Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 18/09
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Bemessungsgrundlage eines Ausgleichsleistungsanspruches für ein von Demontagen betroffenes Unternehmen.
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Die Kläger sind die Erbeserben eines Gesellschafters der Blechwarenfabrik N. in B., dem ein Anteil von ca. 32 % an dem Unternehmen gehörte. Die Blechwarenfabrik war im Winter 1945/1946 von Demontagen der sowjetischen Besatzungsmacht betroffen. Die privaten Eigentümer des Unternehmens wurden auf besatzungsrechtlicher Grundlage mit "Volksentscheid" vom 30. Juni 1946 zu Gunsten des Landes Sachsen enteignet. Die Enteignung wurde im Juli 1948 im Handelsregister eingetragen.
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Im Jahre 1990 wurden Ausgleichsleistungen für den Verlust des Unternehmens beantragt. Bei den behördlichen Ermittlungen konnte kein steuerlicher Einheitswert für das Unternehmen vor dem Jahr 1952 festgestellt werden. Für das Betriebsvermögen war jedoch im Rahmen eines Lastenausgleichsverfahrens vom Landratsamt A. eine Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz durchgeführt und mit Bescheid vom 26. Juli 1972 ein Ersatzeinheitswert für den 31. Dezember 1944 auf 3 158 650 RM festgelegt worden. Ausweislich einer für die Fabrik aufgestellten Jahresbilanz lag die Bilanzsumme ein Jahr später nach Durchführung der Demontagen bei 2 822 109,73 RM. In der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 1945 wurden sämtliche Demontageschäden erfasst und in Höhe von 579 295,62 RM ausgewiesen.
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Mit Bescheid vom 24. April 2007 erkannte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten die Ausgleichsberechtigung der Kläger an und setzte die Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistungsansprüche auf 109 520,75 DM (= 55 907,07 €) fest. Dabei legte es nicht den im Lastenausgleichsverfahren ermittelten Ersatzeinheitswert zugrunde, sondern die Unternehmensbilanz zum 31. Dezember 1945.
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Auf die gegen den Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2009 den Beklagten, den Antrag der Kläger hinsichtlich der Bemessungsgrundlage neu zu bescheiden und hierbei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG das 1,5-fache des zuletzt festgestellten Ersatzeinheitswerts aus dem Bescheid des Landratsamt A. vom 26. Juli 1972 in Höhe von 3 158 650 RM zugrunde zu legen. Die vom Beklagten vorgenommene Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG komme nur in Betracht, wenn kein Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden sei oder wenn ein Wiederaufnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 EntschG i.V.m. § 580 ZPO vorliege. Die Verwertung eines bestandskräftigen Ersatzeinheitswertbescheids sei aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung geboten.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG. Die vom Verwaltungsgericht befürwortete Heranziehung des Ersatzeinheitswerts führe dazu, dass entgegen dieser Vorschrift Ausgleichsleistungen für Reparationsschäden gewährt würden. Das Entschädigungsgesetz sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nur anwendbar, soweit das Ausgleichsleistungsgesetz keine besonderen Reglungen enthalte. Auch setze § 4 Abs. 2 EntschG einen verwertbaren Ersatzeinheitswert voraus.
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Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang. Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Ausschlusstatbestandes in § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG verkannt, indem es den die Reparationsschäden nicht berücksichtigenden Ersatzeinheitswert des Unternehmens als Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung zugrunde gelegt hat (1.). Dem Senat ist wegen noch fehlender tatsächlicher Feststellungen eine abschließende Entscheidung verwehrt, so dass die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (2.).
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1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern als Erbeserben des von der Enteignung betroffenen Gesellschafters nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG dem Grunde nach eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Unternehmensanteils zusteht. Es hat hingegen nicht berücksichtigt, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG sich auch auf die Berechnung der Unternehmensentschädigung auswirkt. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes sind erfüllt (1.1). Dies führt hier dazu, dass der im Lastenausgleichsverfahren festgesetzte Ersatzeinheitswert nicht verwertbar ist und als Bemessungsgrundlage das nach § 4 Abs. 2 EntschG zu ermittelnde Reinvermögen zugrunde zu legen ist (1.2).
