerpflichtig. Der Großteil hiervon sei ledig. Etwa 40 Prozent der Zweitwohnungsteuerpflichtigen seien weiblich. Im Wege einer großzügigen Annahme sei davon auszugehen, dass circa 20 Frauen in Hannover erwerbstätig seien, die ihre Zweitwohnung in Hannover nicht vorwiegend nutzten. In der Regel nutzten die Erwerbstätigen - auch die erwerbstätigen Frauen - ihre Zweitwohnung am Erwerbsort Hannover vorwiegend.

B.

16

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 6 GG unzulässig (I.). Im Übrigen hat sie jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (II.).

I.

17

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung des Art. 6 GG beruft, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig.

18

1. Danach ist ein Beschwerdeführer verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (BVerfGE 130, 1 <21>).

19

2. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 6 GG beruft, genügt die Beschwerdebegründung diesen Maßgaben nicht.

20

a) Die Beschwerdeführerin legt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 114, 316; BVerfGK 17, 44) ausführlich ihre Rechtsansicht begründet, § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin ist weder auf die fachgerichtlichen Entscheidungen eingegangen, noch hat sie sich mit der darin angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt.

21

Nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 <336>) ist im Fall der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie gegeben, da sie ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzt. Sie befindet sich nicht in einer die Diskriminierung begründenden "melderechtlichen Zwangslage", weil sie nicht nur wegen der auch bei ihr bestehenden melderechtlichen Verpflichtung, am Familienwohnsitz ihre Hauptwohnung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Meldegesetz - NMG), gehindert ist, ihren Hauptwohnsitz am Erwerbsort anzumelden, sondern auch wegen der nicht überwiegenden Nutzung ihrer Wohnung am Beschäftigungsort (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 NMG). Damit steht sie nicht schlechter als nicht verheiratete Personen, die ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzen und deshalb dort ebenfalls keinen Hauptwohnsitz anmelden können.

22

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 114, 316 <333>). Die Beschwerdeführerin hätte insoweit allerdings darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen in Erweiterung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 dargelegten Grundsätze auch in ihrem Fall einer nicht überwiegenden Nutzung der Erwerbszweitwohnung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gegeben sein soll.

23

b) Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Dieses Grundrecht garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht (vgl. BVerfGE 52, 223 <235 f.>; 93, 1 <17>; 108, 282 <301>; BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. a. -, NJW 2013, S. 847 <849>). Ihnen steht ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen der Kinder zu, auch außerhalb der Familie (BVerfGE 107, 104 <120>). Zur Pflege und Erziehung gehören auch Entscheidungen darüber, wem Einfluss auf die Erziehung des Kindes zugestanden wird (vgl. BVerfGE 105, 313 <354>) und in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität die Eltern sich selbst der Pflege und Erziehung widmen oder Dritten die Pflege und Erziehung teilweise überlassen (vgl. BVerfGE 99, 216 <234>).

24

Die Beschwerdeführerin hat nach diesen Maßstäben nicht dargelegt, dass die Zweitwohnungsteuer eine so erhebliche Belastung darstellt, dass sie die Entscheidung der Eltern über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder beeinflussen könnte. Ausführungen hierzu wären insbesondere deshalb geboten gewesen, weil das Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Begründung verneint hat, diese Vorschrift biete keinen über Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehenden Schutz gegen finanziell nicht einschneidende Maßnahmen wie die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der hier vorgesehenen Höhe. Hierauf ist die Beschwerdeführerin nicht eingegangen.

II.

25

Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG rügt, hat die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

26

1. Die Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungsteuer für nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnungen verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 3 GG folgende Verbot der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen und auch nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG. Die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 2 ZwStS enthält weder eine unmittelbare Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, noch hat diese Vorschrift eine faktische Diskriminierung von Frauen zur Folge.

27

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 1 <15 f.>; 126, 29 <53>; vgl. auch BVerfGE 97, 35 <43>; 104, 373 <393>) bietet Art. 3 Abs. 2 GG Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 104, 373 <393>; 109, 64 <89>; 113, 1 <15 f.>). Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>; 109, 64 <89>; 113, 1 <15 f.>; 126, 29 <53>). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 <43>; 104, 373 <393>; 113, 1 <15 f.>; 126, 29 <53>). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (BVerfGE 113, 1 <15 f.>).

28

b) Die Regelung des § 3 Abs. 2 ZwStS führt nicht zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern. Nach dieser Vorschrift ist eine Steuerbefreiung für Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehaben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c ZwStS), nur zu gewähren, wenn die Erwerbszweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. Damit werden diejenigen verheirateten Erwerbstätigen von der Begünstigung ausgenommen, die die Zweitwohnung nicht überwiegend benutzen, sich also weniger als vier Wochentage am Erwerbsort aufhalten.

29

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei diesen Erwerbstätigen typischerweise um Teilzeitbeschäftigte handelt, ist eine faktische Diskriminierung nicht gegeben. Zwar machen Frauen in evident höherem Maße von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch (vgl. BVerfGE 113, 1 <19>; 121, 241 <255>). Nach Auskunft des Statistischen Bundesamts betrug der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2012 78,7 Prozent. Der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten, die üblicherweise nicht von ihrer Hauptwohnung zur Arbeitsstelle fahren, lag im Jahr 2012 nach Auskunft des Statistischen Bundesamts allerdings nur bei 52,5 Prozent. Damit ist nicht feststellbar, dass es in weitaus überwiegendem Maße Frauen versagt ist, sich auf die Möglichkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 ZwStS zu berufen.

30

2. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Ungleichbehandlung von Teilzeiterwerbstätigen, die weniger als vier Wochentage am Erwerbsort arbeiten, gegenüber Teilzeiterwerbstätigen, die ihre Arbeitszeit dort auf vier oder mehr Wochentage verteilen, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Denn diese Ungleichbehandlung ist durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt.

31

Zwar dürfte der vom Oberverwaltungsgericht angeführte Sachgrund der Typisierung (vgl. BVerfGE 127, 224 <245> m.w.N.) die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Denn eine Typisierung wird gerade dann nicht vorgenommen, wenn bei der Frage, ob eine Steuerbefreiung für Erwerbszweitwohnungen Verheirateter zu gewähren ist, die Dauer des Aufenthalts am Erwerbsort entscheidend ist.

32

Hinreichender sachlicher Grund für die ausnahmsweise Gewährung einer Begünstigung in Form der Steuerbefreiung ist in Fällen überwiegender Nutzung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete jedoch der vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) in diesen Fällen festgestellte Verstoß der Zweitwohnungsteuererhebung gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 2 ZwStS bezweckt gerade die Umsetzung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Erweiterung oder Fortentwicklung der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auch in Fällen nicht überwiegenden Aufenthalts am Erwerbsort gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt.

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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