Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 42/10
Tatbestand
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Die Klägerin beansprucht die Verschiebung der Zahlung von Übergangsgebührnissen, um Elterngeld ohne Anrechnung der Gebührnisse als Einkommen in Anspruch nehmen zu können.
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Mit Ablauf des 30. Juni 2009 endete die Dienstzeit der Klägerin als Soldatin auf Zeit. Im Juni 2009 wurde ihr erstes Kind geboren. Für dieses bezog sie bis Mai 2010 unter Anrechung der Übergangsgebührnisse monatlich Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 €. Ihren Antrag, ihr die Übergangsgebührnisse erst ab Juli 2010 zu zahlen, lehnte die Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, das Gesetz sehe für den Fall des Bezugs von Elterngeld keine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass Übergangsgebührnisse unmittelbar ab dem Ende der Dienstzeit zu zahlen seien. Die Gebührnisse dienten dazu, den Lebensunterhalt des früheren Soldaten auf Zeit während des Übergangs in das zivile Erwerbsleben zu sichern. Eine Ausnahme sehe das Gesetz nur für die Bezieher von Versorgungskrankengeld vor. Eine Gleichbehandlung mit diesem Ausnahmetatbestand könne die Klägerin nicht verlangen.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. September 2009 sowie den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 23. Februar 2009 und deren Beschwerdebescheid vom 25. Mai 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Übergangsgebührnisse für die festgelegte Dauer erst ab 1. Juli 2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die ihr zustehenden Übergangsgebührnisse erst ab dem 1. Juli 2010 gezahlt werden.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I S. 3054) erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind, oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Der Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse gewährt werden, ist abhängig von der abgeleisteten Wehrdienstzeit (§ 11 Abs. 2 SVG). § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG regelt lediglich die Anspruchsvoraussetzungen, nicht zugleich den Zeitpunkt des Zahlungsbeginns. Sind jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so ist der Anspruch auch fällig und die Übergangsgebührnisse sind auszuzahlen (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, die Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährte Versorgung solle der beruflichen Förderung dienen. Er hat die Berufsförderung und die Dienstzeitversorgung von Soldaten auf Zeit miteinander verknüpft und als Ganzes angesehen (Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes, BTDrucks IV/2173, S. 8 f.). Nach seiner Vorstellung soll die Fachausbildung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an die Wehrdienstzeit bei weitgehender wirtschaftlicher Absicherung durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen durchgeführt werden (Urteile vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 26.77 - BVerwGE 56, 343 <347> = Buchholz 238.41 § 5 SVG Nr. 2 S. 4, und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - Buchholz 239.2 § 11 SVG Nr. 6, S. 15).
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Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Übergangsgebührnisse ab dem Ende der Wehrdienstzeit fortlaufend zu zahlen sind, sieht das Gesetz lediglich in § 11 Abs. 7 SVG für den Fall vor, dass dem früheren Soldaten auf Zeit Versorgungskrankengeld nach § 16 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Eine erweiternde Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf den Fall des Bezugs von Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit BEEG in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweisgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634) ist bereits wegen des strengen Gesetzesvorbehalts im Recht der Versorgung von Soldaten (§ 1a SVG) ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer erweiternden Auslegung über den eindeutigen Wortlaut und Zusammenhang hinaus oder einer analogen Anwendung auf nicht einbezogene Fallgestaltungen nicht zugänglich. In den jeweiligen Vorschriften sind grundsätzlich die einzelnen Ansprüche nach Grund und Höhe, insbesondere auch nach ihrer Dauer, in einer materiell differenzierten Weise festgelegt (Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, S. 15 f., und vom 25. Juni 1992, a.a.O. S. 15).
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Gegen eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 7 SVG auf den Bezug von Elterngeld spricht auch die Systematik des Gesetzes. Denn in § 5 Abs. 5 Satz 3 SVG hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu § 11 SVG dem Berechtigten für die Zeit nach dem Ende der Dienstzeit das Recht eingeräumt, eine Vergünstigung nach eigenen zeitlichen Vorstellungen in Anspruch zu nehmen.
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Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, sie habe sich für die Pflege und Betreuung ihres Kindes im ersten Lebensjahr entschieden. Damit sei es ausgeschlossen, dass sie sich in diesem Zeitraum dem Zweck der Übergangsgebührnisse entsprechend um den Aufbau einer zivilen beruflichen Existenz bemühe. Ungeachtet der dargestellten gesetzlichen Zielsetzung unterliegt die Zahlung der Übergangsgebührnisse keiner Zweckbindung. § 11 SVG fordert für die Auszahlung der Gebührnisse nicht den Nachweis, dass sich der frühere Soldat auf Zeit in diesem Zeitraum tatsächlich der Aus- und Weiterbildung widmet. Die fehlende Bindung wird auch in den Vorschriften des § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 SVG über die Weiterzahlung im Falle des Todes des Berechtigten deutlich. Andererseits schließt die Bewilligung von Elterngeld es auch nicht aus, dass der Bezieher einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Ausbildung durchläuft. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 BEEG darf der Berechtigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden berufstätig sein oder auch - ohne Stundenbeschränkung - eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausüben.
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Angesichts des verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Versorgung von früheren Soldaten auf Zeit verstößt es auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Aussetzung der Zahlung von Übergangsgebührnissen lediglich für den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Abs. 7 SVG), nicht aber für die Inanspruchnahme von Elterngeld vorgesehen ist. Die unterschiedliche Behandlung ist durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Beschädigter im Sinne von § 16 Abs. 1 BVG ist nach § 1 Abs. 1 BVG derjenige, der durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem eigentümliche Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Damit führt nach § 11 Abs. 7 SVG nicht jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zur Verschiebung der Auszahlung der Gebührnisse. Begünstigt werden durch § 11 Abs. 7 SVG regelmäßig Beschädigte im Sinne von § 1 Abs. 1 BVG, bei denen der militärische Dienst zur gesundheitlichen Schädigung geführt hat.
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Im Übrigen ist die Anrechnung der Übergangsgebührnisse auf das Elterngeld auf die Bestimmungen der §§ 2 f. BEEG zurückzuführen. Diese knüpfen die Zahlung des Elterngeldes zwingend an den Zeitraum von 14 Monaten nach der Geburt des Kindes und stellen folgerichtig auf die Einkommensverhältnisse in dieser Zeitspanne ab.
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