VwGO § 53

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 32/22
12. Juli 2022
5 ME 32/22 12. Juli 2022
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 KS 71/22
16. Juni 2022
12 KS 71/22 16. Juni 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 F 18/21
21. Dezember 2021
5 F 18/21 21. Dezember 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 NB 109/21
3. November 2021
2 NB 109/21 3. November 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1475/21
22. Oktober 2021
17 L 1475/21 22. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 L 1720/21
22. Oktober 2021
17 L 1720/21 22. Oktober 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 344/21
31. Mai 2021
5 L 344/21 31. Mai 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 339/21
26. Mai 2021
5 L 339/21 26. Mai 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 AR 259/21
18. Mai 2021
13 AR 259/21 18. Mai 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 96/20
15. Februar 2021
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