Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 B 6/13
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 74 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 13 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bereits ergangener Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - BVerwG 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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"ob es bei der 2. Alternative des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG in subjektiver Hinsicht nur darauf ankommt, dass es in den Fällen (in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945), in denen sich objektiv der Missbrauch allein aus der Vereinbarung eines nicht angemessenen Kaufpreises ergibt, ein Missbrauch dann vorliegt, wenn der
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Käufer erkannte oder erkennen musste, dass der Verkäufer zu der Gruppe der Personen gehört hat, die von dem nationalsozialistischen Unrechtssystem verfolgt worden ist, und er auch erkannt hat oder erkennen musste, dass der von dem Verkäufer erzielte Kaufpreis unangemessen niedrig war,
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oder ob es hierauf generell nur bei Verkäufen nach dem 15. September 1935 ankommt und für den Zeitraum davor, für die sog. Frühverkaufsfälle, in subjektiver Hinsicht ein anderer Beurteilungsmaßstab anzulegen ist, da dem Erwerber die qualitative Veränderung der Verfolgtensituation, wie sie durch die Nürnberger Gesetze ab dem 15. September 1935 eingetreten sind, zuvor noch nicht bekannt gewesen sein kann und der Käufer im Verhältnis zum Verkäufer keine im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG ausnutzbare Stellung erkennen konnte."
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Hierzu bezieht sich die Beschwerde zum einen auf die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. März 2007 (BVerwG 5 C 22.06 - BVerwGE 128, 257 = Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 9) aufgestellt hat, und zum anderen auf die Differenzierung zwischen sog. Früh- und Spätverkäufen im angefochtenen Urteil. Die Folgerungen, die das Verwaltungsgericht aus der von ihm vorgenommenen Differenzierung der gesetzlichen Maßnahmen des NS-Regimes gegen die jüdische Bevölkerung ziehe, seien von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gedeckt und gingen zu weit (Beschwerdebegründung S. 3). Mit ihren Ausführungen genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht.
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Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil (UA S. 6) bei der Prüfung, ob in subjektiver Hinsicht ein Missbrauch im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG vorliegt, von den Maßstäben ausgegangen, die bereits in dem grundlegenden Urteil des Senats vom 29. März 2007 (a.a.O. jeweils Rn. 26) für die hier in Rede stehende Fälle, in denen sich objektiv der Missbrauch allein aus der Vereinbarung eines nicht angemessenen Kaufpreises ergibt, begründet worden sind und welche die Beschwerde im ersten Teil ihrer Frage benennt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese subjektive Voraussetzung des Ausschlusstatbestands nicht erfüllt ist, weil sich nicht feststellen lasse, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin schon am 3. Februar 1935 wusste oder hätte erkennen können, dass sie sich in einer missbrauchsfähigen Stellung befand. Dies hat es sowohl mit den einzelfallbezogenen Feststellungen begründet, dass der Wohnort beider Vertragsparteien in Polen gelegen habe, der Verkäufer für den Käufer erkennbar Kaufmann gewesen sei und er das Streitobjekt nur relativ kurze Zeit zuvor zu einem unter dem Kaufpreis liegenden Wert habe ersteigern können (UA S. 9), als auch mit einer tatsachenbezogenen Würdigung der historischen Gegebenheiten, insbesondere der Verschärfung der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen durch die Nürnberger Gesetze im September 1935. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Problematik der sog. Frühverkaufsfälle stellen sich insofern als Teil der Subsumtion dar, die im Wesentlichen auf der genannten Tatsachenfeststellung beruht, und dienen nicht der rechtlichen Maßstabsbildung. Zu den insoweit tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7) gehört dabei, dass der Käuferseite die qualitativ erhebliche Veränderung der Verfolgungssituation, wie sie durch die Nürnberger Gesetze eingetreten sei, noch nicht bekannt gewesen sei. Diese tatsächliche Würdigung, welche die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist als solche einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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Unabhängig davon legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, ob sich die aufgeworfene Frage im konkreten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche die Beschwerde einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung zugeführt sehen will, beziehen sich - wie oben dargelegt - auf das Merkmal des Missbrauchs einer Stellung im Sinne von § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG. Weil das Verwaltungsgericht bereits diese Voraussetzung des Ausschlusstatbestandes verneint, kommt es nicht mehr zu der Prüfung, ob ein etwaiger Missbrauch auch "schwerwiegend" im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage käme es mithin nicht zwingend an, wenn jedenfalls das Erfordernis des "schwerwiegenden" Missbrauchs im Sinne von § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG nicht erfüllt wäre. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass auch dieses Merkmal zu bejahen gewesen wäre. Dies liegt aber keineswegs so zweifelsfrei auf der Hand, dass sich dazu Ausführungen erübrigt hätten.
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Zu diesem Merkmal hat der Senat (Urteil vom 29. März 2007 a.a.O. jeweils Rn. 29) entschieden, dass bei einem allein am Kaufpreis ansetzenden Missbrauch dieser erst dann "schwerwiegend" ist, wenn ein gravierendes Missverhältnis zum maßgeblichen Wert vorliegt. Als Leitlinie hierfür hat der Senat eine Unterschreitung des damaligen Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. angenommen. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 15. Mai 2008 (BVerwG 5 C 17.07 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 13) dahin klarstellend fortgeführt, dass eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. nicht ausnahmslos einen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG begründet. Ein solcher Ausnahmefall kann etwa anzunehmen sein, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (in jenem Verfahren: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen). Dass eine gravierende Unterschreitung des Verkehrswertes durch den Kaufpreis einen schwerwiegenden Missbrauch nicht ausnahmslos belegt, hatte der Senat der Sache nach bereits im Urteil vom 29. März 2007 (a.a.O.) mit dem Hinweis auf die zum sog. "Freundschaftskauf" ergangene Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 7. Januar 2010 - BVerwG 5 B 67.09 - ZOV 2010, 97).
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Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, obgleich auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen die Prüfung, ob auch im vorliegenden Streitfall eine Ausnahmesituation vorgelegen hat, nahegelegen hätte. Das gilt namentlich im Hinblick auf die hier zusammen kommenden Besonderheiten, dass beide Vertragsparteien ihren Wohnsitz in Polen hatten, der Verkäufer für den Käufer erkennbar Kaufmann gewesen ist und der Verkäufer das Streitobjekt relativ kurze Zeit zuvor zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert hat ersteigern können und - wie die Klägerseite im Verfahren vorgetragen hat - mit dem Verkauf noch einen (wenn auch geringen) Gewinn erzielen konnte.
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2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
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Referenzen
- VermG § 7a Gegenleistung 7x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- § 1 AusglLeistG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 TKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 133 1x
- § 73 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 und 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)