Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
ZPO § 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.