Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 32/11
Gründe
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Die Kläger machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Verlagsunternehmens R. geltend. Es war ursprünglich in F. ansässig, wurde 1936 auf Anordnung der Reichsschrifttumskammer veräußert, vom Erwerber nach Potsdam verlegt und dort nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs besatzungsrechtlich enteignet. Das Verwaltungsgericht hatte die Beklagte mit Teilurteil vom 24. Januar 2008 verpflichtet, die Restitutionsberechtigung der R. festzustellen. Dieses Teilurteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. November 2009 - BVerwG 8 C 12.08 - (BVerwGE 135, 272 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 52) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Vorinstanz habe nach § 110 VwGO nicht durch Teilurteil entscheiden dürfen und zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG bejaht. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Dezember 2010 die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, die sich allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Sie wirft keine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, die in einem - weiteren - Revisionsverfahren zu klären wäre. Der Vortrag, das Urteil des Senats vom 25. November 2009 habe die räumliche Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG auf der Grundlage einer Auslegung verneint, die der rückerstattungsrechtlichen Rechtslage nicht ausreichend Rechnung trage und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) widerspreche, genügt dazu nicht. Die damit kritisierte Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 6 VermG könnte im angestrebten zweiten Revisionsverfahren wegen der Selbstbindung des Revisionsgerichts an das zurückverweisende Urteil vom 25. November 2009 nicht - nochmals - geklärt werden. Der Senat ist vielmehr im selben Umfang wie das Verwaltungsgericht an die das Urteil vom 25. November 2009 tragende Rechtsauffassung zur Konkretisierung der Abgrenzung gebunden.
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Der Grundsatz der Selbstbindung lässt sich aus dem Regelungszweck des § 144 Abs. 6 VwGO herleiten und erstreckt die dort ausdrücklich angeordnete Bindung der Vorinstanz an das zurückverweisende Urteil auf das Revisionsgericht. Er gewährleistet die Stetigkeit der Rechtsprechung im selben Streitverfahren und gibt den Beteiligten für die weitere Prozessführung Rechtssicherheit. Gleichzeitig vermeidet er ein Hin- und Herschieben des Verfahrens zwischen Vorinstanz und Revisionsgericht (GmS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72 - BVerwGE 41, 363 <367> = Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 22; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1977 - BVerwG 8 C 49.76 - BVerwGE 54, 116 <121 f.> = Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 6; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 144, Stand: Januar 2003, Rn. 127 f., 130; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 144 Rn. 79 f.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 29). Der Umfang der Selbstbindung entspricht dem Umfang der Bindung der Vorinstanz. So entfällt die Selbstbindung bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (GmS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 a.a.O. S. 367 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247> = Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 26; Eichberger, a.a.O. Rn. 129 mit Verweis auf Rn. 125 f.). Solche Umstände sind weder geltend gemacht noch erkennbar.
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Der Auffassung, die Selbstbindung des Revisionsgerichts entfalle auch, wenn es beabsichtige, seine Rechtsprechung aus Anlass des zweiten Revisionsverfahrens zu ändern (vgl. dazu Neumann, a.a.O. Rn. 80; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 144 Rn. 16), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Eine Befugnis des Revisionsgerichts, seine Rechtsprechung in ein- und demselben Verfahren ohne jede Änderung entscheidungserheblicher Umstände abzuändern, würde die Selbstbindung zur Disposition des Gerichts stellen und damit aufheben. Der bisherige Ertrag des Prozesses wäre nicht mehr zu sichern und ein Hin- und Herschieben des Verfahrens zwischen den Instanzen nicht mehr ausgeschlossen (Beschluss vom 4. Juli 2011 - BVerwG 7 B 26.11 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - BVerwG 9 B 14.08 - ZMR 2008, 581 f. und vom 13. November 2009 - BVerwG 5 B 57.09 - juris; Eichberger, a.a.O. Rn. 130).
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Eine abweichende Beurteilung ist nicht mit der Befugnis des Revisionsgerichts zu begründen, seine Rechtsprechung in einem anderen Verfahren - auch in einem Parallelverfahren derselben Beteiligten (Beschluss vom 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 40 Rn. 8 f.) - zu ändern und die geänderte Rechtsprechung einer späteren zweiten Revisionsentscheidung im anhängigen Verfahren zu Grunde zu legen (Beschluss vom 4. Juli 2011 a.a.O. Rn. 9). Darin liegt kein Widerspruch zu den oben dargestellten, aus § 144 Abs. 6 VwGO abgeleiteten Grundsätzen. Die Vorschrift begründet eine Bindungswirkung nur für ein- und dasselbe Streitverfahren (Beschluss vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 8). Dies dient dem Ausgleich zwischen der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz einerseits sowie dem Interesse an einer Fortentwicklung der Rechtsprechung andererseits. Danach müssen die Beteiligten sich auf eine zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anlässlich eines anderen Verfahrens ebenso einstellen wie auf eine zwischenzeitliche Änderung der Rechts- oder Sachlage. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch die Selbstbindung in ein- und demselben Verfahren zur Disposition des Revisionsgerichts stünde.
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Referenzen
- VwGO § 110 1x
- VwGO § 144 4x
- VermG § 1 Geltungsbereich 5x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 130 1x