Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 13/11

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (- 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 <56>) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 (- BVerwG 7 C 143.60 - BVerwGE 14, 146 <148> = Buchholz 448.0 § 25 WehrpflG Nr. 10 S. 29) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dies hat der Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen dargelegt.

2

Den bezeichneten Entscheidungen liegt der abstrakte Rechtssatz zu Grunde, dass es für den Erfolg eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht auf die jeweils bestehende konkrete Situation ankommt, in der der Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sein Anerkennungsbegehren äußert. Im Widerspruch hierzu hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend jedenfalls konkludent auf den Rechtssatz abgestellt, dass ausschlaggebend für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses eines aktiven Soldaten für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die konkreten Umstände sind, unter denen er seinen Dienst versieht.

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