Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 40/09
Tatbestand
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Der Antragsteller ist Berufssoldat und Vorsitzender einer Offizierheimgesellschaft, die in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben wird. Er wendet sich gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (Abteilung Wehrverwaltung, Infrastruktur und Umweltschutz), für den Betrieb der Offizierheimgesellschaft bestimmte Räume in einem Kasernenbereich ohne die von ihm für erforderlich gehaltene erweiterte Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17. November 2008, das er als Naturalpartei im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb an das zuständige Verwaltungsgericht B. zu verweisen.
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Hier liegt zwar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, jedoch keine speziell den Wehrdienstgerichten zugewiesene truppendienstliche Angelegenheit vor. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO greift nicht ein, weil die vom Antragsteller beanstandete Unterlassung bzw. die von ihm geltend gemachten Ansprüche ihrer wahren Rechtsnatur nach nicht im Zusammenhang mit der Einbindung des Antragstellers in den militärischen Organisationsbereich stehen, der durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zu einem militärischen Vorgesetzten geprägt ist. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers betrifft vielmehr eine Verwaltungsangelegenheit, für deren gerichtliche Klärung es bei der (sachlichen) Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte verbleibt.
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Mit seinem Hauptantrag beanstandet der Antragsteller die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung (Referatsleiter WV III 7), für den Betrieb der OHG ... lediglich Räume im Gebäude 19 D in der Y.-Kaserne - ohne die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene erweiterte Infrastruktur - zur Verfügung zu stellen. Damit betrifft der Hauptantrag eine Entscheidung der Abteilung Wehrverwaltung, Infrastruktur und Umweltschutz (WV) des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Unterabteilung WV III für die Infrastruktur der Bundeswehr zuständig ist. Diese Zuständigkeit wird auch im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung (Referatsleiter WV III 7) vom 10. Dezember 2008 unterstrichen.
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Die Abteilung WV gehört nicht zum militärischen Bereich, sondern zum zivilen Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (ebenso schon Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 26.08 -).
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Die Abteilung gliedert sich in die Unterabteilungen WV I (Planung und Organisation der Wehrverwaltung), WV II (Einsatz der Wehrverwaltung, Logistische Unterstützung), WV III (Infrastruktur der Bundeswehr), WV IV (Umwelt- und Arbeitsschutz der Bundeswehr) und umfasst außerdem - direkt der Abteilungsleitung unterstellt - das Referat WV Z (Zentrale Aufgaben, Controlling) und die Steuergruppe "Interne Optimierung des Liegenschaftsmanagements der Bundeswehr". Die Abteilung WV ist - wie die (zivile) Bundeswehrverwaltung insgesamt - weder Teil noch Annex der Streitkräfte, sondern steht selbstständig neben den Streitkräften (vgl. Kokott in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 5. Aufl., 2009, Art. 87b GG, Rn. 3). Diese Trennung ergibt sich aus Art. 87 a GG und Art. 87 b Abs. 1 GG und wird für den Organisationsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung durch Nr. 102 ZDv 1/50 "Grundbegriffe zur militärischen Organisation/Unterstellungsverhältnisse/Dienstliche Anweisungen" bestätigt und konkretisiert. Nach dieser Vorschrift gliedern sich die Funktionen des vom Bundesminister der Verteidigung geleiteten Ministeriums in die jeweils separaten Bereiche des "Fachressorts für militärische Verteidigung im Rahmen der Gesamtverteidigung", der "Führungsinstanz des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt für die Streitkräfte" und der "Obersten Dienstbehörde für die Bundeswehrverwaltung, die Rechtspflege und die Militärseelsorge". Nach Nr. 104 ZDv 1/50 umfasst die Bundeswehrverwaltung - gesondert von den Streitkräften (Nr. 103 ZDv 1/50) - die territoriale Wehrverwaltung und den Rüstungsbereich. Dieser grundsätzlichen Trennung der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung steht nicht entgegen, dass es in einzelnen Teilbereichen ausnahmsweise zu Verschränkungen der Aufgaben der Wehrverwaltung mit Aufgaben der militärischen Einsatzführung kommt, die der Bundesminister der Verteidigung in sogenannten Abgrenzungserlassen regelt (vgl. Kokott in: Sachs a.a.O. Rn. 9, 12, 13).
