Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 2492/16
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Absatz 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise begründet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 92 1x
- BVerfGG § 93a 1x