Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 19/14

Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzgl der Verfassungsmäßigkeit der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 2 BvL 19/14 auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

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