Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 20/12
Gründe
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Der Rechtsstreit ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten in der Hauptsache erledigt, das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die angefochtenen Urteile sind nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO wirkungslos.
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach ist es hier angemessen, die Kosten des Verfahrens im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.
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1. Der Kläger begehrte als Mitglied einer Jagdgenossenschaft Einsicht in deren Unterlagen (Protokolle, Jagdkataster, Kassenunterlagen und ähnliches), um Ansprüche auf Auszahlung zusätzlicher Jagdpacht und auf Wildschadenspauschale prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu können. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Unterlagen für bestimmte Jahre in Kopie zuzuleiten, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus den Rechtsgedanken des § 29 VwVfG und Art. 19 Abs. 4 GG. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren präzisiert und hauptsächlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm näher bezeichnete Unterlagen in Kopie zuzuleiten, hilfsweise, ihm Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und auf seinen Antrag hin Abschriften auf seine Kosten zu fertigen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Da spezielle Vorschriften fehlten, seien die für den eingetragenen Verein entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Diese sähen vor, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zustehe, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegen könne und keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Der Kläger habe keinen Anspruch, Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt zu bekommen, wohl aber auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien auf seine Kosten. Dem darauf gerichteten Hilfsantrag fehle jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, seit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren Einsichtnahme zugestanden, der Kläger hiervon aber keinen Gebrauch gemacht habe.
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2. Der Senat wäre den Erwägungen des Berufungsgerichts voraussichtlich nur zum Teil gefolgt; auf dieser Grundlage wäre der Klage mit dem Hilfsantrag stattzugeben gewesen.
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a) Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebensprüche darstellen (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11 - juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12 - juris Rn. 10). Insofern bedarf es weder einer ausdrücklichen Regelung noch einer Analogie. Das gilt auch für die Jagdgenossenschaft, wenn ein Jagdgenosse - wie hier - gegen sie materiell-rechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht. Sind diese Ansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, schuldet die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen eine Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen. Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Mit diesem Inhalt war das Auskunftsrecht des Klägers dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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b) Streitig waren die Modalitäten der Auskunft, die der Kläger im Berufungsverfahren durch die Formulierung seines Haupt- und Hilfsantrages abgestuft zur Entscheidung gestellt hatte. Insofern spricht alles dafür, dass die Beklagte verpflichtet war, gemäß dem Hilfsantrag zu verfahren.
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Anders als der Auskunftsanspruch selbst, ergibt sich die Art und Weise der Auskunft aus einer Interessenabwägung, die dem berechtigten Informationsbedürfnis ebenso Rechnung trägt wie dem Interesse der aktenführenden Stelle, nicht mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand belastet zu werden. Bei Ansprüchen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, zu denen auch Jagdgenossenschaften gehören (§ 9 BJagdG), richtet sich diese Abwägung nach den Grundsätzen, die zu § 29 Abs. 3 VwVfG, § 25 Abs. 4 und Abs. 5 SGB X für verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte entwickelt worden sind. Danach kann Akteneinsicht regelmäßig - sofern dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt - nur bei der aktenführenden Stelle verlangt werden (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 29 Rn. 77 ff.). Der Berechtigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Auszüge oder Überlassung von Kopien, Letzteres besonders dann, wenn umfängliche Daten oder komplizierte Sachverhalte zu prüfen oder Berechnungen anzustellen sind. Bei der Herstellung dieser Kopien müssen aber die Möglichkeiten des Auskunftsverpflichteten berücksichtigt werden. Er hat daher nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob er von bezeichneten Schriftstücken selbst Ablichtungen fertigt oder dem Einsichtnehmenden gestattet, sich Abschriften herzustellen (vgl. Bonk/Kallerhoff, a.a.O. Rn. 84 f.). Die Kosten hierfür hat der Berechtigte - als Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung - auch dann zu tragen, wenn spezielle Verwaltungskostenregelungen fehlen.
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Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger nicht die Übersendung von Kopien gemäß seinem Hauptantrag verlangen können, weil er einen hinreichend gewichtigen, die Interessen der Beklagten überwiegenden Grund dafür nicht aufgezeigt hat. Wohl aber wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ermessensfehlerfrei Zeit und Ort der Einsichtnahme zu bestimmen und dem Kläger die Anfertigung gewünschter Kopien auf seine Kosten zu ermöglichen. Für dieses Begehren war das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil die Beklagte die Möglichkeit zur Einsichtnahme nicht in einer Weise konkretisiert hatte, die als Erfüllung der berechtigten Auskunftsinteressen des Klägers hätte bewertet werden können.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung des Einsichtsanspruchs lässt sich auch auf der Grundlage der - betragsmäßig unbestimmten - Zahlungsansprüche, die der Kläger mit der Akteneinsicht verfolgte, nicht hinreichend beziffern.
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Referenzen
- IV ZR 165/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 9 Jagdgenossenschaft 1x
- VwGO § 155 1x
- X ZR 69/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte 2x
- § 25 Abs. 4 und Abs. 5 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 173 1x
- VwGO § 141 1x