Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 387/25, 2 BvR 388/25, 2 BvR 389/25, 2 BvR 390/25, 2 BvR 391/25, 2 BvR 392/25, 2 BvR 393/25, 2
Tenor
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Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Der Beschwerdeführerin zu 2. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) angedroht.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben jeweils entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie keine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 StPO erhoben oder eine Beschwerdeentscheidung nicht abgewartet haben, um sodann - im Falle einer Ablehnung - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zu stellen (zur Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2021 - 2 BvR 1304/17 -, Rn. 15). Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
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Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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II.
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Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tag in den von den Beschwerdeführern ebenfalls angestrengten Verfahren 2 BvR 382/25, 2 BvR 383/25 und 2 BvR 384/25.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen
- BVerfGG § 92 1x
- § 40 Abs. 3 GOBVerfG 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGG § 93a 1x
- BVerfGG § 90 1x
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 2x
- BVerfGG § 93d 1x
- BVerfGG § 34 1x
- 2 BvR 1304/17 1x (nicht zugeordnet)
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 382/25 1x
- 2 BvR 383/25 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 384/25 1x (nicht zugeordnet)