Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 3/09

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen einen einheitlichen Bescheid des Bundesausgleichsamtes über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung an einer Familienstiftung.

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Die Kläger zu 2 bis 5 und der Ehemann der Klägerin zu 1 sind Erben oder Erbeserben von Personen, die Bezugsberechtigte der Georg Moritz von Oppenfeld'schen Familienstiftung waren. Die Klägerin zu 1 hat den Prozess ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemanns aufgenommen. Die Stiftung wurde 1859/60 in Berlin gegründet und diente der Versorgung der drei Töchter des Stifters und ihrer ehelichen Abkömmlinge. Einziger Vermögensgegenstand und Grundlage der Ausschüttungen an die Bezugsberechtigten war seit Ende 1939 ein Grundstück in Berlin, L. Straße 34/35, später W.-P.-Straße. Das Grundstück fiel später in den Sowjetsektor von Berlin, wurde ab 1952 zwangsverwaltet und mit Wirkung vom 1. April 1988 entschädigungslos in Eigentum des Volkes überführt.

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Bereits 1971 hatten die damaligen Bezugsberechtigten der Familienstiftung wegen des Verlusts des Grundstücks die Gewährung von Lastenausgleich beantragt. Das Ausgleichsamt Baden-Baden stellte mit Bescheid vom 19. September 1973 entsprechend der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV) die Beteiligten am Vermögen der Familienstiftung und ihre Anteile fest. Die Höhe des Schadens am Grundstück setzte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 18. Februar 1974 fest, die Höhe des Schadens durch Verlust der Bezugsrechte mit weiterem Bescheid vom selben Tag. Die örtlich zuständigen Lastenausgleichsämter gewährten auf dieser Grundlage den festgestellten Bezugsberechtigten Entschädigungen nach Maßgabe ihrer Beteiligungen an der Familienstiftung.

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Das Grundstück wurde der Familienstiftung mit Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom 3. April 2003 gemäß dem Vermögensgesetz zurückübertragen.

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Daraufhin ermittelte das Bundesausgleichsamt die im Lastenausgleichsverfahren festgestellten unmittelbar Geschädigten sowie deren Erben und erließ nach Anhörung den angegriffenen einheitlichen Bescheid. Darin heißt es:

"Die nach dem BFG zum 08.05.1945 festgestellten Wegnahmeschäden am Vermögen der Georg Moritz von Oppenfeld'schen Familienstiftung in Berlin sind in voller Höhe ausgeglichen, soweit der (die) Erbe(n) des jeweiligen unmittelbar Geschädigten (Beteiligter und Bezugsberechtigter im vorgenannten Schadenszeitpunkt) am 03.04.2003, dem Zeitpunkt des Schadensausgleichs, faktisch Destinatär(e) der Stiftung geworden ist (sind)."

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Als Verfahrensbeteiligte sind die Personen aufgeführt, die als Erben der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen ermittelt werden konnten, darunter der Ehemann der Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 bis 5. Hinsichtlich der nicht ermittelten Beteiligten ist der Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

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Die Klagen gegen den einheitlichen Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2008 abgewiesen und ausgeführt: Der Schaden am Wirtschaftsgut, für das Lastenausgleich gewährt worden sei, sei durch Rückgabe der Liegenschaft an die Familienstiftung ausgeglichen worden. Dieser Schadensausgleich sei den Klägern zuzurechnen. Das ergebe sich aus der 18. FeststellungsDV. Danach sei die Entschädigung wie bei Auflösung der Stiftung vorgenommen worden. Als Beteiligte der Stiftung seien die Anfallsberechtigten fingiert worden, weil nur natürlichen Personen Lastenausgleich gewährt werden könne. Die Rückgabe des Vermögensgegenstandes an die Stiftung bewirke bei den Empfängern des Lastenausgleichs oder ihren Erben in entsprechender Weise einen Schadensausgleich. Durch die Beschränkung auf die Bezugsberechtigten der Familienstiftung sei die Konnexität zwischen Anfallsberechtigung und der Bezugsberechtigung gewahrt. Auf die Frage, ob die Nachfahren der Kläger Revenuen aus der Stiftung erhielten, komme es nicht an, weil der Schadensausgleich eine Rückabwicklung für Sachverhalte in der Vergangenheit darstelle und sich die Rechtsstellung der Bezugsberechtigten einer Familienstiftung insofern nicht wesentlich anders darstelle als diejenige bei Beteiligten an sonstigen Gesellschaften.

