Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 10/12

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

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1. Die Beschwerde macht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117) geltend. Das Berufungsgericht habe die Berufung nicht als zulässig behandeln dürfen, da "nach den Umständen des Einzelfalles" eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht vorliege (Beschwerdebegründung Ziffer III). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie sich aus seinem Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - und der nachfolgenden Rechtsprechung ergebe, sei nach Zulassung der Berufung ein Schriftsatz zur Berufungsbegründung einzureichen. Je nach den Umständen des Einzelfalles könne es ausreichen, wenn dieser Schriftsatz auf das Zulassungsvorbringen Bezug nehme. Im vorliegenden Fall genüge die erfolgte Bezugnahme aber nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Im Zulassungsantrag der Beklagten und im Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts sei jeweils nur darauf abgestellt worden, dass die Berufung wegen einer noch nicht entschiedenen Tatsachenfrage zuzulassen sei. Hieraus ergebe sich nicht, was nach Auffassung der Beklagten aus der Klärung der Tatsachenfrage folge.

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Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Denn das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

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Die Beschwerde benennt keinen vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abweicht. Sie wirft dem Berufungsgericht lediglich die fehlerhafte Anwendung des maßgeblichen, in der benannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatzes vor. Die Beschwerde selbst erkennt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob die Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren dem Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt (vgl. auch Beschluss des Senats vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris). Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung nicht erreichen.

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2. Auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

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Der Kläger beanstandet, das Verfahren leide an einem Sachaufklärungsmangel, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG auf zu schmaler Tatsachengrundlage abgewiesen habe (Ziffer I und IV der Beschwerdebegründung). Das Verwaltungsgericht habe - gestützt auf eine umfangreiche Quellenlage - eine Gefährdung des Klägers in seiner Heimatregion angenommen, das Berufungsgericht habe dem "nichts Entkräftendes" entgegenzusetzen. Mit diesem Vorbringen wird ein Mangel der gerichtlichen Sachaufklärung nicht ordnungsgemäß dargelegt.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 ). Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Beschwerde legt weder dar, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren vor dem Berufungsgericht erfolglos Beweisanträge gestellt hat noch, dass sich dem Berufungsgericht bestimmte Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Dazu zählt grundsätzlich auch die Frage, ob das Berufungsgericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat. Es sind auch sonst keine Umstände dargelegt, unter denen - vermeintliche - Fehler bei der Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung ausnahmsweise auch als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzusehen wären. Die Zulassung der Revision vermag die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht zu erreichen.

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