Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 B 62/09

Gründe

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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG) ist unbegründet.

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Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt worden ist, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte im Wintersemester 2002/2003 sowie im Mai 2002 im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Professor an einer Kunsthochschule zwei Studentinnen seiner Hauptfachunterrichtsklasse sowie eine Verwaltungsangestellte sexuell belästigt hat. Dieses Fehlverhalten stellte ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das bei einem aktiven Beamten zwingend die Dienstentfernung zur Folge gehabt hätte.

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1. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens in der "Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK" sowie in der "Notwendigkeit zur Vorlage der Sache an den EGMR".

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen nicht erfüllt.

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Die Rechtssache hat die ihr von der Beschwerde zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung deshalb nicht, weil in der Rechtsprechung geklärt ist, dass die Dauer des Disziplinarverfahrens nicht entlastend zu berücksichtigen ist, wenn der Beamte, wie hier, durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; Urteil vom 7. Februar 2008 - BVerwG 1 D 4.07 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2; vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11). Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben.

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Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Denn das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dies gilt gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehalts. Ebenso wie bei dem inhaltlich übereinstimmenden § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG kommt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürDG bei einem Ruhestandsbeamten die hier ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts nur in Betracht, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit aus dem Dienst entfernt werden müsste.

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Auch in Bezug auf Art. 6 EMRK hat die Rechtssache nicht die in der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane betreffen disziplinarische Maßnahmen gegen Beamte (und Richter) kein "ziviles Recht" und stellen auch bei einer Entlassung keine "Anklage" im Sinne von Art. 6 EMRK dar (EGMR, Entscheidung vom 9. Februar 2006 - Nr. 43371/02 - ZBR 2007, 409 <410> zu einer Gehaltskürzung; Europäische Kommission für Menschenrechte, Nr. 734/60, collection of decisions 6, 29 <33>; E 8496/79, decisions and reports 21, 168; Nr. 17089/90, ÖJZ 1992, 162; Peukert, EuGRZ 1979, 261 <267>; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 15b; Kley, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 34 Fn. 58). Die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt die Anwendung des Art. 6 EMRK in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ebenfalls aus (Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - NVwZ 1990, 373). Ist Art. 6 EMRK nicht anwendbar, kommt auch eine Verletzung der akzessorischen Verfahrensgarantie des Art. 13 EMRK nicht in Betracht. Beim Hinweis auf die Pflicht zur Vorlage übersieht die Beschwerde im Übrigen, dass die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten kein dem Art. 234 EG vergleichbares Vorlageverfahren kennt.

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2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG).

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Die Beschwerde rügt die unangemessene Verfahrensdauer in Verbindung mit der deshalb fehlenden Unmittelbarkeit und Verwertbarkeit der Beweiserhebung. Auf dem Verfahrensmangel der unangemessenen Verfahrensdauer könne die Berufungsentscheidung auch beruhen. Sie stütze sich allein auf die Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. Mai 2007. Bei deren Vernehmung im behördlichen Verfahren seien die Rechte des Beklagten auf Beweisteilhabe verletzt worden, weil weder er selbst noch sein Bevollmächtigter anwesend gewesen seien. Dieser Verfahrensfehler habe im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden können. Der zeitliche Abstand zwischen den zu bezeugenden Ereignissen und der gerichtlichen Vernehmung der Zeuginnen von ca. 4 1/2 Jahren habe bei diesen zu Erinnerungslücken und Erinnerungsschwierigkeiten geführt. Zwangsläufig habe sich die Verfahrensverzögerung auf das Erinnerungsvermögen der Zeuginnen und den Inhalt ihrer Aussagen ausgewirkt. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine ordnungsgemäße Zeugenvernehmung zu einem früheren Zeitpunkt ein anderes Ergebnis und damit eine andere gerichtliche Entscheidung zur Folge gehabt hätte.

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Diese Rüge greift nicht durch. Der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, d.h. Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens zieht einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 51 ThürDG (entspricht § 55 BDG) ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken (Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

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Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren können jedoch durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen keine prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Gericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 26; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 4. September 20089 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 7). Das Gericht hat die erhobenen Beweise nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Überzeugung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurteilung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16).

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Soweit die Beschwerde die Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Frage stellt, legt sie keinen Verfahrensmangel dar, sondern greift die für den Beklagten nachteilige Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Denn der Sache nach beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht im Anschluss an die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das die Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vernommen hatte, seiner Urteilsfindung den für den Beklagten nachteiligen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, wonach dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den Jahren 2002 und 2003 drei Frauen sexuell belästigt hat. Ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wenn er denn vorläge - ist aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).

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Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>; insoweit nicht in Buchholz abgedruckt).

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Dass das angefochtene Urteil derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Die Annahme eines Gerichts, der Aussage einer Zeugin vor Gericht sei auch 4 1/2 Jahren seit dem zu bekundenden Ereignis Glauben zu schenken, widerspricht nicht der Logik. Auch besteht gerade kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Aussagen von Zeugen über sie besonders berührende Ereignisse unglaubhaft und deshalb einer gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht zugrunde zu legen sind, wenn das betreffende Ereignis mehr als vier Jahre zurückliegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 2 und § 73 Satz 1 ThürDG. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 66 Abs. 2 und § 77 Abs. 4 ThürDG gebührenfrei ist.

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