Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2244/23

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gerecht wird (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) und es an einem Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 1 BVerfGG, vgl. BVerfGE 111, 1 <4 f.>). Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, bei dem Beschwerdeführer, einem „(…)“-Verein, handele es sich nicht um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geleisteten Dienste der Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeitsrechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 6 Sa 1112/23
14. Mai 2024
6 Sa 1112/23 14. Mai 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 6 Sa 1128/23
14. Mai 2024
6 Sa 1128/23 14. Mai 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 6 Sa 1129/23
14. Mai 2024
6 Sa 1129/23 14. Mai 2024

Referenzen