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Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend: Die Klägerin zu 1 werde zu Unrecht herangezogen, weil sie kein ehelicher Abkömmling sei und auch künftig nicht als Destinatärin der Stiftung infrage komme; gegen sie sei nicht einmal ein Bescheid ergangen. Bei den übrigen Klägern sei kein Schadensausgleich eingetreten. Die seinerzeitigen Destinatäre hätten Lastenausgleich nicht für Anteile an der Familienstiftung erhalten, sondern für nach Beginn der staatlichen Verwaltung ausgefallene Revenuen. Wenn bei der Zuerkennung der Entschädigung entgegen der Stiftungssatzung Gesellschaftsanteile der Destinatäre an der Familienstiftung fingiert worden seien, um auf diese Weise zu einer Entschädigung für ausgefallene Revenuen zu gelangen, so berechtige das nicht, auch eine Wiedergutmachung zu fingieren. Ohnehin passten die Regelungen über Familienstiftungen wegen des besonderen, auf eheliche Abkömmlinge der Töchter beschränkten Familienbegriffs des Stifters nicht. Zudem gebe die Eigenschaft als Deszendent des Stifters allein keine Auskunft über die Höhe des Bezugsanteils. Nach der Satzung der Familienstiftung seien Grundstücksüberschüsse vielmehr zu gleichen Teilen auf die jeweils noch vorhandenen Stämme aufzuteilen und innerhalb eines Stamms zu gleichen Teilen auf jeden Destinatär. Ob die bezugsberechtigten Kläger zu 2 bis 5 jemals in den Genuss von Revenuen aus Grundstücksüberschüssen kommen würden, sei ungewiss. Überschüsse seien von dem heruntergewirtschafteten und mit Grundschulden belasteten Grundstück auf Jahrzehnte hin nicht zu erwarten. Die Stiftung habe schon erhebliche Darlehen aufnehmen müssen, um das Grundstück zurückzuerhalten. Daher treffe der Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass kein Restschaden geltend gemacht worden sei. Es erscheine willkürlich, sie auf die vage Hoffnung von Ausschüttungen hin schon jetzt als ausgleichspflichtig zu behandeln.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Kläger haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen den Bescheid des Bundesausgleichsamtes vom 27. Oktober 2006 ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgewiesen.

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Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in § 335b Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung vom 21. Juni 2006 (BGBl I S. 1323). Danach erteilt das zuständige Ausgleichsamt, hier das Bundesausgleichsamt, in Fällen des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG einen einheitlichen Bescheid über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung. Der in Bezug genommene § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG regelt, dass der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen ist, wenn Schäden einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch die Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen werden. Dadurch ist das Verfahren der Rückforderung zuviel gewährter Ausgleichsleistungen nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG zweistufig ausgestaltet, wenn Schäden einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts ganz oder teilweise durch Rückgabe von Wirtschaftsgütern oder Entschädigungszahlungen ausgeglichen werden. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, ob und in welchem Umfang der Schaden an der Beteiligung im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG ausgeglichen ist und bei welchen Personen der Ausgleich eingetreten ist. Diese Feststellungen werden gemäß § 335b Abs. 1 LAG für die Beteiligten und die örtlichen Ausgleichsämter verbindlich und Grundlage der nachfolgenden Rückforderungsverfahren. Zum Zweck der einheitlichen Feststellung sind demgemäß die Beteiligten an der juristischen Person oder Personengesellschaft zu ermitteln und in den Bescheid aufzunehmen. Lassen sich nicht alle Beteiligten ermitteln, so ist der Bescheid zusätzlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des Bescheides (§ 335b Abs. 2 LAG). Der Beteiligtenbegriff ist dabei deckungsgleich mit demjenigen des § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG, bezieht sich mithin auf Personen - regelmäßig Anteilseigner oder Gesellschafter -, denen der Schadensausgleich entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis materiell-rechtlich zuzurechnen ist.

