Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1494/17, 1 BvR 1495/17
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG); sie sind unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht nur, wenn die beschwerdeführende Partei im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; 129, 78 <92>; stRspr). Das Bundesarbeitsgericht überprüft im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO auch die Ablehnungsentscheidungen der Berufungsinstanz darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
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Der Beschwerdeführerin war es daher möglich und auch zumutbar, die Ablehnungsentscheidungen des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen und dabei die gerügte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend zu machen. Dies ist jedoch unterblieben.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 6 AZN 1087/15 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZN 84/08 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 547 Absolute Revisionsgründe 1x
- BVerfGG § 93d 1x
- BVerfGG § 93a 1x
- 9 AZN 533/16 1x (nicht zugeordnet)