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1.1 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG wird eine Ausgleichsleistung nicht gewährt für Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, soweit diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes - RepG). § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG definiert diese Reparationsschäden im Einzelnen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2002 - BVerwG 3 B 64.02 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 2), wobei unter einer Wegnahme im Sinne des Reparationsgesetzes nicht nur der förmliche Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut zu verstehen ist, sondern auch jede andere Maßnahme, die - wie hier die mit einer Demontage verbundene faktische Entziehung - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG 3 C 26.67 - BVerwGE 32, 287 <291>, vgl. ferner Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - BVerwGE 54, 159 <165 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
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Zwischen den Beteiligten steht nicht mehr im Streit, dass das enteignete Unternehmen Reparationsschäden im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG erlitten hat. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) steht fest, dass die mit der Demontage verbundene Wegnahme der Wirtschaftsgüter mit der Absicht erfolgt ist, sie - hier durch den Abtransport in die UdSSR - einer fremden Volkswirtschaft zuzuführen, und dass die Demontagen bereits im Winter 1945/1946 und damit vor der entschädigungslosen Enteignung des Unternehmens Ende Juni 1946 durchgeführt worden sind (vgl. zu der zuletzt genannten Voraussetzung Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 - Buchholz 428.41 § 4 EntschG Nr. 2).
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1.2 Die Beteiligten streiten allein darüber, wie die Höhe der Ausgleichsleistung zu ermitteln ist und ob sich der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG auf die Berechnung der Entschädigung auswirkt.
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a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 bis 8 EntschG bemessen und erfüllt. Damit wird zwar grundsätzlich auf die Berechnungsvorschriften des Entschädigungsgesetzes verwiesen. Die Verweisung steht jedoch unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes. Dieser Vorbehalt greift nicht nur in den Fällen, in denen das Ausgleichsleistungsgesetz spezielle Berechnungsvorschriften enthält, die wie § 2 Abs. 2 bis 4 AusglLeistG die Berechnungsvorschriften des Entschädigungsgesetzes partiell ersetzen. Vielmehr müssen bei der Ermittlung des Umfangs der Ausgleichsleistungen auch andere "besondere Regelungen" berücksichtigt werden, die eine von den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes abweichende Bemessung vorgeben, ohne zugleich die Berechnungsmethode zu regeln. Denn der Zweck der Vorschrift ist darauf gerichtet, allen Besonderheiten des Ausgleichsleistungsrechts bei der Berechnung der Anspruchshöhe Rechnung zu tragen.
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Zu diesen besonderen Regeln gehören die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 AusglLeistG. In § 1 AusglLeistG wird nicht nur positiv umschrieben, wer für welche Enteignungen Ausgleichsleistungen erhält. Es wird auch negativ abgegrenzt, wer keine Anspruchsberechtigung besitzt und welche Vermögensverluste nicht ausgeglichen werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG wird insbesondere jeder Ausgleich für die dort genannten Reparationsschäden ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte nur diskriminierende Enteignungsmaßnahmen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage ausgleichen, nicht allgemeine Kriegs- und Kriegsfolgeschäden (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 38). Demontagen zählen jedoch nach der Wertung des Gesetzgebers zu den allgemeinen Kriegsfolgeschäden, die in vielen Teilen Deutschlands - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - hingenommen werden mussten und die als solche keinen diskriminierenden Charakter aufweisen. Dieser Ausschluss ist umfassend formuliert und gewollt. Er greift unabhängig davon, ob allein der enteignete Vermögensgegenstand von der Demontage betroffen war oder eine Ausgleichsleistung für ein Unternehmen zu gewähren ist, in dem es in Bezug auf einzelne zum Unternehmensvermögen rechnende Gegenstände zu Reparationsschäden gekommen ist. Soweit für Reparationsschäden keine Ausgleichsleistungen vorgesehen sind, bewegt sich diese Entscheidung innerhalb des besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Wiedergutmachungsleistungen zusteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <298>). Der Grundsatz, dass vor einer Enteignung durchgeführte Demontagen nicht ausgeglichen werden, ist daher als besondere Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG bei der Bemessung der Höhe von Unternehmensentschädigungen zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. S. 14 f.).