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Zwischen der Abteilung WV und dem Antragsteller besteht hiernach nicht das von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die spezielle Rechtswegzuweisung vorausgesetzte Verhältnis einer militärischen Über- und Unterordnung bzw. einer persönlichen truppendienstlichen Unterstellung im Sinne der Vorgesetztenverordnung (vgl. dazu Nr. 201 Satz 1 1. Spiegelstrich ZDv 1/50). Die beiden Dienststellen, bei denen der Antragsteller während des bisherigen Verfahrens verwendet wurde und wird (...), gehören zum militärischen Zuständigkeitsbereich des Inspekteurs der Streitkräftebasis und sind diesem (...) unterstellt. Dass die Abteilung WV ihm gegenüber aufgrund eines Abgrenzungserlasses ausnahmsweise die Funktion eines militärischen Vorgesetzten innehabe, macht der Antragsteller seinerseits nicht geltend und ist für den Senat nicht ersichtlich. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers im Rahmen eines militärischen Unterstellungsverhältnisses zwischen diesem und der Abteilung WV ausdrücklich ausgeschlossen.
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Auch der Bundesminister selbst, der mit dem Verpflichtungsteil des Hauptantrags in Anspruch genommen wird, steht bei einer Angelegenheit in der Zuständigkeit der Wehrverwaltung - wie sie hier streitig ist - dem Antragsteller nicht als höchster militärischer Vorgesetzter (zu den Voraussetzungen dieser Funktion im Einzelnen: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 1 Rn. 56 f) gegenüber, sondern als Leiter der obersten Dienstbehörde für die Bundeswehrverwaltung.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird ein Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung zwischen ihm und dem Bundesminister der Verteidigung nicht durch Vorschriften der ZDv 60/2 vermittelt. Diese Verwaltungsvorschrift enthält - auch gegenüber dem Antragsteller - keine militärischen Befehle, weil sie nicht vom Bundesminister als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt im Sinne des Art. 65a GG erlassen worden ist (zu dieser Voraussetzung der Befehlsbefugnis des Ministers vgl. Beschluss vom 30. November 2006 - BVerwG 1 WB 59.05 - BVerwGE 127, 203 = Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 1; Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55).
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Die - von der damaligen Sozialabteilung des Ministeriums federführend erarbeitete - ZDv 60/2 regelt die Bewirtschaftung von Heimen und Heimräumen der Offiziere und Unteroffiziere durch Heimgesellschaften genannte Personenvereinigungen bürgerlichen Rechts, die als rechtsfähige Vereine im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden sollen (Nr. 101 Abs. 1 ZDv 60/2). Bei den Offizierheimen handelt es sich um militärische Einrichtungen eigener Art, die weder organisatorisch oder personell in militärische Gliederungen eingefügt sind noch deshalb bestehen, um vorrangig truppendienstliche Zwecke zu erfüllen. Bei ihrer zentralen Aufgabenerfüllung, nämlich der Bereitstellung von Räumlichkeiten für dienstliche und außerdienstliche (gesellschaftliche) Betreuungs- und Kontaktveranstaltungen und der gastronomischen Bewirtschaftung dieser Räumlichkeiten während solcher Veranstaltungen, sind die Offizierheime aus den Streitkräften ausgegliedert und stehen außerhalb der militärischen Befehlsgewalt; ihre Führung als Wirtschaftsbetrieb ist (deshalb) im Regelfall einer Heim- oder Betreuungsgesellschaft in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins bürgerlichen Rechts in eigener Verantwortung übertragen (Beschluss vom 16. Juli 1987 - BVerwG 6 P 17.86 - PersV 1989, 262 = juris Rn. 17). Offizier- und Unteroffizierheime werden in Nr. 102 Abs. 1 Satz 1 ZDv 60/2 ausdrücklich als militärische Betreuungseinrichtungen definiert. Das Bundesministerium der Verteidigung stellt demnach diese Heime mit der in der ZDv 60/2 beschriebenen Infrastruktur (vgl. insbesondere Nummern 103, 222 bis 225) den Nutzungsberechtigten in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für dienstliche und außerdienstliche Zwecke zur Verfügung; auf dieser Fürsorgepflicht - und nicht auf der Befehls- und Kommandogewalt des Ministers - beruhen auch die in der ZDv 60/2 getroffenen näheren Weisungen und Regelungen zum Betrieb der Offizier- und Unteroffizierheime. Soweit sich die ZDv 60/2 nach Maßgabe der Nr. 101 Abs. 4 über den jeweiligen Überlassungsvertrag an die privatrechtlich organisierten Heim- bzw. Betreuungsgesellschaften richtet, werden dadurch weder diese selbst noch ihre vertretungsberechtigten Vorstände dem Bundesminister der Verteidigung truppendienstlich unterstellt.
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Referenzen
- § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO 2x (nicht zugeordnet)
- SG § 10 Pflichten des Vorgesetzten 1x
- 102 ZDv 1/50 1x (nicht zugeordnet)
- 103 ZDv 1/50 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 WBO 1x (nicht zugeordnet)
- 104 ZDv 1/50 1x (nicht zugeordnet)