Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 22/11

Gründe

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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

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Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob allein das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Vorschrift ausreichend ist für die Eröffnung der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 AufenthG oder ob auch tatsächlich die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Rechtsanspruchs gegeben sein müssen."

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Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts auf. In der Sache vertritt sie die Auffassung, dass der Kläger als Vater und Sorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes trotz bestandskräftiger Ausweisung und Ablehnung seines Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe. Dabei reiche für eine Ausnahme von der an das Asylverfahren des Klägers anknüpfenden Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aus, dass der Kläger die besonderen Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes erfülle, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen bestimmten Aufenthaltszweck näher ausgestalte (hier: § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 ff.). Inwiefern unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren ein weiterer Klärungsbedarf besteht, wird nicht dargelegt. Dessen hätte es jedoch bedurft, nachdem der Kläger zwar die speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen aber nach den - von der Beschwerde nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts die bestandskräftige Ausweisung und die daran anknüpfende Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegensteht. In diesen Fällen kommt zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht und gewährt § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen einen Soll-Anspruch. Dies reicht hier für eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aber - ungeachtet des Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und der Frage, ob ein Anspruch aufgrund einer Soll-Regelung überhaupt für eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG genügt - nicht aus. Denn der Kläger hat nach den - von der Beschwerde nicht beanstandeten - Feststellungen des Berufungsgerichts aus § 25 Abs. 5 AufenthG schon deshalb keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, weil er keinen gültigen Pass besitzt. Damit erfüllt er nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, von der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden kann.

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