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1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Schaden am 3. April 2003 ausgeglichen worden ist. Dafür ist nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität maßgeblich, dass eine Leistung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Feststellung war (Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 <114> = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 4 S. 11 und vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 3 C 28.73 - BVerwGE 44, 229 <234> = Buchholz 427.2 § 21a FG Nr. 5). Der Einwand der Kläger, es fehle hier an der Objektidentität, weil lediglich der Verlust der seinerzeit bestehenden Bezugsberechtigungen entschädigt worden sei, nicht aber die Wegnahme des Grundstücks, trifft nicht zu. Die Schäden am Stiftungsvermögen und an den Bezugsrechten sind mit zwei Bescheiden jeweils gesondert festgestellt worden. Hinsichtlich des Stiftungsvermögens, das seit 1939 nur aus dem Grundstück in Berlin bestand, hat das damals zuständige Ausgleichsamt von der Befugnis aus § 10 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) Gebrauch gemacht, die Schäden am Vermögen einer Familienstiftung entsprechend den Maßgaben der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (18. FeststellungsDV) vom 11. November 1964 (BGBl I S. 855) festzustellen. Wenn der angefochtene Bescheid davon ausgeht, dass infolge der Rückgabe des Stiftungsvermögens auch die festgestellten Schäden an den Bezugsrechten ausgeglichen worden seien, so sind damit die Konsequenzen der 18. FeststellungsDV für die Bezugsberechtigten in den Blick genommen. Denn bei der Berechnung der Höhe des Schadens am Stiftungsvermögen war im Feststellungsverfahren entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der kapitalisierte Wert der Bezugsrechte nur als Abzugsposten eingestellt worden.

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Den Schadensausgleich können die Kläger nicht mit der Behauptung infrage stellen, dass ein nur im Wert stark gemindertes Grundstück zurückübertragen worden sei. Bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die im Beitrittsgebiet belegen sind, gilt der festgestellte Schaden gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG stets in voller Höhe als ausgeglichen; Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt. Daher ist es ohne Belang, wenn ein Grundstück im Rückgabezeitpunkt infolge des im Beitrittsgebiet üblichen Reparaturstaus heruntergewirtschaftet und mit Grundschulden belastet war (stRspr, vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 21.08 - LKV 2009, 317 = ZOV 2009, 248 m.w.N.). Ein Restschaden ist nur dann anzuerkennen, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr von einem Gebäude gesprochen werden kann, es sich vielmehr um eine Ruine handelt, so dass eine Wiederherstellung einer Neuerrichtung gleichkäme (vgl. Urteil vom 30. April 2009 a.a.O. Rn. 19).

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Dies machen selbst die Kläger nicht geltend. Wegen der Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG ist ebenso wenig von Belang, ob das zurückgegebene Grundstück in absehbarer Zeit Erträge erwarten lässt, die zu Ausschüttungen an die Destinatäre führen.

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2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass der Schadensausgleich bei den im Entscheidungssatz des angefochtenen Bescheides abstrakt umschriebenen Personen eingetreten ist. Das Bundesausgleichsamt war befugt, eine solche Feststellung zu treffen.

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Rechtlicher Ausgangspunkt ist auch insofern § 335b Abs. 1 LAG. Wenn danach über die Höhe des Schadensausgleichs an der Beteiligung zu entscheiden ist, schließt das die Bestimmung der Beteiligten ein. Da die einheitliche Feststellung die Rückforderung vorbereitet, ist Beteiligter im Sinne des § 335b Abs. 1 LAG, wer als Rückzahlungsverpflichteter in Betracht kommt. Hierzu regelt § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, dass sich die Rückforderung gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sowie bei einem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen gegen Nacherben richtet, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.

