Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwGO § 53

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 AV 1.25
18. Februar 2026
4 AV 1.25 18. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 6 AV 1.26
3. Februar 2026
6 AV 1.26 3. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 B 11.25
17. Dezember 2025
5 B 11.25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 8723/25
19. November 2025
23 K 8723/25 19. November 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 AV 1.25
1. Oktober 2025
3 AV 1.25 1. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 25.3858
25. Juli 2025
M 5 K 25.3858 25. Juli 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 AV 1.24
19. Juni 2025
5 AV 1.24 19. Juni 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 AV 2.25
26. Mai 2025
8 AV 2.25 26. Mai 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 PS 43/25
17. April 2025
8 PS 43/25 17. April 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 S 25.193
9. April 2025
RN 5 S 25.193 9. April 2025