Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 AV 1/10

Gründe

I.

1

Der Kläger beansprucht eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Er wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Dresden von 1991 wegen einer Inhaftierung in der DDR strafrechtlich rehabilitiert und ist Inhaber einer vom Landratsamt Bodenseekreis ausgestellten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes. Im September 2008 erhob er beim Sozialgericht Chemnitz Klage gegen das - seinerzeit bereits aufgelöste - Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, die er ausschließlich auf den Rehabilitierungsbeschluss des Bezirksgerichts stützte. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger seinerzeit in Kambodscha.

2

Das Sozialgericht hat die Klage an das Landgericht Dresden verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das Sächsische Landessozialgericht den Beschluss geändert und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juni 2009 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen; aufgrund des Auslandswohnsitzes des Klägers sei das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin für die Ansprüche zuständig. Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte sich mit Beschluss vom 24. März 2010 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Chemnitz, weil der Kläger eine sächsische Behörde in Anspruch nehme und hieran auch nach Belehrung ausdrücklich festhalte. Das Verwaltungsgericht Chemnitz lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und verwies das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2010 an das Verwaltungsgericht Berlin zurück; die Verweisung sei willkürlich, weil dem im Ausland lebenden Kläger keine angemessene Frist für die Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung gewährt worden sei.

3

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Sache mit Beschluss vom 14. April 2010 dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Kläger hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren daran festgehalten, Ansprüche nur gegen die Landesdirektion Chemnitz geltend machen zu wollen, keinesfalls aber gegen eine Behörde des Landes Berlin.

II.

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Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Verwaltungsgerichten Berlin und Chemnitz zuständig. Die Verwaltungsgerichte haben ihre örtliche Zuständigkeit durch unanfechtbare wechselseitige Verweisungsbeschlüsse (vgl. § 83 Satz 2 VwGO), also rechtskräftig, verneint. Das Bundesverwaltungsgericht ist im konkreten Fall das im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO nächsthöhere Gericht, weil der Kompetenzkonflikt zwischen den Verwaltungsgerichten verschiedener Bundesländer besteht.

5

Das örtlich zuständige Verwaltungsgericht ist nach den einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften unter Berücksichtigung der Bindung an ergangene Verweisungsbeschlüsse zu bestimmen; denn die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist auch im Verfahren nach § 53 VwGO zu beachten (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 9 AV 1.94 - NVwZ 1995, 372 und vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - NJW 1993, 3087). Im Falle der Rück- oder Weiterverweisung ist demnach das Gericht als das örtlich zuständige zu bestimmen, welches durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss feststeht (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 5 AV 1.07 - NVwZ 2007, 845; Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 53 Rn. 9).

6

Danach ist das Verwaltungsgericht Chemnitz zur Entscheidung über die Klage des Klägers zuständig; denn der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Ein schwerer Rechtsverstoß, der ausnahmsweise zum Wegfall der Bindungswirkung führen mag, liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Chemnitz nicht schon in der Bemessung einer zu kurzen Frist für die Anhörung des Klägers vor der Beschlussfassung (vgl. Beschluss vom 22. November 1973 - BVerwG 8 ER 400.73 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 7 ). Das Verwaltungsgericht Berlin war seinerseits hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nicht an den Verweisungsbeschluss des Sächsischen Landessozialgerichts gebunden, weil dieser Beschluss nur hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit eine Bindungswirkung entfaltet.

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