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Bei Familienstiftungen tritt der Schadensausgleich bei den im Zeitpunkt der Rückübertragung noch lebenden unmittelbar Geschädigten (den Empfängern von Ausgleichsleistungen) oder ihren Erben und Erbeserben ein, wenn sie zum Zeitpunkt der Rückgabe des Vermögenswertes zugleich Bezugsberechtigte (Destinatäre) der Stiftung sind. Sie gelangen durch die Rückgabe des Vermögenswertes an die Stiftung in den Genuss von Vorteilen, die es rechtfertigen, ihnen den Schadensausgleich zuzurechnen, auch wenn er unmittelbar der Familienstiftung zugute kommt. Das ergibt sich aus § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG, der für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts bestimmt, dass der Schadensausgleich dem einzelnen Beteiligten der Gesellschaft entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis zuzurechnen ist. Nach Maßgabe der 18. FeststellungsDV gilt dies entsprechend bei Familienstiftungen. Einer solchen Regelung bedurfte es, weil nach § 229 Abs. 3 LAG nur natürlichen Personen Ausgleichsleistungen gewährt werden können, Stiftungen gemäß §§ 80 ff. BGB aber im Unterschied zu Kapital- oder Personengesellschaften weder Anteilseigner, Gesellschafter noch sonst Beteiligte kennen, die als potenziell Geschädigte in diesem Sinne in Betracht kommen. § 3 Abs. 1 der 18. FeststellungsDV ermöglichte es, als Beteiligte die im Zeitpunkt der Schädigung lebenden, vom Stifter als Berechtigte eingesetzten Familienmitglieder anzusehen, an die das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung der Familienstiftung gefallen wäre. Ihnen wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. FeststellungsDV der Schaden so zugerechnet, als wären sie an dem geschädigten Vermögen im Zeitpunkt der Schädigung zur gesamten Hand berechtigt gewesen. Diese Fiktion einer Beteiligung am Stiftungsvermögen wirkt im Falle des Schadensausgleichs fort. Tritt dieser, wie hier, infolge einer Rückgabe eines Vermögenswertes an die Stiftung ein, so wird der Ausgleich den gemäß § 3 Abs. 1 der 18. FeststellungsDV bestimmten Beteiligten bzw. ihren Erben (§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG) in derselben Weise wie der Schaden zugerechnet.

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Eine solche Zurechnung ist entgegen der Auffassung der Kläger auch bei der in Rede stehenden Familienstiftung vorzunehmen. Die 18. FeststellungsDV, aus der sie sich ableitet, wurde aufgrund der Ermächtigung in § 6 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes (FG) erlassen und ist auf Vermögensschäden einer Familienstiftung im Sowjetsektor von Berlin gemäß § 10 Abs. 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) entsprechend anwendbar. Es besteht kein Zweifel, dass die Georg Moritz von Oppenfeld'sche Familienstiftung als rechtsfähige Stiftung im Sinne des § 1 der 18. FeststellungsDV anzusehen ist. Die Stiftung dient nach der Stiftungsurkunde unmittelbar dem Wohl der vom Stifter bezeichneten Angehörigen seiner Familie. Dass der Stifter den Kreis der Bezugsberechtigten auf bestimmte Angehörige beschränkt hat, begründet daher gerade nicht die von den Klägern gesehenen Besonderheiten, die es rechtfertigen könnten, die Stiftung von der Anwendung der Verordnung auszunehmen.

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3. Der angefochtene Bescheid geht schließlich zu Recht davon aus, dass die Kläger zu den im Entscheidungssatz abstrakt bezeichneten Beteiligten gehören. Sie sind unstreitig Erben bzw. Erbeserben von Personen, die für den Verlust des Berliner Grundstücks Ausgleichsleistungen erhalten haben. Die Schadensausgleichsleistung haben sie im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG erlangt; denn ihnen ist die Rückgewähr des Grundstücks nach den vorstehenden Grundsätzen gemäß § 349 Abs. 3 Satz 3 LAG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 der 18. FeststellungsDV zuzurechnen. Die Kläger zu 2 bis 5 waren im Zeitpunkt des Schadensausgleichs eheliche Abkömmlinge und Destinatäre der Stiftung. Dasselbe gilt für den hernach verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1, der Empfänger von Ausgleichsleistungen und im Zeitpunkt des Schadensausgleichs als ehelicher Abkömmling einer Tochter des Stifters Bezugsberechtigter war. Die Klägerin zu 1 ist als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin in den Prozess eingetreten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 250 ZPO) und hat das Verfahren dadurch in dem Stand übernommen, den es bei Unterbrechung durch den Tod der Partei (§ 239 Abs. 1 ZPO) hatte; daher ist es ohne Bedeutung, dass sie weder im angefochtenen Bescheid aufgeführt noch selbst Destinatärin ist.

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