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WehrPflG § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger

Wehrpflichtgesetz

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29f des Soldatengesetzes entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 13/11
13. September 2011
6 B 13/11 13. September 2011