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b) Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG für die Bemessung der Unternehmensentschädigung auf § 4 EntschG verweist und dass § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG die Heranziehung eines vorhandenen Ersatzeinheitswertes vorschreibt, wenn - wie hier - ein steuerlicher Einheitswert fehlt. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs- und Prozessökonomie auf vorhandene Einheits- oder Ersatzeinheitswerte zurückgegriffen (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 3 Rn. 5) und dabei bewusst erhebliche Bewertungsungenauigkeiten hingenommen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG soll selbst bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen von einem vorhandenen Einheits- oder Ersatzeinheitswert nur dann abgewichen werden, wenn die Bewertungsunterschiede die Schwelle von 20 % im Vergleich zu einer Reinvermögensberechnung überschreiten.
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Der Verweis des § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG erstreckt sich aber nur dann auch auf § 4 Abs. 1 EntschG, wenn die Beachtung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG gewährleistet ist. Als besondere Berechnungsvorschrift begrenzen die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG von vornherein die Heranziehung von Einheits- und Ersatzeinheitswerten nach § 4 Abs. 1 EntschG. Nicht umfassend sind Einheits- oder Ersatzeinheitswerte, die sich auf ein Unternehmen vor Durchführung einer Demontage beziehen, weil sie nicht gewährleisten, dass bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs die durch die Reparation eingetretene Wertminderung des Unternehmens berücksichtigt werden.
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Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gilt der Anwendungsvorrang des Ausschlusstatbestandes in Bezug auf die Entschädigung von Reparationsschäden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG), der § 4 Abs. 1 EntschG als speziellere Regelung überlagert, auch und gerade in den Fällen der Unternehmensentschädigung. Denn Unternehmen sind typischerweise von Reparationen betroffen gewesen. Der Normzweck würde unterlaufen, wenn man bei der Bemessung der Ausgleichshöhe in einer Vielzahl von Fällen einen vor der Demontage festgelegten Einheitswert oder einen entsprechenden Ersatzeinheitswert des Unternehmens zugrunde legen würde. Es käme dann in vielen Verfahren zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten vollen Ausgleich von Reparationsschäden und nur, wenn beispielsweise kein Einheits- oder Ersatzeinheitswert vorliegt, zum Anspruchsausschluss. Diese auch verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung wäre mit dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG unvereinbar, Unternehmen generell nicht für Reparationen zu entschädigen.
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Erfasst hiernach der Verweis in § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nur solche Einheits- oder Ersatzeinheitswerte, die bereits Wertminderungen infolge von Reparationen berücksichtigen, kann dem Gebot des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass andere Einheitswerte oder Ersatzeinheitswerte punktuell um reparationsbedingte Schäden "bereinigt" werden. In diesen Fällen folgt vielmehr unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, dass die Höhe der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 2 EntschG anhand einer Reinvermögensbetrachtung zu berechnen ist.
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c) Die bei Reparationsschäden im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG angezeigte Reinvermögensberechnung nach § 4 Abs. 2 EntschG unterliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG ebenfalls der Maßgabe, dass Demontageschäden und andere nicht ausgleichsfähige Verluste bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern sind (vgl. Urteil vom 16. September 2004 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist demnach als Bemessungsgrundlage der Unternehmensentschädigung das Reinvermögen nach § 4 Abs. 2 EntschG zu ermitteln, wobei die zu Reparationszwecken demontierten Wirtschaftsgüter nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG bei der Berechnung der Ausgleichsleistung nicht zu berücksichtigten sind. Weil das Verwaltungsgericht dies nicht erkannt hat, ist das angegriffene Urteil mit Bundesrecht nicht vereinbar und aufzuheben.
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2. Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Frage nicht geprüft, ob die Reinvermögensberechnung und die weitere Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Bescheid vom 24. April 2007 rechtsfehlerfrei erfolgt sind, und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Kläger haben dies weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Revisionsverfahren unstreitig gestellt. Der Rechtsstreit ist daher zur Klärung dieser noch offenen Fragen nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Referenzen
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- § 2 NS-VEntschG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 bis 4 AusglLeistG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 EntschG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 AusglLeistG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Satz 3 EntschG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 AusglLeistG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 RepG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- VwGO § 144 2x
- § 4 Abs. 2 EntschG 6x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG 8x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AusglLeistG 6x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2307/94 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 EntschG 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 EntschG 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG 8x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 137 2x