Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1403/14
Gründe
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1. Die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) ist nicht angezeigt, weil sie unzulässig ist.
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Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sie den Rechtsweg beschritten hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Gegen die Anordnung konkreter Maßnahmen der Zwangsbehandlung, die auf Grundlage des § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG Berlin durchgeführt werden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 Abs. 1 FamFG bei dem nach § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG zuständigen Amtsgericht statthaft.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 90 1x
- § 30 Abs. 2 Satz 2 PsychKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 327 Vollzugsangelegenheiten 1x
- GVG § 23a 1x
- BVerfGG § 93d 1x