Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 20/10

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Revisionsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegt vor.

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1. Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

"ob § 1 Abs. 2 DDR-EErfG nur dann auf Enteignungen ausländischer Anteilseigner bzw. Betroffener auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage angewendet werden (kann), wenn in einer gesetzlichen Norm und/oder einem behördlichen Bescheid des Beitrittsgebiets für die jeweilige Enteignung eine konkrete oder vollziehbare Entschädigungsregelung vorgesehen war".

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Diese Fragestellung ist, soweit sie verallgemeinerungsfähig und entscheidungserheblich ist, bereits geklärt und kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

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Der Senat hat in einem ebenfalls eine Enteignung nach der sog. Konzernverordnung betreffenden Verfahren mit Beschluss vom 19. März 2009 - BVerwG 5 B 106.08 - (Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2) bereits entschieden, dass in den Fällen des Absatz 1 des § 1 DDR-EErfG ein Anspruch auf nachträgliche Erfüllung nur besteht, wenn der Entschädigungsanspruch nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden ist. Sodann wird ausgeführt:

"Die Nichterfüllung eines bestehenden (gesetzlichen) Entschädigungsanspruchs muss daher auch die Fälle des Absatzes 2 von § 1 DDR-EErfG kennzeichnen, um die vorgesehene Rechtsfolge auszulösen; nur dann treten keine Wertungswidersprüche auf und schließen die Fälle des Absatzes 2 eine ähnliche Schutzlücke wie die Fälle des Absatzes 1. Denn der Zweck des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG besteht darin, eine vom Vermögensgesetz nicht befriedigend geregelte Schutzlücke zu schließen." (Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. Rn. 3).

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Es ist daher geklärt und folgt auch unmittelbar aus dem Gesetz, dass auch bei einer auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignung ein Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nur vorgesehen ist, wenn nach den seinerzeit anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch bestanden hat. Neuerlichen oder weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

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Diese Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG nicht davon abhängig, ob ausländische oder inländische Personen betroffen sind oder ob die den Anspruch hier geltend machende deutsche Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Enteignung von inländischen oder ausländischen Anteilseignern beherrscht worden ist.

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2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem oben genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Rüge eines (vermeintlich) unzutreffenden Verständnisses einer divergenzfähigen Entscheidung nicht die gebotene Gegenüberstellung der vermeintlich widersprüchlichen abstrakten und jeweils entscheidungstragenden Rechtssätze ersetzt. Sie liegt auch in der Sache nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass die Anwendung des § 1 Abs. 2 DDR-EErfG bei der Enteignung ausländischer Anteilseigner auch ohne normative Entschädigungsgrundlage möglich sei. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass es im damaligen Besatzungs- und DDR-Recht bei der Enteignung ausländischer Anteilseigner Entschädigungsvorschriften gegeben hat und dass für diese Fälle auch die spezielle Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG geschaffen worden ist. Dies bedeutet nicht, dass es in Bezug auf ausländische Anteilseigner stets zu solchen Freistellungen bzw. Entschädigungsregelungen gekommen wäre. Dass die seinerzeitige Klägerin jedoch nicht zum Kreis ausländischer bzw. besonders geschützter Anteilseigner gehörte (Beschluss vom 19. März 2009 a.a.O. Rn. 9 bis 12) erlaubt diesen Umkehrschluss nicht.

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Die Divergenzrüge kann daher schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Bundesverwaltungsgericht den behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt hat, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Im Übrigen ist die mit der Divergenzrüge aufgeworfene Frage der Entschädigung ausländischer Anteilseigner auch nicht entscheidungserheblich. Diese in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG angesprochene Fallkonstellation liegt nach den (unstreitigen) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Im vorliegenden Fall macht eine inländische Kapitalgesellschaft wegen der Enteignung ihrer Vermögenswerte selbst einen Entschädigungserfüllungsanspruch geltend.

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3. Schließlich hat auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge keinen Erfolg, weil ein Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verpflichtet ist, Ermittlungen anzustellen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303>). Die von der Klägerin geforderte Durchsicht der Akten, die anlässlich der im Juni 1950 erfolgten Übergabe des ausländischen Vermögens von der sowjetischen Kontrollkommission an die provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik angefallen sind, ist nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erforderlich. Denn das Vermögen der Klägerin ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits - abschließend und wirksam - durch die Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 enteignet worden, ohne dass dabei eine Freistellung bewirkt worden wäre, und der geltend gemachte Entschädigungserfüllungsanspruch scheitert an einer hinreichend konkreten normativen Verankerung der Entschädigung in der Konzernverordnung. Selbst wenn in den Regierungsakten - wie die Klägerin hofft - auch in Bezug auf ihr Vermögen Schutz- oder Entschädigungserklärungen zu finden wären, hätte dies nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 DDR-EErfG nicht beeinflusst.

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