Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvQ 35/15

Gründe

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig.

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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings ist auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

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Dass er dieser Verpflichtung in ausreichender Weise nachgekommen ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Weder aus der Antragsbegründung noch aus den sonstigen Umständen ist zu ersehen, dass er beim Amtsgericht einen Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts gestellt hat. Selbst wenn das Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Rechtsanwalt irreparabel beschädigt war, kann der Antragsteller einen entsprechenden Antrag stellen, wenn er darlegen kann, dass er das Vertrauensverhältnis nicht selbst mutwillig und ohne sachlich gerechtfertigten Grund zerstört hat (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 189; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. <2014>, § 48 Rn. 22; Vorwerk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. <2014>, § 48 BRAO, Rn. 12). Letzteres hat er jedenfalls in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht vom 12. August 2015 behauptet. Auf Grundlage dieser Angaben kann einem erneuten Beiordnungsantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

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Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BVerfGG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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