Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvL 19/14
Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bzgl der Verfassungsmäßigkeit
der Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaft- und Gewerbesteuer
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und
seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird
der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren 2 BvL 19/14
auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz
2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).