Kammerbeschluss ohne Begründung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 736/17

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Absatz 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat bereits den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Die Fachgerichte haben ihre angegriffenen Entscheidungen insbesondere auf einen am 5. Februar 2017 erfolgten Übergriff der Beschwerdeführerin auf ihren ehemaligen Lebensgefährten gestützt. Hiermit hat sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Begründung der Fachgerichte in diesem Punkt verfassungsrechtlich zu beanstanden ist; insbesondere weisen die Entscheidungen - im Unterschied zu der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2039/16 entschiedenen Sache - die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf. Bei dem Vorfall vom 5. Februar 2017 handelt es sich - für sich betrachtet - zwar nicht um eine erhebliche Tat. Diese erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren vor dem Landgericht, in dem gerade auch über die weitere Unterbringung zu entscheiden war, kurz vor seinem Abschluss stand. Die möglichen Folgen erneuter Nachstellungen waren für die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Sachverständigen auch hinreichend erkennbar. Dies rechtfertigt die Annahme der Fachgerichte, die Beschwerdeführerin werde erneut Straftaten gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten begehen. Die weitere Annahme der Fachgerichte, dass diese Taten erheblich im Sinne des § 63 StGB sein werden, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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