Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 16/12
Tenor
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet, weil dem Oberverwaltungsgericht kein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Vorinstanz hat dadurch, dass sie den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 483 "A..." mangels Antragsbefugnis als unzulässig verworfen hat, die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.
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Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse (Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 B 4.07 -juris Rn. 10 m.w.N.), berufen kann.
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Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Umgekehrt ist die Antragsbefugnis nicht schon dann zu bejahen, wenn solche Tatsachen im gerichtlichen Verfahren behauptet werden und der Vortrag in Bezug auf den geltend gemachten Abwägungsfehler schlüssig ist. Zwar ist die Prüfung der Antragsbefugnis nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218) und darf sie nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (Be-schluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann.
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Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsbefugnis zu Recht verneint. Der Antragsteller hat behauptet, durch die Realisierung des umstrittenen Bebauungsplans werde die Belastung seines Wohngrundstücks durch Verkehrslärm um jedenfalls 3 dB(A) - und damit in abwägungserheblichem Umfang - zunehmen. Denn die Zahl der Fahrzeugbewegungen auf der W...straße werde sich von 6 194 Kfz/24 h auf mindestens 12 700 Kfz/24 h mehr als verdoppeln. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Behauptung durch das Vorbringen der Antragsgegnerin als widerlegt erachtet (BA S. 6 f.). Der Antragsteller habe die zugrundeliegende Verkehrsbelastung durch die vorhandene W...straße offensichtlich unrichtig eingeschätzt. Die Antragsgegnerin habe im Einzelnen schlüssig dargelegt, dass die im Planungsverfahren verwandte Verkehrsuntersuchung auf einer engmaschigeren und infolgedessen - im Verhältnis zu der vom Antragsteller zitierten Zählung des Landesbetriebs Straßen NRW -aussagekräftigeren Verkehrszählung beruhe und insoweit von realistischen Voraussetzungen (9 900 Fahrzeugbewegungen/24 h vor Planverwirklichung, erg.) ausgehe. Das Gericht habe keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Soweit der Antragsteller die Angaben der Antragsgegnerin über die Verkehrszählung des Landesbetriebs hinsichtlich des Zählpunktes nunmehr bestreite, nenne er keine Anhaltspunkte, die mit hinreichendem Gewicht für einen anderen Sachverhalt sprechen könnten. Seine dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegengesetzte Behauptung erscheine lediglich als "ins Blaue hinein" aufgestellt. Dass ihm ausgehend von der demnach zutreffenden Annahme der Verkehrsuntersuchung über die aktuelle Verkehrsbelastung der W.straße abwägungsrelevante Lärmbeeinträchtigungen drohen könnten, habe der Antragsteller nicht hinreichend aufgezeigt. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ob das Oberverwaltungsgericht die mangelnde Antragsbefugnis auch mit dem Ergebnis seiner Auswertung der Planunterlagen begründen durfte - planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung nicht oberhalb der Wahrnehmungsschwelle von 1 bis 2 dB(A) und damit nicht abwägungsrelevant (BA S. 7 ff.) -, kann offen bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 47 2x